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2008 | Buch

Die Schuldrechtsklausur

Kernprobleme der vertraglichen Schuldverhältnisse in der Fallbearbeitung

verfasst von: Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Balzer, Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Kröll, Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Bernd Scholl

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Tutorium Jura

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Über dieses Buch

Das Buch führt Studenten in die Fallbearbeitung im Besonderen Schuldrecht ein. Anhand von 28 Fällen, die typische Problemstellungen vertraglicher Schuldverhältnisse betreffen, wird den Studenten die Umsetzung des in den Vorlesungen erworbenen abstrakten Wissens in der Anspruchsprüfung verdeutlicht. Anspruchsaufbau und Technik der Falllösung werden ausführlich erörtert. Alle Falllösungen sind im Gutachtenstil ausgearbeitet und mit Aufbauhinweisen versehen. Auf häufig anzutreffende Fehler machen die Autoren ausdrücklich aufmerksam. Die Fallbearbeitungen werden ergänzt durch vertiefende Hinweise, die den Studenten ein Nacharbeiten der einzelnen Problemschwerpunkte erleichtern.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Fall 1

Fall 1
Auszug
Herr König (K) kauft beim Händler Vogel (V) für 9.990 € einen neuen roten Fiat Punto, den er sich auf dem Hof selbst ausgesucht hat. Als K mit dem Wagen einige Tage unterwegs ist, stellt er fest, dass der Motor wegen eines (schon von Anfang an vorhandenen) Defekts schlecht anspringt, unrund läuft und immer wieder ausgeht. Er überlegt sich, welche Ansprüche und Rechte er gegenüber V hat.

Fall 2

Fall 2
Auszug
Herr König (K) kauft bei Herrn Vogel (V) für 9.990 € einen sieben Jahre alten gebrauchten Mercedes, den er seinem erfolglos Jura studierenden Sohn zu schenken plant. Der Wagen funktioniert bestens. Nach kurzer Zeit meldet sich aber bei K Herr Eisenberg (E), der beweisen kann, dass ihm der Wagen von Dieb D gestohlen worden ist. D hatte den Wagen unter Vorlage eines perfekt gefälschten Kraftfahrzeugbriefs an den ahnungslosen V verkauft. K gibt dem Herausgabeverlangen des E nach und übergibt ihm den Wagen. K verlangt von V, dass dieser den Wagen von E erwerbe und ihm dann wieder verschaffe. Andernfalls will er Schadensersatz erhalten oder zumindest den gezahlten Kaufpreis zurückerhalten. Als sich V daraufhin an E wendet, teilt dieser mit, dass er keinesfalls bereit sei, auf den Wagen zu verzichten. Welche der von K angesprochenen Ansprüche bestehen?

Fall 3

Fall 3
Auszug
Pferdezüchter Z verkauft der Reiterin R den Hengst „Farbenfroh“ zu einem (für ein gesundes Tier angemessenen) Preis von 2500 €. Äußerlich erscheint „Farbenfroh“ zu diesem Zeitpunkt noch gesund. Nach zwei Wochen bricht bei ihm aber eine durch Viren verursachte, unheilbare Infektionskrankheit aus, die das Gehirn befällt und schließlich zum Tode des Tieres führt. Die Inkubationszeit der Krankheit beträgt mindestens drei Wochen. Z hätte die Krankheit bei einer Untersuchung bereits erkennen können. Bedauerlicherweise bleibt es nicht beim Tod von Farbenfroh: Dieser hat die beiden anderen Pferde (Wert je 3000 €) der R angesteckt, die eingeschläfert werden müssen.

