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2008 | OriginalPaper | Buchkapitel

Allgemeines zu Änderungsvorschriften

Erschienen in: Steuerbescheide in der Praxis

Verlag: Gabler

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Ein Verwaltungsakt wird — sofern er nicht nichtig ist — in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 AO). Er bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (Abs. 2).

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Metadaten
Titel
Allgemeines zu Änderungsvorschriften
Copyright-Jahr
2008
Verlag
Gabler
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9572-8_3