2015 | OriginalPaper | Buchkapitel
Der sachliche und zeitliche Anwendungsbereich von § 33 I WpÜG — Zur übernahmerechtlichen Neutralitätspflicht von Zielgesellschaftsorganen vor und während eines öffentlichen Angebots
verfasst von : Gerrit Hellmuth Stumpf
Erschienen in: Forum Mergers & Acquisitions 2014
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Die Behauptung, dass sich Zielgesellschaftsorgane im Falle einer Übernahmeauseinandersetzung neutral zu verhalten haben, ist keineswegs erst mit dem Inkrafttreten der bedingten Neutralitätspflicht gem. § 33 I 1 WpÜG aufgekommen. Schon vorher gingen die Vertreter der herrschenden Meinung davon aus, dass der Vorstand der Zielgesellschaft einem Verhinderungsverbot unterliegt. Hiernach sollte die Leitungsbefugnis des Vorstands dort enden, wo die von ihm initiierten Maßnahmen die Zusammensetzung des hinter dem Unternehmensrechtsträger stehenden Aktionärskreises beeinflussen bzw. eine Wirkung erzeugen könnten, die darauf angelegt ist, eine Transaktion zwischen Bieter und Aktionär zu verhindern und somit in die außerverbandliche Dispositionsbefugnis der Marktakteure eingreift. Schon daraus wird deutlich, dass sich Überlegungen zur Neutralitätspflicht des Vorstands bei Unternehmensübernahmen stets im Spannungsfeld von Gesellschafts‑ und Kapitalmarktrecht bewegen. Jenseits dieser grundlegenden Erkenntnis war und ist jedoch Vieles im Einzelnen umstritten, so dass nachfolgend kurz die dogmatische Herleitung und der nach hiesiger Auffassung bestehende Regelungsgehalt der gesellschaftsrechtlichen Neutralitätspflicht skizziert wird, um auf diesen Erkenntnissen aufbauend in einem zweiten Schritt den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich von § 33 I WpÜG und die daraus abzuleitenden Konsequenzen zu erörtern.