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2020 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 6. Leistungsketten und Dreiecksverhältnisse

verfasst von : Professor em. Dr. Dr. h.c. Hans Josef Wieling, Professor Dr. Thomas Finkenauer

Erschienen in: Bereicherungsrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Die größten Unsicherheiten und Schwierigkeiten bereitet das Bereicherungsrecht in den Fällen der Leistungsketten und Dreiecksverhältnisse. Die Frage, wer hier von wem kondizieren kann, war und ist umstritten. Die Zahl der hierzu geäußerten verschiedenen Ansichten ist Legion, so dass hier eine Beschränkung auf wenige, aber grundlegende Rechtsgedanken erforderlich, aber auch möglich ist, zumal diese in allen Fallvarianten immer wieder in gleicher Weise auftauchen. Um die folgenden Beispiele in ihrer Terminologie zu vereinfachen, sei folgendes Fallschema zugrunde gelegt:

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Fußnoten
1
Ein typischer Fall dieser Art ist die Banküberweisung, mit welcher der Bankkunde im Rahmen eines mit der Bank abgeschlossenen Girovertrags die Bank anweist, mit Wirkung für ihn an einen Dritten eine Zahlung zu leisten; dazu § 7 Rn. 13.
 
2
Anders ist es natürlich, wenn S den D ausdrücklich anweist, an G zu übereignen.
 
3
Die Ausdrücke stammen aus dem Anweisungsrecht nach §§ 783 ff.: Der Anweisende (S) weist den Angewiesenen (D) in einer Urkunde an, z. B. eine bestimmte Summe Geldes an den Begünstigten (G, Anweisungsempfänger) zu zahlen. Zwischen S und G besteht das Valutaverhältnis, weil hier die eigentliche Zahlung, der Übergang der Valuta stattfindet. Es schuldet etwa der S dem G Geld; S begleicht diese Schuld, indem er den D anweist, an G zu zahlen. Entsprechend weist im bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnis S den D an, an G zu liefern und damit die Verpflichtung des S gegenüber G zu tilgen. Der angewiesene D findet seine Deckung (seinen Ausgleich) im Verhältnis zum anweisenden S, von ihm kann er in den echten Anweisungsfällen Aufwendungsersatz verlangen, §§ 783 (2), 670. Man spricht auch vom Innenverhältnis zwischen S und D. In den Dreiecksverhältnissen findet D die Deckung für seine Leistung an G darin, dass er dadurch von seiner Verpflichtung gegenüber S frei wird oder aber dadurch Ansprüche gegen S erwirbt.
 
4
Vgl. oben § 3 Rn. 7.
 
5
Ferner nach § 823 und nach §§ 687 II, 681, 667.
 
6
Vgl. dazu oben § 4 Rn. 20.
 
7
Vgl. Motive II, 830: „Ist durch einen den Vermögensübergang an sich begründenden Akt das Vermögen des Einen vermindert und das Vermögen des Anderen vermehrt und fehlt hierzu ein rechtlicher Grund, so hat Jener gegen den Letzteren den persönlichen Anspruch auf Zurückgewährung des ohne Rechtsgrund empfangenen und nur gegen den Letzteren. Der die Kondiktion begründende Tatbestand ist grundsätzlich ein unmittelbar zwischen dem Benachtheiligten und dem Bereicherten eingetretener; gegen Dritte besteht der Kondiktionsanspruch nicht“.
 
8
Vgl. oben § 5 Rn. 14.
 
9
§ 103 InsO ist nach h.M. analog auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsverhältnisse anwendbar. Zwar ist § 273 im Gegensatz zu § 320 nicht insolvenzfest, das ist aber bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung irrelevant; denn hier sind beide Leistungen je nach Auffassung über § 273, analog § 348 oder wegen der Saldotheorie auch in der Insolvenz miteinander verknüpft.
 
10
Bei der Anwendung des § 822 ist die Situation insofern anders, als keiner der Beteiligten schützenswerte Interessen gegen ein Wahlrecht des D hat, vgl. Rn. 27.
 
11
Vgl. oben § 3 Rn. 5 ff., 8 ff.
 
12
Spricht man von einer „Zuwendungskondiktion“, ist damit nichts anderes als ein Durchgriff D – G gemeint.
 
13
Vgl. oben § 4 Rn. 1 f., 11 ff.
 
14
Vgl. oben § 4 Rn. 17 f.
 
15
Vgl. oben § 4 Rn. 31 f.
 
16
Gegen diese Regel kann man nicht § 816 I 1 anführen. Zwar erhält der Verfügende den Gegenwert durch eine Leistung des Erwerbers und muss das Erlangte dennoch herausgeben. Die Bereicherung des Verfügenden beruht jedoch nicht auf der empfangenen Leistung des Erwerbers, sondern darauf, dass der Bereicherte über ein fremdes Recht verfügt hat, in gleicher Weise als wenn er eine fremde Sache verbraucht hätte.
 
17
Nach RGZ 86, 343, 347 ff.
 
18
S kann sich gegenüber D nicht darauf berufen, er habe nicht das Eigentum am Grundstück erlangt, er sei nur um seine eigene Kondiktion gegenüber G bereichert. Dass D auf Anweisung des S das Grundstück an G übereignet hat, ist gemäß § 362 II nicht anders zu bewerten, als hätte er das Eigentum auf S übertragen. S ist deshalb um das Eigentum am Grundstück bereichert und haftet dem D mit der condictio indebiti auf dessen Wert, § 818 II.
 
19
Vgl. oben § 4 Rn. 18.
 
20
Vgl. auch Rn. 31.
 
21
Vgl. oben § 4 Rn. 2 f.
 
22
Dazu oben § 5 Rn. 22.
 
23
Vgl. oben § 5 Rn. 23, ferner zu § 816 I 2 oben § 4 Rn. 49.
 
24
Vgl. die ähnliche Interessenlage bei § 816 I 2 oben § 4 Rn. 49.
 
25
Vgl. § 4 Rn. 21.
 
26
Man beachte, dass hier zum ersten Mal tatbestandsmäßig eine Nichtleistungskondiktion des D gegen G gegeben ist.
 
27
Nach BGHZ 55, 176. Die dort gegebene Begründung des zutreffenden Ergebnisses überzeugt freilich nicht.
 
28
Vgl. dazu auch oben § 4 Rn. 36.
 
29
Daneben haftet S nach § 816 I 1, oben § 4 Rn. 36.
 
30
Vgl. dazu etwa die in der Rechtsprechung häufig anzutreffende Behauptung, man könne einen Fall nicht nach allgemeinen Regeln lösen, es komme immer auf die Besonderheiten des Einzelfalls an.
 
31
Das ist umstritten, aber zu Recht h.M.
 
32
Vgl. oben § 4 Rn. 20.
 
33
Wie das auch von der Rechtsprechung zu Unrecht und gegen die h.L. für § 988 vertreten wird.
 
34
Vgl. oben § 4 Rn. 39.
 
35
Das Lotterielos ist ein Inhaberpapier, das nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen wird.
 
36
Zum Inhalt vgl. oben § 4 Rn. 40, 42.
 
37
Nach h.M. verdrängt in diesem Fall das bereicherungsrechtliche Regime § 762 I 2.
 
38
Vgl. auch oben § 3 Rn. 57.
 
Metadaten
Titel
§ 6. Leistungsketten und Dreiecksverhältnisse
verfasst von
Professor em. Dr. Dr. h.c. Hans Josef Wieling
Professor Dr. Thomas Finkenauer
Copyright-Jahr
2020
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-62020-5_6

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