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1996 | OriginalPaper | Buchkapitel

Das Teilnahmerecht des Wohnungseigentümers

verfasst von : Dr.iur. Matthias Becker

Erschienen in: Die Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigentümer

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Eine ausdrückliche Regelung hat das Recht des Wohnungseigentümers auf Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigentümer im WEG nicht gefunden. In der Rechtsprechung wird das Teilnahmerecht des Wohnungseigentümers als ein aus dem Wohnungseigentum fließendes Recht bezeichnet.1 Soweit das Teilnahmerecht des Wohnungseigentümers in der Literatur überhaupt angesprochen wird, wird es aus der Mitgliedschaft des Wohnungseigentümers in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Recht des Wohnungseigentümers auf Teilhabe an der Verwaltung hergeleitet.2 Die Teilhabe an der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern gemäß § 20 Abs. 1 WEG nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 WEG und somit auch nach § 23 Abs. 1 WEG, wonach die Beschlußfassung der Wohnungseigentümer in einer “Versammlung der Wohnungseigentümer” stattfindet. Das Gesetz bezeichnet damit die “Wohnungseigentümer” ausdrücklich als Organmitglieder des Kollektivorgans “Wohnungseigentümerversammlung” als Willensbildungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.3

Metadaten
Titel
Das Teilnahmerecht des Wohnungseigentümers
verfasst von
Dr.iur. Matthias Becker
Copyright-Jahr
1996
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-80279-9_3

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