2010 | OriginalPaper | Buchkapitel
Zusammenfassung und Schlussbetrachtung
verfasst von : Johannes Arnade
Erschienen in: Kostendruck und Standard
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
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Das untersuchte und vielfach propagierte Spannungsverhältnis zwischen Haftungs-und Sozialrecht ist durchaus differenziert zu bewerten. Die Auslegung der gesetzlich in § 12 SGB V bestimmten Merkmale der ausreichenden, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Leistungen stehen nicht in einem direkten Widerspruch zu dem im Zivilrecht einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab. Der Leistungsumfang der GKV hält stets eine Methode bereit, die dem Basisstandard und damit den Anforderungen des Haftungsrechts entspricht. Daher ist es zunächst auch unerheblich, dass der sozialrechtliche Standard vom zivilrechtlichen Standard insofern abweicht, als Ersterer nur dasjenige umfasst, was allgemein anerkannt ist, während Letzterer auch die dynamische Komponente des medizinischen Standards aufgreift. Eine Gefahr, dass der behandelnde Arzt sich in der konkreten Situation nicht rechtmäßig verhalten kann, ist insgesamt rechtlich grundsätzlich nicht angelegt.