1996 | OriginalPaper | Buchkapitel
Das Teilnahmerecht des Wohnungseigentümers
verfasst von : Dr.iur. Matthias Becker
Erschienen in: Die Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigentümer
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Eine ausdrückliche Regelung hat das Recht des Wohnungseigentümers auf Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigentümer im WEG nicht gefunden. In der Rechtsprechung wird das Teilnahmerecht des Wohnungseigentümers als ein aus dem Wohnungseigentum fließendes Recht bezeichnet.1 Soweit das Teilnahmerecht des Wohnungseigentümers in der Literatur überhaupt angesprochen wird, wird es aus der Mitgliedschaft des Wohnungseigentümers in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Recht des Wohnungseigentümers auf Teilhabe an der Verwaltung hergeleitet.2 Die Teilhabe an der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern gemäß § 20 Abs. 1 WEG nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 WEG und somit auch nach § 23 Abs. 1 WEG, wonach die Beschlußfassung der Wohnungseigentümer in einer “Versammlung der Wohnungseigentümer” stattfindet. Das Gesetz bezeichnet damit die “Wohnungseigentümer” ausdrücklich als Organmitglieder des Kollektivorgans “Wohnungseigentümerversammlung” als Willensbildungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.3