Fall 4

Fall 4
Auszug
Kalle (K), ein begeisterter Motorradfahrer und Internetsurfer, entdeckt im Internet-Auktionshaus „eBay“ ein gebrauchtes BMW-Motorrad des Victor (V), das K sofort gefällt. V verkauft die bislang von ihm privat genutzte Maschine auf Druck seiner Frau. Als Startpreis gibt er 100 € an. In den eBay-AGB heißt es unter § 10 Nr. 1:
„Stellt ein Anbieter auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande [...].“
1.
Da K seltsamerweise als Einziger für das Motorrad bietet, erhält er für 100 € den „Zuschlag“. V weigert sich zu liefern, da der Preis offensichtlich nicht dem Wert der Sache entspreche. Er meint, mit dem Einstellen bei „eBay“ habe er sich rechtlich nicht binden wollen. Kann K Lieferung verlangen?
 
2.
Angenommen, K erhält das Motorrad für 8.000 €. Auf der Angebotsseite hatte V u.a. folgende Informationen eingestellt: „Kilometerstand: 30.000 km“ und „Motorrad wird natürlich ohne Gewährleistung verkauft“. Bei einer Inspektion stellt K nach einem Jahr fest, dass der Tacho nicht den Kilometerstand, sondern die Laufleistung in Meilen wiedergibt. Deshalb betrug die Laufleistung bei Übergabe nicht 30.000, sondern 48.280 km. K will sich von dem Vertrag lösen, während V auf den Haftungsausschluss verweist. Ist K zum Rücktritt berechtigt?
 

Fall 5

Fall 5
Auszug
K ist seit März 2005 als Professor an der Juristischen Fakultät der Universität Rostock tätig. Da er weiterhin in Düsseldorf wohnt, möchte er die wöchentlichen Zugfahrten zur Vorbereitung seiner Vorlesungen nutzen. K erwirbt daher am 12.4.2005 im Computergeschäft des V in Düsseldorf ein neues Notebook des Modells Predator 2005 zum Preis von 1.500 €, das vom Hersteller H in Werbeprospekten mit einer (netzteilunabhängigen) Betriebsdauer von zehn Stunden beworben wird. K hatte die Werbeprospekte, die auch im Geschäft des V ausliegen, vor dem Kauf eingehend studiert, da es ihm im Hinblick auf die fast neunstündige Zugfahrt nach Rostock auf eine hohe Betriebsdauer des Akkus ankommt, die bei Notebooks gewöhnlich 3–5 Stunden beträgt. Bereits bei der ersten Zugfahrt nach Rostock am 18.4.2005 muss K jedoch kurz hinter Hamburg feststellen, dass der mitgelieferte Akku (trotz vorheriger Aufladung gemäß der mitgelieferten Bedienungsanleitung) nach nur fünf Stunden Betriebsdauer leer ist. Nachdem ihm dies in der Folge noch mehrfach passiert, ruft K am 25.5.2005 bei V an, um sich über die unzureichende Betriebsdauer des Akkus zu beschweren. Bei diesem Telefonat weist V darauf hin, dass Hersteller H aufgrund der Vielzahl von Kundenbeschwerden über die Betriebsdauer mittlerweile eine Überprüfung der beim Modell Predator 2005 verwendeten Akkus hat vornehmen lassen. Hierbei hat sich herausgestellt, dass infolge eines Produktionsfehlers bei sämtlichen Akkus der Modellreihe Predator 2005 die Betriebsdauer nur fünf Stunden beträgt.

