Skip to main content

2014 | Buch

Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen

Verfahren, Methoden und exemplarische Berechnungen

insite
SUCHEN

Über dieses Buch

Die Anlässe für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen sind vielfältig, am häufigsten jedoch sind Praxisübernahme und -verkauf der Anlass, zu dem dieser Unterfall einer Unternehmensbewertung ansteht. In diesem Buch werden die gebräuchlichsten Methoden - das modifizierte Ertragswertverfahren, die Ärztekammermethode und diverse Praktiker-Verfahren - mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen vorgestellt. Die Wahl des Bewertungsverfahren hängt von verschiedenen Faktoren ab, die hier detailliert erläutert werden. Zudem muss bei jeder Bewertung auch das aktuelle Marktumfeld der Ärzte, also der deutsche Gesundheitsmarkt, mit einbezogen werden. Für den zukünftigen finanziellen Erfolg von Arztpraxen ist maßgeblich, die Bewertung zukunftsorientiert durchzuführen. Anhand von exemplarischen Berechnungen werden die Unterschiede der Betrachtungsweisen und der Bewertungsmethoden aufgezeigt.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Der Gesundheitsmarkt in Deutschland und seine Entwicklung
Zusammenfassung
Der Gesundheitsmarkt ist nach aktuellen Informationen das zweitgrößte Marktsegment in der BRD. Wegen der zunehmenden Veralterung unserer Bevölkerung wird für die nächsten Jahre mit einem deutlichen Anstieg der Gesundheitsausgaben gerechnet. Es ist davon auszugehen, dass auch die niedergelassenen Ärzte von dieser Entwicklung profitieren werden, auch wenn seit Jahren immer wieder von Kosteneinsparungen im ambulanten Sektor die Rede ist.
Über viele Jahre hinweg sind Praxisabgeber auf eine hohe Nachfrage von niederlassungswilligen Ärztinnen und Ärzten getroffen. Seit etwa 2010 haben sich die Verhältnisse aber regelrecht umgekehrt. Dies führt derzeit tendenziell zu sinkenden Marktpreisen für Praxen und Praxisbeteiligungen.
Viele Faktoren wirken sich auf die zukünftigen finanziellen Erfolge von Arztpraxen maßgeblich aus und sind bei einer Bewertung sorgfältig zu analysieren. Sie finden aber nur dann die ihnen zukommende Berücksichtigung, wenn die Bewertung nicht vergangenheitsorientiert, sondern zukunftsorientiert durchgeführt wird.
Insgesamt ist zu erwarten, dass der Bedarf an Bewertungen von Praxen im Bereich der Praxisveräußerungen, wegen der vielen älteren, abgabewilligen Ärzte weiter steigen wird.
Die Gutachter müssen die Marktveränderungen und die Bewegungen bei den Preisen im Auge behalten und angemessen berücksichtigen. Die Markt-veränderungen haben auch Bedeutung für Praxisbewertungen in anderen Bereichen, wie z. B. dem Familienrecht und dem Erbrecht und dem Steuerrecht.
Wilfried Bridts
2. Vorbemerkungen
Zusammenfassung
Die Bewertung einer Arztpraxis ist ein Unterfall der Unternehmensbewertung, wie sie für größere und kleinere gewerbliche Unternehmen aller Rechtsformen durchgeführt wird, bei der allerdings Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Die einzig „richtige“ Methode zur Bewertung von Arztpraxen gibt es nicht.
Keine Bewertung kann zu einem bestimmten Betrag als dem „richtigen“ Wert führen. Es gibt keine Unterschiede bei der Bewertung von Arztpraxen und Zahnarztpraxen.
Im Zentrum der Darstellung steht das Ertragswertverfahren in seiner Ausprägung als modifiziertes Ertragswertverfahren.
