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1990 | Buch

Bewertungsgesetz

verfasst von: Oberamtsrat Wolfgang Teß

Verlag: Gabler Verlag

Buchreihe : Gabler-Studientexte

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
I. Einführung
Zusammenfassung
Nach § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) sind Steuern Geldleistungen. Bemessungsgrundlage für eine Steuerfestsetzung muß deshalb ein bestimmter Geldbetrag sein. Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, müssen daher, um Bemessungsgrundlage für eine Steuerfestsetzung zu sein, in Geld ausgedrückt werden. Die Nützlichkeit eines Wirtschaftsguts für die Menschen ist unterschiedlich. Deshalb hat auch ein Gegenstand für verschiedene Menschen einen unterschiedlichen Wert. Diese subjektive Einschätzung des Wertes eines Gegenstands kann aber nicht Grundlage der Besteuerung sein. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Rechtssicherheit muß deshalb eine gesetzliche Festlegung der Bewertung erfolgen.
Wolfgang Teß
II. Bewertungsgegenstand
Zusammenfassung
Am Anfang jeder Bewertung steht die Frage, was zu bewerten ist. Es müssen deshalb der Gegenstand der Wertermittlung und dessen Umfang abgegrenzt werden. Erst wenn der Bewertungsgegenstand bestimmt ist, kann er in eine Vermögensart, Grundstücksart usw. eingeordnet werden. Nach § 2 BewG ist Bewertungsgegenstand die sogenannte wirtschaftliche Einheit. Der Begriff wird aber nicht näher erläutert, sondern es wird auf die Verkehrsanschauung verwiesen. Es wird lediglich vorgeschrieben, daß die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind.
Wolfgang Teß
III. Bedingung und Befristung
Zusammenfassung
Mitunter werden Rechtsgeschäfte mit dem Vorbehalt getätigt, daß sie erst wirksam werden sollen bzw. daß ihre Rechtssirkung wieder wegfallen soll, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt, von dem ungewiß ist, ob es eintritt. Soll die Rechtswirkung erst mit dem Eintritt des Ereignisses beginnen, so liegt eine aufschiebende Bedingung vor. Eine auflösende Bedingung liegt dagegen vor, wenn die Rechts Wirkung sofort beginnt, aber mit dem Eintritt des Ereignisses beendet sein soll. Eine Bedingung ist danach die in ein Rechtsgeschäft aufgenommene Bestimmung, daß die Wirkungen dieses Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig sein sollen. Der Zeitpunkt für den Eintritt des zukünftigen ungewissen Ereignisses kann gewiß (zum Beispiel die Erlangung von Volljährigkeit) oder ungewiß sein (z. B. der Hochzeitstag). Sind die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts von einem Anfangs- oder Endtermin abhängig, so liegt eine Befristung vor. Während bei der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig ist, ist bei der Befristung die Wirkung von einem zukünftigen gewissen Ereignis abhängig. Auch hier unterscheidet man aufschiebende und auflösende Befristungen. Bei der aufschiebenden Befristung ist der Eintritt der Wirkung von einem Anfangstermin abhängig, bei der auflösenden Befristung hängt die Fortdauer der Wirkung von einem Endtermin ab.
Wolfgang Teß
IV. Bewertungsmaßstäbe
Zusammenfassung
Nach Durcharbeiten dieses Abschnitts sollten Sie die Bewertungsmaßstäbe des Bewertungsgesetzes kennen.
Wolfgang Teß
V. Bewertung von Wertpapieren und Anteilen
Zusammenfassung
Wertpapiere sind Urkunden, die ein Vermögensrecht verbriefen. Das Recht ist von dem Besitz der Urkunde abhängig. Begrifflich muß die Urkunde also zwei Voraussetzungen erfüllen:
a)
Sie muß ein Vermögensrecht verbriefen.
 
b)
Die Ausübung des Rechts muß vom Besitz der Urkunde abhängig sein.
 
Wolfgang Teß
VI. Einheitsbewertung
Zusammenfassung
Nach Durcharbeiten dieses Abschnitts sollten Sie die Grundlagen und die Bedeutung der Einheitsbewertung kennen.
Wolfgang Teß
VII. Die Feststellungsarten
Zusammenfassung
Die Einheitswerte können ihren Zweck als Bemessungsgrundlage für die Steuerfestsetzung nur dann sinnvoll erfüllen, wenn sie auch den jeweiligen tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen. Da sich die Wertverhältnisse ständig ändern, müssen auch die Einheitswerte den geänderten Verhältnissen angepaßt werden. Dies geschieht durch eine allgemeine Feststellung sämtlicher Einheitswerte, die § 21 BewG als Hauptfeststellung bezeichnet. Derartige allgemeine Einheitswertfeststellungen sind sehr zeitaufwendig, sie können deshalb nicht jährlich durchgeführt werden, sondern nur in größeren Zeitabständen erfolgen.
Wolfgang Teß
VIII. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
Zusammenfassung
Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist eine der in § 18 BewG festgelegten vier Vermögensarten. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 33 Abs. 1 BewG). Er umfaßt den Wirtschaftsteil und den Wohnteil.
Wolfgang Teß
IX. Das Grundvermögen
Zusammenfassung
Sie sollten nach Durcharbeitung dieses Abschnitts einen Überblick über die Bewertung des Grundvermögens haben.
Wolfgang Teß
X. Das Betriebsvermögen
Zusammenfassung
§ 95 Abs. 1 BewG bestimmt, daß zum Betriebsvermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit gehören, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb). Für jeden Gewerbebetrieb wird ein Einheitswert gesondert festgestellt; hat ein Steuerpflichtiger mehrere selbständige gewerbliche Betriebe, so werden entsprechend viele Einheitswerte festgestellt. Das Bewertungsgesetz enthält keine Definition des Begriffs des Gewerbebetriebs. Diese ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG. Danach ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Tätigkeit anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
Wolfgang Teß
XI. Das sonstige Vermögen
Zusammenfassung
Während für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und das Betriebsvermögen Einheitswerte festgestellt werden, ist beim sonstigen Vermögen die Einheitsbewertung nicht angeordnet. Die Wirtschaftsgüter des sonstigen Vermögens unterliegen in der Regel nur der Vermögensteuer, deshalb wird auch die Bewertung der Wirtschaftsgüter des sonstigen Vermögens erst im Veranlagungsverfahren der VSt durchgeführt. Gehört ein Mineralgewinnungsrecht ausnahmsweise zum sonstigen Vermögen, so muß auch hierfür ein Einheitswert festgestellt werden. Mit diesem Einheitswert ist es dann beim sonstigen Vermögen zu erfassen.
Wolfgang Teß
XII. Das Gesamtvermögen und das Inlandsvermögen
Zusammenfassung
Die Ermittlung des Gesamtvermögens erfolgt in der Weise, daß zunächst die Werte der einzelnen steuerpflichtigen Wirtschaftsgüter zusammengezählt werden; von dem so errechneten Rohvermögen werden dann die Schulden und sonstigen zulässigen Abzüge i. S. des § 118 BewG abgesetzt. Dabei werden die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festgestellt worden ist, mit dem Einheitswert angesetzt.
Wolfgang Teß
Backmatter
Metadaten
Titel
Bewertungsgesetz
verfasst von
Oberamtsrat Wolfgang Teß
Copyright-Jahr
1990
Verlag
Gabler Verlag
Electronic ISBN
978-3-663-13738-2
Print ISBN
978-3-409-00163-2
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-663-13738-2