2003 | OriginalPaper | Buchkapitel
Die Gebühren bei mehreren Auftraggebern (§ 6 BRAGO)
verfasst von : Karsten Roeser
Erschienen in: Training Fachkunde
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Wie Sie wissen, kann es durchaus vorkommen, dass der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Personen (als Kläger oder als Beklagter) tätig wird. Das kann schon dann der Fall sein, wenn er von beiden Eheleuten (Prozess-)Vollmacht erhalten hat. Dann ist § 6 BRAGO einschlägig. Nach dieser Vorschrift erhöhen sich die verschiedenen Prozessgebühren um 3/10 der Ausgangsgebühr, wobei die Erhöhung nicht höher als 20/10 betragen darf.