Die Bewertung von Einzelpraxen unterscheidet sich bei allen Bewertungs-methoden grundsätzlich nicht von der Bewertung von Praxen, die von Personengesellschaften geführt werden (Gemeinschaftspraxen) oder von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), soweit deren Eigentümer Einzel-unternehmer oder Personengesellschaften sind. Ferner unterscheidet sich die Bewertungsmethode nicht danach, welcher Fachrichtung die zu bewertende Arzt- oder Zahnarztpraxis angehört und ob es sich um eine patientenbezogene Praxis oder eine Zuweiserpraxis handelt
Wilfried Bridts
3. Begriffliche Grundlagen
Zusammenfassung
Prägende Faktoren der Bewertung einer Arztpraxis sind ihre Personen-bezogenheit, die Organisation, die Personalstruktur, die Kosten- und Leistungsstruktur, das Qualitätsmanagement, die Lage, die apparative und sonstige Ausstattung sowie deren spezielle Markt- und Wettbewerbs-verhältnisse.
Bei jeder Praxisbewertung ist die spezielle Funktion des Bewerters/ Gutachters zu definieren. Ferner sind die Perspektiven der Bewertung, z.B. die des Käufers oder des Verkäufers sowie die verschiedenen Bewertungsanlässe von großer Bedeutung für die Durchführung der Bewertung und deren Ergebnis.
Wichtig ist auch zwischen dem Wert und dem Preis von Arztpraxen und Praxisanteilen zu unterscheiden. Price is what you pay, value is what you get.
Wilfried Bridts
4. Grundsätze zur Ermittlung von Praxiswerten
Zusammenfassung
Für die Ermittlung von Praxiswerten haben sich Grundsätze herausgebildet, die von den Gutachtern zu beachten sind. Bewertungszweck und Funktion des Bewerters bestimmen sich nach dem Auftrag, den er erhalten hat. Danach ist, am Bewertungszweck orientiert geeignete Bewertungsverfahren festzulegen. Der Gutachter sollte qualifiziert, erfahren und unabhängig sein. Dem Grundsatz der Klarheit und der Transparenz entsprechend hat ein Gutachter deutlich zu machen, auf welchen wesentlichen Annahmen und Typisierungen der von ihm ermittelte Praxiswert beruht.
Der Wert einer Praxis wird nicht durch die einzelnen Bestandteile des Vermögens und der Schulden bestimmt, sondern durch das Zusammenwirken aller Werte. Es findet regelmäßig eine Gesamtbewertung statt. Vor der Praxisbewertung muss eine Festlegung erfolgen, welche Vermögenswerte und Schulden in die Bewertung einzubeziehen sind.
Der wichtige Grundsatz der Zukunftsbezogenheit besagt, dass nur die künftigen Einnahmen, Ausgaben, Cashflows, usw. den Praxiswert bestimmen sollten. Die Zahlen der Vergangenheit stellen immer nur eine Vergleichsbasis dar.
Eine Praxisbewertung findet immer auf einen bestimmten Stichtag statt.
Der Bewertungsstichtag fixiert den Kenntnisstand der Bewertung.
Wilfried Bridts
5. Betriebswirtschaftliche Grundlagen der Ertragswertmethode
Zusammenfassung
Die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen nach dem (modifizierten) Ertragswertverfahren ist letztlich nur nachvollziehbar, wenn man sich die Mühe macht, dessen betriebswirtschaftliche bzw. finanzmathematische Grundlagen zumindest in Ansätzen nachzuvollziehen. Auch wenn die dabei verwendeten mathematischen Formeln auf den ersten Blick kompliziert erscheinen, so können die dahinter stehenden Überlegungen durchaus mit dem gesunden Menschenverstand nachvollzogen werden. Dargestellt werden auch die Berücksichtigung von Steuern und der Einfluss einer Fremdfinanzierung.
