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1996 | Buch

Die Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigentümer

verfasst von: Dr.iur. Matthias Becker

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Potsdamer Rechtswissenschaftliche Reihe

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Über dieses Buch

Fragen der Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigentümer haben sich in Verwaltungspraxis und Rechtsprechung mangels einer ausdrücklich gesetzlichen Regelung als problematisch erwiesen. Der Autor greift diese Problematik auf und bietet dem Leser ein einheitliches System der Teilnahmeberechtigung anhand allgemeiner Rechtsgrundsätze aus dem Recht der Personenvereinigungen. Dabei geht er besonders auf die Funktionen der Teilnahme an der Versammlung für die Willensbildung der Wohnungseigentümer ein. Inhalt und Schranken des Teilnahmerechts des Wohnungseigentümers als Teil seiner Mitgliedschaft in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bilden neben der Rolle Dritter einen weiteren Schwerpunkt. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Fragen der jeweiligen Vertretungsbeschränkung runden das Werk ab.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Einleitung
Zusammenfassung
Die Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigentümer bzw. das Recht auf Teilnahme an ihr hat im WEG keine ausdrückliche Regelung erfahren. § 23 Abs. 1 WEG bestimmt lediglich, daß in einer “Versammlung der Wohnungseigentümer” die Angelegenheiten durch Beschlußfassung geordnet werden, über die nach dem WEG oder einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden können.
Matthias Becker
1. Abschnitt. Die Willensbildung in der Versammlung der Wohnungseigentümer
Zusammenfassung
Gemäß § 23 Abs. 1 WEG werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer Angelegenheiten geordnet, über die die Wohnungseigentümer nach dem WEG oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden können. Diese Vorschrift regelt damit das Verfahren der kollektiven Willensbildung der Wohnungseigentümer zur Regelung gemeinschaftlicher Angelegenheiten.
Matthias Becker
2. Abschnitt. Das Teilnahmerecht des Wohnungseigentümers
Zusammenfassung
Eine ausdrückliche Regelung hat das Recht des Wohnungseigentümers auf Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigentümer im WEG nicht gefunden. In der Rechtsprechung wird das Teilnahmerecht des Wohnungseigentümers als ein aus dem Wohnungseigentum fließendes Recht bezeichnet.1 Soweit das Teilnahmerecht des Wohnungseigentümers in der Literatur überhaupt angesprochen wird, wird es aus der Mitgliedschaft des Wohnungseigentümers in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Recht des Wohnungseigentümers auf Teilhabe an der Verwaltung hergeleitet.2 Die Teilhabe an der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern gemäß § 20 Abs. 1 WEG nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 WEG und somit auch nach § 23 Abs. 1 WEG, wonach die Beschlußfassung der Wohnungseigentümer in einer “Versammlung der Wohnungseigentümer” stattfindet. Das Gesetz bezeichnet damit die “Wohnungseigentümer” ausdrücklich als Organmitglieder des Kollektivorgans “Wohnungseigentümerversammlung” als Willensbildungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.3
Matthias Becker
3. Abschnitt. Die Teilnahme Dritter an der Versammlung der Wohnungseigentümer
Zusammenfassung
Nachdem im 2. Abschnitt das mitgliedschaftliche Teilnahmerecht des Wohnungseigentümers mit seinem Inhalt und seinen Schranken behandelt wurde, bleibt nunmehr zu erörtern, ob auch Dritte, die nicht als Wohnungseigentümer im Wohnungsgrundbuch eingetragen sind, ein Recht auf Teilnahme an der “Versammlung der Wohnungseigentümer” haben.
Matthias Becker
Backmatter
Metadaten
Titel
Die Teilnahme an der Versammlung der Wohnungseigentümer
verfasst von
Dr.iur. Matthias Becker
Copyright-Jahr
1996
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-642-80279-9
Print ISBN
978-3-540-61396-1
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-80279-9