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2014 | OriginalPaper | Buchkapitel

Das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit

verfasst von : Heinz-G. Dachrodt, Thorsten Dachrodt, Volker Engelbert, Wolfgang Koberski

Erschienen in: Praxishandbuch Human Resources

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit in Verbindung mit dem Mitwirkungsrecht des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten wird in diesem Kapitel dargestellt.

Als erstes Thema werden die Rechtsformen der Unternehmen, wie die Einzelunternehmung oder Personengesellschaft erläutert.

Im Anschluss daran werden die verschiedenen Mitbestimmungsgesetze über die Mitbestimmung in den Aufsichtsräten dargestellt. Dazu gehören das Montan Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz, das Mitbestimmungsgesetz um das Drittelbeteiligungsgesetz. Auch sind Auszüge aus den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen abgedruckt.

Die §§ 92a und 106 bis 113 BetrVG werden ausführlich und systematisch erläutert und kommentiert.

Der § 92a BetrVG befasst sich mit der Beschäftigungssicherung. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben.

Die §§ 106 bis 108 BetrVG beschäftigen sich mit dem Wirtschaftsausschuss. In welchen Betrieben muss ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden und welche Rechte hat dieser? Über welche Themen muss der Arbeitgeber im Wirtschaftsausschussbericht berichten? Funktion, Wesen und Rechte des Wirtschaftsausschusses werden dargestellt.

§ 107 BetrVG beschäftigt sich mit der Bestellung und der Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses. Wie viele Mitglieder hat der Wirtschaftsausschuss und wer kann Mitglied in diesem Gremium werden?

§ 108 BetrVG befasst sich mit den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses. Welche Unterlagen müssen im Wirtschaftsausschuss vorgelegt werden? Was bedeutet Vorlage der erforderlichen Unterlagen? Der Jahresabschluss muss erläutert werden. Ein Muster für eine Geschäftsordnung des Wirtschaftsausschusses ist abgedruckt. Eine Checkliste zur Vorbereitung auf die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses ist vorhanden.

§ 109 BetrVG erläutert die Möglichkeiten, die der Wirtschaftsausschuss hat zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten.

Der relativ neue § 109a BetrVG handelt von der Unternehmensübernahme. Durch das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzrestriktionen verbundenen Risiken vom 12.8.2008, BGB I 1666 wurde diese Vorschrift neu in das BetrVG aufgenommen. Die Vorschrift regelt bei Unternehmensübernahmen die Informationspflichten der Geschäftsführung oder des Vorstands gegenüber dem Wirtschaftsausschuss.

Abschließend wird in diesem Kapitel der § 110 BetrVG behandelt. Darin wird die Art und der Umfang der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern geregelt. Darüber hinaus wird aufgezeigt zu welchen Themen der Arbeitgeber im Vierteljahresbericht Erklärungen abzugeben hat.

Mit den §§ 111 bis 113 BetrVG wird das Thema Sozialplan behandelt. § 111 BetrVG beschäftigt sich mit dem Thema Betriebsänderung. Was ist eine Betriebsänderung und was macht man bei Fusionen und Unternehmensaufspaltung? Eine Musterbetriebsvereinbarung zum Interessenausgleich und Sozialplan erläutert die praktische Anwendung.

§ 112 BetrVG beschäftigt sich mit dem Interessenausgleich über die Betriebsänderung und Sozialplan.

Eine Vereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan rundet das Thema ab.

§ 112a BetrVG zeigt die Tatbestände auf, die sich durch eine Betriebsänderung durch reinen Personalabbau und die damit verbundene Einschränkung eines erzwingbaren Sozialplans.

§ 113 BetrVG erläutert den Nachteilsausgleich. Was passiert, wenn der Unternehmer keinen Sozialplan abschließt oder sich an einen abgeschlossenen Sozialplan nicht hält?

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Metadaten
Titel
Das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit
verfasst von
Heinz-G. Dachrodt
Thorsten Dachrodt
Volker Engelbert
Wolfgang Koberski
Copyright-Jahr
2014
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-00586-3_20

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