Wilfried Bridts
6. Ermittlung von Praxiswerten nach dem modifizierten Ertragswertverfahren
Zusammenfassung
Bei der Anwendung des Ertragswertverfahrens wird der Wert einer Praxis durch deren Fähigkeit bestimmt, entnahmefähige finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften. Ausgehend von der Definition des modifizierten Ertragswert-verfahrens werden die wesentlichen Grundlagen erläutert, wie die Begrenzung des Ermittlungszeitraums, die Problematik der Substanzerhaltung, die Berücksichtigung des Risikos und der Ertragsteuern, die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes sowie der Ansatz eines Unternehmerlohns.
Anschließend werden die einzelnen Schritte einer Praxisbewertung nach dieser Methode ausführlich dargestellt, begründet und anhand von Beispielen erläutert.
Wilfried Bridts
7. Bewertung von Anteilen an einer Gemeinschaftspraxis (GbR, PartG)
Zusammenfassung
Die Bewertung von Gemeinschaftspraxen in den unterschiedlichen Rechtsformen unterscheidet sich grundsätzlich nicht von der Bewertung einer Einzelpraxis unterscheidet. Soweit der Bewertungszweck gesellschaftsrechtlich oder familienrechtlich geprägt ist, müssen Besonderheiten beachten werden, die in den betreffenden Kapiteln im Einzelnen dargestellt werden.
Bei Anwendung des modifizierten Ertragswertverfahrens ist für jeden Arzt, der als Mitgesellschafter im Ermittlungszeitraum in der Gemeinschaftspraxis tätig wird, ein Unternehmerlohn zu berücksichtigen, der in begründeten Fällen auch unterschiedlich hoch festgelegt werden kann.
Wilfried Bridts
8. Das Ertragswertverfahren in der Rechtsprechung
Zusammenfassung
Die Ertragswertmethode wurde von der Betriebswirtschaftslehre in den 70er Jahren entwickelt und in die Bewertungspraxis eingeführt. Sowohl die Bewertungspraxis, als auch die Gerichte, die sich in unterschiedlichen Bereichen mit der Unternehmensbewertung beschäftigen, haben besonders bei der Bewertung freiberuflicher Praxen das Ertragswertverfahren lange Zeit abgelehnt oder nur sehr zurückhaltend akzeptiert.
Die Ertragswertmethode ist in der Rechtsprechung jedoch mittlerweile anerkannt und steht bei der Unternehmensbewertung im Vordergrund. Das resultiert nicht zuletzt daraus, dass die meisten Sachverständigen ihre Gutachten auf Basis dieser Methode anfertigen.
Allerdings hat die Ertragswertmethode damit kein Exklusivrecht in dem Sinne, dass jede andere Methode falsch wäre.
Wilfried Bridts
9. Einzelbewertungsverfahren
Zusammenfassung
Die Substanzbewertung ist den Einzelbewertungsverfahren zuzuordnen.
Bei den Einzelbewertungsverfahren wird der Praxiswert aus der Summe der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zu einem bestimmten Bewertungsstichtag berechnet. Es gibt eine Fülle von möglichen Wertmaß-stäben die zu völlig unterschiedlichen Substanzwerten führen. Wegen der großen Schwierigkeiten, die sich in der Praxis bei der Ermittlung immaterieller Werte ergeben, werden diese in der Regel nicht in die Substanzwertermittlung einbezogen.
Es gibt Bewerter, die ausschließlich den Substanzwert zur Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen heranziehen wollen, weil sie diesen, im Gegensatz zum ideellen oder Ertragswert, für greifbar halten. Daneben hat der Substanzwert bei den sog. Kombinationsverfahren eine wesentliche Bedeutung. Im Rahmen der klassischen Ertragswertermittlung kommt jedoch dem Substanzwert keine eigenständige Bedeutung zu.
Die Ermittlung von Liquidationswerten geht im Gegensatz zur sonstigen Substanzbewertung von einer Zerschlagung (Liquidation) der Praxis aus.
Die einzelnen Vermögensgegenstände werden dabei mit den im Rahmen der Auflösung der Praxis erwarteten Veräußerungserlösen bewertet.