Fall 6

Fall 6
Auszug
K erwirbt am 14.7.2005 beim Fachhändler V den Bausatz für eine Blockbohlensauna Modell „Lahti“ aus Kelo-Holz zum Preis von 1.699 €. V hat den Bausatz, der für den finnischen Markt produziert worden ist, von seinem Lieferanten L aus Helsinki bezogen. Da die dem Bausatz beigefügte Aufbauanleitung ausschließlich auf Finnisch abgefasst ist, bittet V seinen Mitarbeiter M, vor der Auslieferung an K für eine deutsche Übersetzung des Textes, der sich unter den entsprechenden Abbildungen befindet, zu sorgen. M benutzt hierzu das im Internet frei verfügbare Übersetzungsprogramm „TransFinn“. Da es sich um ein sehr einfaches Programm handelt, ist der übersetzte Text kaum verständlich. Am 28.7.2005 liefert V den Bausatz der Sauna bei K an, wo er ihn vereinbarungsgemäß auf der Garageneinfahrt ablädt. K beschäftigt sich sogleich mit der Aufbauanleitung, um die Montage vorzubereiten. Nachdem ihn die Schwächen der Übersetzung zunächst noch amüsiert haben, wird er bei der weiteren Lektüre zunehmend ärgerlich. Obwohl er es nicht für völlig ausgeschlossen hält, dass er die Sauna allein anhand der Abbildungen in der Anleitung zusammenbauen kann, ruft K am 29.7.2005 bei V an und fordert ihn auf, umgehend für eine verständliche Aufbauanleitung zu sorgen. V entgegnet, hierzu sei er weder bereit noch verpflichtet. Schon die Übersetzung der Anleitung aus dem Finnischen sei ein Entgegenkommen, da der Aufbau auch ohne Bezugnahme auf den Text allein anhand der Abbildungen möglich sei. K habe sich zudem für einen Selbstaufbau entschlossen, obwohl er ihm für einen Aufpreis von nur 300 € die Montage durch seinen Mitarbeiter angeboten habe.

Fall 7

Fall 7
Auszug
A, begeisterter Anhänger des 1. FC Köln, beschließt nach dem Wiederaufstieg seiner Mannschaft im Mai 2005, sich im Sportgeschäft des S für die kommende Saison mit Fanartikeln neu einzudecken. Er bestellt daher am 7.7.2005 bei S u.a. ein weißes Langarm-Heimtrikot „Senior“ (Größe XL) mit dem Namensaufdruck seines Lieblingsspielers Podolski zum (angemessenen) Preis von 64,90 €. Bei der Beschriftung des Trikots unterläuft der ansonsten stets einwandfrei arbeitenden X, die als Aushilfe in den Schulferien bei S arbeitet, ein Fehler. Sie verschreibt sich und versieht das Trikot mit dem Namen Podolsky. Als A das Trikot am 14.7.2005 abholt, bemerkt er den Fehler nicht. Im Rahmen der Saisoneröffnung lässt A sein Trikot am 24.7.2005 von mehreren Spielern der Bundesligamannschaft mit Originalunterschriften verzieren. Erst beim Saisonauftaktspiel am 6.8.2005 gegen Mainz 05 fällt dem hinter ihm stehenden B der Fehler auf. A begibt sich in der kommenden Woche sogleich zu S und verlangt Beseitigung des Beschriftungsfehlers. S entgegnet, dass die Beschriftung, die mit Klebebuchstaben erfolgt ist, zwar rückgängig gemacht werden könne, dies sei aber aufgrund der angewendeten Klebetechnik mit erheblichem Kostenaufwand (40 €) verbunden. Hierzu sei er angesichts der geringen Gewinnspanne beim Verkauf der Trikots — der Einkaufspreis des S beträgt 30 € — nicht bereit. S bietet dem A daher lediglich die Lieferung eines neuen Trikots mit ordnungsgemäßer Beschriftung an. A ist hieran aufgrund der Originalunterschriften auf seinem Trikot jedoch nicht interessiert.

Fall 8

Fall 8
Auszug
Heimwerker Hans (H) kauft im Baumarkt des B 50 Quadratmeter glasierte Bodenfliesen für 1000 €. H verlegt sie in der Küche seines Wohnhauses. Kurz nach dem Einbau platzen Teile der Oberfläche der Fliesen ab. Es stellt sich heraus, dass die Abplatzungen beim Herunterfallen von Gegenständen entstehen, weil die Fliesen Hohlstellen durch Fehlpressungen aufweisen und deshalb nicht fest genug sind. Diesen Fehler hätten die Angestellten des Baumarktes erkennen müssen.

