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2015 | OriginalPaper | Buchkapitel

1 Einleitung

verfasst von : Gianna Velte

Erschienen in: Die postmortale Befruchtung im deutschen und spanischen Recht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Bis Ende der 1970er Jahre war die Zeugung eines Kindes durch einen bereits verstorbenen Mann medizinisch nicht möglich. Aufgrund dieser Tatsache musste auch das Recht keine Lösungen für eine solche Situation bereithalten. Nunmehr hat der medizinische Fortschritt vormals bestehende Grenzen auch im Bereich der menschlichen Reproduktion aufgehoben. Keimzellen verstorbener Männer können konserviert und noch viele Jahre nach dem Tod des Keimzellenträgers verwendet werden.
Besondere Relevanz erlangt das Thema beim frühen Tod eines Mannes, dessen Partnerin sich ein Kind von diesem gewünscht hat und es sich auch nach seinem Tod noch wünscht. Dass es sich hierbei nicht nur um ein rein theoretisches Konstrukt handelt, sondern tatsächlich Frauen die Zeugung eines Kindes mit dem Keimmaterial ihres verstorbenen Partners anstreben, zeigen die Fälle, die die Gerichte weltweit in der jüngeren Vergangenheit beschäftigt haben. Auch die deutsche Justiz war unlängst mit der Frage befasst, ob eine Frau nach dem Tod ihres Partners mit dessen Keimmaterial imprägnierte und zu dessen Lebzeiten eingelagerte Eizellen verwenden darf. Selbst wenn ein solcher Wunsch nach einer postmortalen Befruchtung auf wenige Einzelfälle beschränkt bleiben dürfte, zeigen diese Fälle, dass dieses Thema nicht marginalisiert und vom Recht ignoriert werden kann, sondern dass auch für diese Konstellationen eine tragfähige rechtliche Lösung bereitgestellt werden muss.

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Fußnoten
1
Vgl. in den USA: Hecht vs Superior Court, California Court of Appeal, Second District, Division 7; Woodward ex rel. Estate of Woodward v. Commissioner of Social Sec., 435 Mass. 536, N.E.2d, 2002 WL 4289 (Mass. 2002); in Australien: Re Floyd – Atkinson J., Queensland Supreme Court, [2011] QSC 218, 12 July 2011; Bazley v Wesley Monash IVF Pty Ltd – White, J Queensland Supreme Court QSC 118, 21 April 2010; KJR v. Attorney-General for Queensland – Byrne, SJA Queensland Supreme Court QSC 325, 2 December 2008; Baker v. Queensland [2003] QSC 2 (Unreported, Supreme Court of Queensland, Muir J, 6 January 2003); in England: R v Human Fertilisation and Embryology Authority ex parte Blood [1997] 2 All ER 687; in Frankreich, Tribunal de Grande Instance de Creteil vom 1. 8. 1984, 4225/84, vgl. VersR 1985, 700 (700); in Spanien: Audiencia Provincial de A Coruña (Sección 4ª), Auto núm. 82/2000 de 3 noviembre.
 
2
Vgl. LG Neubrandenburg, FamRZ 2010, 686 ff.; OLG Rostock MedR 2010, 874 ff.
 
3
Die Zeugung eines Kindes mit Eizellen einer verstorbenen Frau kann nur mittels einer Leihmutter realisiert werden. Hierbei handelt es sich um ein nach § 1 I ESchG verbotenes Handeln, welches nicht Gegenstand der vorliegenden Arbeit sein soll. Die Untersuchungen sind allein auf die posthume Verwendung von männlichen Keimzellen beschränkt.
 
4
Vgl. dazu Prehn, MedR 2011, 559 ff.; Krüger, Das Verbot der post-mortem-Befruchtung, S. 8 ff.
 
5
Vgl. Art. 1457 Griechisches ZGB; in Spanien Art. 9 Ley 14/2006, de 26 de mayo, sobre técnicas de reproducción humana asistida.
 
6
Vgl. Art. 19 I S. 1 EGBGB.
 
Metadaten
Titel
1 Einleitung
verfasst von
Gianna Velte
Copyright-Jahr
2015
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-44554-9_1

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