Wilfried Bridts
10. Praxisbewertung nach Gesellschaftsrecht
Zusammenfassung
Die häufigsten Fälle der Praxisbewertung nach Gesellschaftsrecht resultieren aus dem Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) sowie aus der Übertragung eines Anteils auf einen neu eintretenden Gesellschafter oder der Übertragung eines Anteils auf einen oder mehrere Altgesellschafter.
Abgesehen von Übertragungen im Familienbereich, die häufig unentgeltlich erfolgen, ist bei Übertragungen auf Dritte in der Regel ein Kaufpreis oder eine Abfindung zu bezahlen. Deren Höhe richtet sich nach dem Verkehrswert des Gesellschaftsanteils § 738 BGB, der im Zweifel zu schätzen oder im Streitfall durch ein Gericht zu bestimmen ist.
Zu unterscheiden ist nach den Regelungen für die Abfindung von Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsrecht sowie davon abweichenden Regelungen nach dem Gesellschaftsvertrag und deren Geltungsbereich.
Einen Sonderfall der Auseinandersetzung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft bzw. Gemeinschaftspraxis stellt die sog. Realteilung mit besonderen rechtlichen und steuerlichen Rechtsfolgen dar.
Wilfried Bridts
11. Praxisbewertung nach Familien- und Erbrecht
Zusammenfassung
Der Hauptfall der Praxisbewertung im Familienrecht ist der Zugewinnausgleich. Bei Ehegatten, die im ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und deren Ehe beendet wird (Scheidung), ist für die Zwecke des Zugewinn-ausgleichs das beiderseitige Vermögen zu bewerten. Dazu gehören auch Arztpraxen oder Anteile an Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften.
Der Hauptfall der Praxisbewertung im Erbrecht ist die Pflichtteilsberechnung. Eine Praxisbewertung kommt dann in Betracht, wenn eine Abfindung an Miterben oder nicht berücksichtigte Erbberechtigte zu leisten ist.
Ein weiterer Fall ist die Erbauseinandersetzung entsprechend einer vom Erblasser angeordneten Teilungsanordnung, die Ausgleichspflichten der Miterben begründet, deren Erbteil höher als ihre Erbquote ist. Weiterhin findet auch im Erbfall ein Zugewinnausgleich bei Ehegatten statt.
Das Gesetz gibt regelmäßig keine bestimmte Bewertung vor, so dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten ist, die in den letzten Jahren weiterentwickelt wurde und sich wesentlich verändert hat.
Wilfried Bridts
12. Preisfindungsverfahren bei Praxisbewertung
Zusammenfassung
Bei den Preisfindungsverfahren, die eigentlich keine echten Bewertungs-verfahren sind, unterscheidet man nach den Kombinationsverfahren (Substanzwert + ideeller Wert) und den markorientierten Verfahren.
Das wichtigste Kombinationsverfahren ist die sog. Ärztekammermethode in einer alten und einer neueren Fassung. Beide werden umfassend erläutert und beurteilt.
Bei den marktorientierten Verfahren ist die sog. Multiplikatormethode von Bedeutung, die es in vielen Ausprägungen gibt. Auch deren Stärken und Schwächen werden dargestellt und beurteilt.
Wilfried Bridts
13. Praxisbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
Zusammenfassung
Der wichtigste Bewertungsfall bei der Bewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der Todesfall eines Praxisinhabers oder Mitgesellschafters an einer Gemeinschaftspraxis.
Je nachdem, ob ein Testament vorliegt oder die gesetzliche Erbfolge eintritt, gehen die Arztpraxis oder der Praxisanteil auf einen oder mehrere Erben über. Dieser Vermögenübergang unterfällt der Erbschaftsteuer. Damit diese festgesetzt werden kann, muss die Praxis bewertet werden.
Bei der Bewertung sind steuerliche Vorgaben zu beachten. Sie werden ergänzt durch die betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden.
Relativ neu ist das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren der Finanz-verwaltung, das für die Steuerpflichtigen aber zu sehr nachteiligen Bewertungs-ergebnissen führen kann. Es wird dargestellt, wie die Steuerpflichtigen solche Ergebnisse vermeiden bzw, korrigieren können.
