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2009 | Buch

Zoll und Umsatzsteuer

Die rechtliche Beurteilung und praktische Abwicklung von Warenlieferungen mit Drittlandsbezug

verfasst von: Alexander Thoma, Robert Böhm, Ellen Kirchhainer

Verlag: Gabler

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
§ 1. Kurze Einführung in das Zollrecht
Auszug
Um Handelsbeschränkungen abzubauen und weltweit möglichst einheitliche Regelungen für Ein- und Ausfuhrgeschäft e zu erreichen, wurden auf internationaler Ebene die Grundlagen des Zollrechts festgelegt. Mit der Gründung des GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) im Jahre 1947 und seiner Nachfolgeorganisation, der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation—WTO) 1994 wurde der Rahmen für entsprechende multilaterale Handelsvereinbarungen geschaff en. Die für alle WTO-Vertragsparteien geltenden Grundregeln des internationalen Handelsrechts sind im GATT-Übereinkommen enthalten. Dieses wird durch mehrere zusätzliche Übereinkommen (z. B. das Zollwertübereinkommen—GATT-Zollwertkodex1) ergänzt. Zusätzlich werden durch die Weltzollorganisation (World Customs Organisation—WCO) Übereinkommen ausgearbeitet, deren Ziel die weltweite Vereinheitlichung des Zollrechts und der Zolltarife ist. All diese internationalen Übereinkommen sind für die Mitgliedsstaaten der jeweiligen Organisation verbindlich, gelten jedoch nicht direkt für die Beteiligten in den betreff enden Staaten oder Staatengemeinschaften. Sie bedürfen somit einer Umsetzung in das jeweilige Recht.
§ 2. Einfuhr von Waren aus dem Drittland
Auszug
Die Erfassung des Warenverkehrs und die damit verbundenen Maßnahmen dienen im Wesentlichen der Durchführung der Risikoanalyse, der Sicherung der Erhebung der Einfuhrabgaben und der Beachtung der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie sonstiger Verbote und Beschränkungen. Sie schaff en die Grundlage dafür, dass die Zollverwaltungen der Mitgliedsstaaten diesen Aufgaben überhaupt erst nachkommen können. Lediglich in wirtschaft lich und sicherheitsorientiert unbedeutenden Fällen, wie z. B. im Reiseverkehr oder im privaten Postverkehr, sind die Maßnahmen zur Erfassung des Warenverkehrs weniger streng und kaum spürbar.
§ 3. Ausfuhr von Waren in das Drittland
Auszug
Im Unterschied zur umsatzsteuerlichen Betrachtungsweise knüpft das Zollrecht nicht an eine Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG an. Entscheidend für die Anwendung der zollrechtlichen Regelungen zum Ausfuhrverfahren ist allein die physische Warenbewegung aus dem Drittlandsgebiet. Von Belang sind demnach beispielsweise auch rechtsgeschäftslose Verbringungen von Waren ins Drittland.
§ 4. Die Lagerung von Drittlandswaren
Auszug
Werden Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, sind diese unverzüglich zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle (Eingangszollstelle in die EU) zu befördern und dort zu gestellen, Art. 38, 40 ZK. Des Weiteren ist eine summarische Anmeldung abzugeben, Art. 43 ZK. Nach Abgabe der summarischen Anmeldung verbleiben dem Verbringer 20 Tage (bei auf dem Seewege beförderten Waren 45 Tage) bis zur Erfüllung der Förmlichkeiten, damit die Waren einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden können, Art. 49 ZK. Zollrechtliche Bestimmung kann z. B. die Überführung in den freien Verkehr sein. Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung befinden sich die Waren in der vorübergehenden Verwahrung, Art. 50—53 ZK. Innerhalb dieser Verwahrung dürfen an der Ware, mit Ausnahme gewisser zur Erhaltung der Waren erforderlicher Behandlungen, keine Veränderungen vorgenommen werden. Auch dürfen sie nicht vom Ort der Verwahrung (in der Regel beim Empfänger der Ware oder bei einem Spediteur) entfernt werden. Die vorübergehende Verwahrung steht einem Verkauf der Ware aber nicht entgegen.
§ 5. Die Be- und Verarbeitung von Gemeinschaftswaren im Drittland
Auszug
Bereits David Ricardo (1772-1823) hat in seinem Theorem der komparativen Kosten-Vorteile (auch Ricardo-Theorem) die Vorteile (Wohlstandsgewinne) durch einen funktionierenden internationalen Handel und einer damit einhergehenden internationalen Spezialisierung beschrieben. Die weitere Liberalisierung des Handels sowie die immer besser und schneller werdenden Möglichkeiten des Warentransports haben die internationale Arbeitsteilung weiter verstärkt. Immer mehr in den Focus gerückt ist dabei die Verlagerung der Produktion in so genannte Niedriglohnländer.
§ 6. Die Be- und Verarbeitung von Nichtgemeinschaftswaren in der EU
Auszug
In einer Welt internationaler Arbeitsteilung verarbeiten eine Vielzahl von EU-Unternehmen Nichtgemeinschaftswaren in Form von Rohstoffen, Halbfertigprodukten oder Teilfertigfabrikate, um die daraus hergestellten Fertigwaren anschlie ßend (teilweise) wieder zu exportieren. Hierbei sind zu unterscheiden:
  • die Lohnveredelung
  • die Eigenveredelung
§ 7. Das Versandverfahren
Auszug
Das zollrechtliche Versandverfahren erlaubt es, Waren ohne Erhebung von Zöllen im Zollgebiet der Gemeinschaft, in dieses hinein oder aus diesem heraus, zu befördern. Der wesentliche Vorteil des Versandverfahrens ist, dass die Zollformalitäten der endgültigen Abfertigung zum freien Verkehr räumlich verschoben werden können.
§ 8. Die vorübergehende Verwendung
Auszug
Das zollrechtliche Verfahren der so genannten vorübergehenden Verwendung dient dazu, eingeführte Waren (Nichtgemeinschaftswaren) unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder unter teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft vorübergehend zu verwenden, Art. 137 ZK.
§ 9. Lieferungen in Freihäfen
Auszug
Freihäfen sind durch Grenzzaun vom übrigen Hafengebiet abgezäunte Bereiche. Sie haben besondere Bedeutung für die Lagerwirtschaft, da man in ihnen aus dem Drittland stammende Waren zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei lagern kann.
§ 10. Reihengeschäfte mit dem Drittland
Auszug
Schlie ßen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, liegt ein Reihengeschäft vor, § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG.
§ 11. Grenzüberschreitende Kommissionsgeschäfte
Auszug
Das handelsrechtliche Kommissionsgeschäft ist ein Sonderfall der mittelbaren Stellvertretung. Gemä ß §383 HGB ist Kommissionär derjenige, der es gewerbsmä ßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Im Innenverhältnis schlie ßen der Kommittent und der Kommissionär einen Kommissionsvertrag, der seiner Rechtsnatur nach einem Geschäftsbesorgungsvertrag entspricht, § 675 BGB.
Backmatter
Metadaten
Titel
Zoll und Umsatzsteuer
verfasst von
Alexander Thoma
Robert Böhm
Ellen Kirchhainer
Copyright-Jahr
2009
Verlag
Gabler
Electronic ISBN
978-3-8349-8049-6
Print ISBN
978-3-8349-0763-9
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8049-6