2008 | OriginalPaper | Buchkapitel
Allgemeines zu Änderungsvorschriften
Erschienen in: Steuerbescheide in der Praxis
Verlag: Gabler
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Ein Verwaltungsakt wird — sofern er nicht nichtig ist — in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 AO). Er bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (Abs. 2).