Skip to main content

2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

Beamtenethos – Anachronismus oder Bedingung des Rechtsstaats?

verfasst von : Josef Franz Lindner

Erschienen in: Verwaltung - Ethik - Menschenrechte

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
loading …

Zusammenfassung

Der Beitrag befasst sich mit dem Begriff und dem Phänomen „Beamtenethos“. Dieses wird vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Berufsbeamtentums, zumal der Unabhängigkeit des Beamten interpretiert und konkretisiert. Beamtenethos manifestiert sich insbesondere in der Bereitschaft zur Remonstration und in einer Absage an politisch gewünschte oder gar opportunistische Amtsführung.

Sie haben noch keine Lizenz? Dann Informieren Sie sich jetzt über unsere Produkte:

Springer Professional "Wirtschaft+Technik"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft+Technik" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 102.000 Bücher
  • über 537 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Automobil + Motoren
  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Elektrotechnik + Elektronik
  • Energie + Nachhaltigkeit
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Maschinenbau + Werkstoffe
  • Versicherung + Risiko

Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Springer Professional "Wirtschaft"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 67.000 Bücher
  • über 340 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Versicherung + Risiko




Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Fußnoten
1
Lindner, Zur politischen Legitimation des Berufsbeamtentums, 2014, S. 40 ff.
 
2
Zum Begriff s. den Eintrag „Ethos“ in Band 2 des Historischen Wörterbuches der Philosophie (hrsgg. von J. Ritter), 1972.
 
3
Die nachfolgenden Überlegungen finden sich teilweise bereits in Lindner, Zur politischen Legitimation des Berufsbeamtentums, 2014; vgl. zum Thema auch die grundsätzlichen Ausführungen zur Loyalität im öffentlichen Dienst bei Lorse, JZ 2018, S. 643 ff. (646).
 
4
Vgl. z. B. Merten, Das Berufsbeamtentum als Element deutscher Rechtsstaatlichkeit, ZBR 1999, S. 1 ff.; Lindner, Grundrechtssicherung durch das Berufsbeamtentum, ZBR 2006, S. 1 ff.
 
5
BVerfGE 121, 205/219.
 
6
Aus diesem Grund ist am Prinzip der grundsätzlichen Verbeamtung von Lehrkräften an Schulen festzuhalten; vgl. etwa Art. 133 Abs. 2 BayVerf, der die Verbeamtung von Lehrkräften verfassungsrechtlich fordert. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem sog. „obiter dictum“ den Beamtenstatus für Lehrerinnen und Lehrer als durch Art. 33 GG nicht zwingend vorgeschrieben erachtet (BVerfGE 119, 247 sub C.I.2.c.). Indes verbietet das GG den Beamtenstatus für Lehrkräfte jedenfalls nicht. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung den Anwendungsbereich des Funktionsvorbehalts im Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG insoweit – wenig überzeugend – reduziert hat, als Lehrkräfte nicht mehr zwingend zu verbeamten seien, da sie nur in untergeordnetem Maße Hoheitsaufgaben erfüllten, folgt daraus kein Verbeamtungsverbot.
 
7
Zur gleichzeitig ermächtigenden und begrenzenden Funktion von Befugnisnormen s. Gallwas/Lindner/Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Aufl., 2015, Rn. 281 ff.
 
8
Hierzu aber bereits Lindner, Berufsbeamtentum und Demokratieprinzip, ZBR 2010, S. 26 ff.; ders., Parteipolitische Tätigkeit als Dienstaufgabe des Beamten? ZBR 2010, S. 325 ff. (330).
 
9
Bollmann, Der Politiker als Experte, in: Macht und Ohnmacht der Experten, in: Merkur Sonderheft 760/761 (2012), S. 796 ff. (804): „Der Politiker dient der Sache umso besser, je mehr er bei diesem seinen Leisten bleibt und nicht im Fachlichen versinkt. Er ist der Experte für den politischen Prozess, nicht der Experte für ein Sachgebiet.“; Wehr, Die Kompetenzillusion, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 7.1.2014, S. 29.
 
10
Zutreffend Möllers, Demokratie – Zumutungen und Versprechen, Berlin 2008, Nr. 161: Externe Politikberatung dürfe nicht so tun, als sei sie unparteiisch.
 