Wilfried Bridts
14. Vereinfachtes Ertragswertverfahren bei den Ertragsteuern
Zusammenfassung
Auch bei den Ertragsteuern kann das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren der Finanzverwaltung zur Anwendung kommen.
Einschlägige Bewertungsfälle können sich z. B. ergeben, wenn beim Einstieg in eine Praxis oder eine Gemeinschaftspraxis die Beteiligten irrtümlich von einer Unentgeltlichkeit des Vorgangs ausgehen und deshalb keinen Praxiswert ermitteln (lassen). Oder bei der Einbringung einer Praxis in eine MVZ-GmbH, wenn die Einbringung später, wegen Verkäufen von GmbH-Anteilen in der Sperrfrist, zur rückwirkenden Aufdeckung der stillen Reserven führt.
Wie bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer führt es im Regelfall zu überhöhten Bewertungsergebnissen, die aus Sicht der Steuerpflichtigen unerwünscht sind und abgewendet werden sollten.
Wilfried Bridts
15. Bewertung von Vertragsarztpraxen durch Zulassungsausschüsse
Zusammenfassung
Im Zuge des Bemühens, im Rahmen der Bedarfsplanung Zulassungs-beschränkungen durchzusetzen und Auswüchse bei der übertragung von Vertragsarztsitzen einzuschränken, hat der Gesetzgeber in das Sozial-gesetzbuch V (SGB V) drei Regelungen eingefügt, die die Kassenärztliche Vereinigung grundsätzlich berechtigen Vertragsarztsitze einzuziehen, die sie gleichzeitig aber zwingen, dazu zwingen, dafür eine Entschädigung zum Verkehrswert zu leisten bzw. grundsätzlich sicherzustellen, dass der Verkehrswert einer Praxis nicht überschritten wird.
Im Schrifttum ist allerdings stark umstritten, in welchen Fällen und in welchem Umfang der Zulassungsausschuss bei der Sicherstellung des Verkehrswertes tätig werden muss.
Das Gesetz macht keine Vorgaben, wie der Verkehrswert zu ermitteln ist. Der Zulassungsauschuss kann zur Höhe des Verkehrswertes einen Sach-verständigen beauftragen.
Die Regelung zur Einziehung von Vertragsarztsitzen und eine evtl. Entschädigungszahlung an den betroffenen Arzt ist neu. Sie wurde erst zum 01.01.2013 eingeführt. Die Definition des Verkehrswertes und die Methoden seiner Ermittlung können sich aber von der, bei der übertragung von Vertragsarztsitzen und deren möglicher Einziehung nicht unterscheiden.
Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber seine Bemühungen auf diese Weise regulierend in den Markt einzugreifen noch verstärken wird. Deshalb ist eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Regelungen und deren möglicher Folgen unverzichtbar.
Wilfried Bridts
16. Schlussbemerkungen
Zusammenfassung
Alle Bewertungsverfahren, die nicht dargestellt wurden, haben in der Praxis der Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen keine Bedeutung.
Dies gilt auch für die sog. DCF-Verfahren (Discounted Cashflow) in ihren unterschiedlichen Ausprägungen.
Jede Bewertung sollte sorgfältig dokumentiert und so transparent dargestellt werden, dass sowohl der Auftraggeber, aber auch andere Interessenten, wie z.B. ein Gericht, die überlegungen des Gutachters nachvollziehen und überprüfen kann.
Jede Bewertung ist an dem jeweiligen Bewertungszweck auszurichten und es muss klargestellt werden, in welcher Funktion der Bewerter/Gutachter tätig wird.
Wilfried Bridts
Backmatter
Metadaten
Titel
Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen
verfasst von
Wilfried Bridts
Copyright-Jahr
2014
Electronic ISBN
978-3-658-01320-2
Print ISBN
978-3-658-01319-6
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-01320-2