2005 | OriginalPaper | Buchkapitel
Abbildung des Sachanlage- und immateriellen Anlagevermögens
verfasst von : Marco Meyer
Erschienen in: Unternehmenswertorientierte Berichterstattung auf Basis der IAS/IFRS
Verlag: Deutscher Universitätsverlag
Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.
Wählen Sie Textabschnitte aus um mit Künstlicher Intelligenz passenden Patente zu finden. powered by
Markieren Sie Textabschnitte, um KI-gestützt weitere passende Inhalte zu finden. powered by
Die materiellen bilanzpolitischen Aktionsparameter im Rahmen des Sachanlagevermögens sind dem Bereich der Zugangs- und Folgebewertung zuzuordnen, hingegen ergeben sich in Bezug auf den Bilanzansatz kaum originäre Handlungsspielräume.
1394
Ursächlich hierfür ist der Rückgriff auf die in dem Rahmenkonzept niedergelegten Grundsätze für die Berücksichtigung von Vermögenswerten in einem Abschluss.
1395
Ein Ansatz hat demnach nur dann zu erfolgen, wenn hiermit ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen verbunden ist und zusätzlich die Kosten für diesen Vermögenswert zuverlässig ermittelt werden können.
1396
Beide Kriterien wurden durch den Vorgängerstandard von IAS 16 (revised 2003) konkretisiert, wobei die entsprechenden Absätze mit der letzten Überarbeitung des Standards entfallen sind.
1397
Für die Annahme eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens wurde darauf abgestellt, dass ein Unternehmen sowohl die Chancen als auch das mit einem Vermögenswert verbundene wirtschaftliche Risiko trägt.
1398
Ansatzpunkte für Gestaltungen hinsichtlich der Erfüllung dieses Kriteriums ergeben sich daher vornehmlich bei Leasingverhältnissen, die gesondert in Abschnitt V. des dritten Hauptteils diskutiert werden. An die Stelle dieser allgemeinen Erläuterungen ist demnach auch folgerichtig in dem neu überarbeiteten Standard ein Verweis auf die Regelungen von IAS 17 (revised 2003) getreten.
1399
Die verlässliche Bestimmbarkeit der für die Anschaffung oder die Herstellung eines Vermögenswertes entstandenen Kosten wurde in LAS 16 (überarbeitet 1998) noch explizit als für den Regelfall gegeben angesehen.
1400
Mit der Überarbeitung ist nun diese Feststellung entfallen, jedoch wird auch weiterhin davon auszugehen sein, dass insbesondere die im Rahmen der Kalkulation verbleibenden Ermessensspielräume einer Aktivierung nicht grundsätzlich entgegen stehen.
1401