11
Isensee, Transformation von Macht in Recht – das Amt, ZBR 2004, S. 3 ff. (4): „Das Amt bietet institutionellen Schutz gegen die Einwirkung von Partikularinteressen auf das staatliche Handeln. Als Teil der Staatsorganisation ist es unabhängig von Verbänden, Gruppen, Akteuren der Spontandemokratie.“
 
12
Kuhn, Zur Struktur wissenschaftlicher Revolutionen, 2. Aufl., dt. Ausgabe Frankfurt a.M., 1976 bezeichnet als Paradigmenwechsel nicht jede Änderung eines dogmatisch-theoretischen System, sondern die grundlegende Verwerfung eines bisher anerkannten, leitenden Erklärungsmodells und dessen Ersetzung durch ein anderes.
 
13
Die Strukturen des Berufsbeamtentums dienen mithin auch der Durchsetzung der europarechtlichen Pflichten der deutschen Verwaltung (Art. 4 Abs. 3 EUV).
 
14
BVerfGE 119, 247 (unter C.I.1.d.).
 
15
Lindner, Unabhängigkeit als Paradigma des Berufsbeamtentums, ZBR 2013, S. 145 ff. (149); ders., Der politische Beamte als Systemfehler, ZBR 2011, S. 150 ff. (156).
 
16
Eckstein, Der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, ZBR 2009, S. 86 ff.
 
17
Freilich hat auch der Beamte Grundrechte, um die es in unserem Zusammenhang indes nicht geht.
 
18
Etwas anderes gilt für das Wahlrecht (Art. 38 GG).
 
19
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.06.2018 (2 BvE 1738/12 u. a.) – BVerfGE 148, 296 das Streikverbot für Beamte auch vor dem Hintergrund des Art. 11 EMRK ausdrücklich verfassungsrechtlich bestätigt (dazu die Besprechung von Lindner, Streikverbot für Beamte – eine Regel ohne Ausnahme, BayVBl. 2019, S. 361 ff.). Das BVerfG ist dabei nicht der Versuchung erlegen, zwischen Beamten mit und ohne Streikrecht zu differenzieren, wie es in der Diskussion im Vorfeld der Entscheidung vielfach gefordert worden war. Eine Unterscheidung zwischen Beamten im Kernbereich der Hoheitsverwaltung (ohne Streikrecht) und solchen im „Randbereich“ (mit Streikrecht) lehnt das BVerfG in großer Deutlichkeit ab.
 
20
Summer, Das Prinzip Verantwortung als Grundlage des Beamtenrechts, ZBR 1999, S. 181 ff.
 
21
Näher Lindner, Zur politischen Legitimation des Berufsbeamtentums, 2014, S. 32 ff.
 
22
Der vorgesetzte Beamte trägt freilich seinerseits die Verantwortung für sein dienstliches Handeln und damit auch für die Rechtmäßigkeit seiner Weisungen.
 
23
Ob man auch die Pflicht aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG als Remonstrationspflicht bezeichnet, ist Definitionsfrage, deren Beantwortung § 36 BeamtStG nicht vorgibt, der ja gar nicht von Remonstration spricht. Überzeugender ist es, nicht gleich das Gespräch mit dem unmittelbaren Vorgesetzten, sondern erst das mit dem höheren Vorgesetzten mit dem bedeutungsschweren Begriff „Remonstration“ zu belegen; vgl. auch Lindner, Zur Remonstrationspflicht des Beamten, ZBR 2015, S. 412 ff.
 
24
Dazu grundsätzlich Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl., München 2017, § 26 Rn. 1 ff.
 
25
Dazu etwa Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 7 Rn. 26 ff. m.w.N.; Lindner, Bayerisches Staatsrecht, 2. Aufl. 2019, Rn. 212 ff.
 
26
Lindner, Unabhängigkeit als Paradigma des Berufsbeamtentums, ZBR 2013, S. 145 ff. (152); ders., Zur politischen Legitimation des Berufsbeamtentums, 2014, S. 37 f.
 
Metadaten
Titel
Beamtenethos – Anachronismus oder Bedingung des Rechtsstaats?
verfasst von
Josef Franz Lindner
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-32625-8_3

Premium Partner