Fall 9

Fall 9
Auszug
Die 19-jährige Kunigunde (K) benötigt für ihren Abiball ein Abendkleid. Von ihrer letzten Indienreise hat sie Stoffe mitgebracht, aus denen sie das Kleid von dem Schneider Schnell (S) anfertigen lassen will. Sie bringt die Stoffe zu S und erklärt ihm genau, wie das Kleid aussehen soll. Für seine Arbeit soll S 100 € bekommen. Drei Tage später übergibt S der K das fertige Kleid. Da sie diverse andere Aufwendungen getätigt hat, kann K das Kleid nicht sofort bezahlen, verspricht aber, es in der darauffolgenden Woche von den erwarteten Geldgeschenken zu bezahlen.

Fall 10

Fall 10
Auszug
Victor Voigt (V) betreibt das Geschäft „Fahrrad Voigt“. Angestellte hat er nicht. Ende September 2005 führt er eine „Aktionswoche“ durch, bei der er seine Fahrräder zum Teil deutlich reduziert. Katharina Kunze (K) erwirbt deshalb bei V ein Fahrrad, das üblicherweise (auch in anderen Geschäften) 300 € kostet, zum Sonderpreis von 200 €. Nachdem K einige Fahrten mit dem Rad unternommen hat, funktioniert im Oktober 2005 die Gangschaltung nicht mehr. Es stellt sich heraus, dass der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass V das Fahrrad nicht fachmännisch montiert hatte. K will, dass V das Rad repariert. Dieser liegt zu diesem Zeitpunkt aber mit einer Lungenentzündung im Krankenhaus. Sein Geschäft ist geschlossen. K wirft daher einen Brief in den Briefkasten des V, in dem sie ihn auffordert, den Schaden binnen zwei Wochen zu beheben. Nach drei Wochen ist V wieder gesund und meldet sich bei K, um die Reparatur jetzt durchzuführen. K hatte das Fahrrad vier Tage zuvor aber bereits in einem anderen Fachgeschäft für angemessene 60 € reparieren lassen. An einer Reparatur ist sie deshalb nicht mehr interessiert, sondern verlangt von V Ersatz von 60 €.

Fall 11

Fall 11
Auszug
Hein Blöd (H) will endlich seinen Lebenstraum verwirklichen und sich ein eigenes Auto zulegen. Aus Kostengründen wendet er sich an den Gebrauchtwagenhändler Käpt’n Blaubär (B), der sein Geschäft gleich um die Ecke hat. B und H einigen sich am 3.5.2004 über den Kauf eines VW Golf III zum Preise von 3000 €. Es wird individualvertraglich vereinbart, dass die kaufrechtliche Gewährleistung für etwaige Mängel des Fahrzeuges auf ein Jahr nach Übergabe beschränkt ist.

Fall 12

Fall 12
Auszug
Karl Kunze (K) kauft am 15.1.2005 bei der Kraftfahrzeughändlerin Vera Vogel (V) für 12.000 € einen zwei Jahre alten Opel (Kilometerstand 50.000). Am 18.1.2005 wird der Wagen übergeben. K nutzt ihn für den täglichen Weg zur Arbeit und für private Fahrten. Am 17.7.2005 erleidet der Wagen bei einem sonntäglichen Ausflug des K mit seiner Familie einen Motorschaden (Kilometerstand 65.000). Bei der anschließenden Untersuchung zeigt sich, dass die Zylinderkopfdichtung defekt ist. Offen bleibt jedoch, ob die Zylinderkopfdichtung bereits bei Übergabe des Wagens defekt war oder - was ebenso gut möglich ist — der K selbst den Defekt der Zylinderkopfdichtung dadurch verursacht hat, dass er kein Kühlwasser nachgefüllt und den Motor durch hochtouriges Fahren überbeansprucht hat.

Fall 13

Fall 13
Auszug
P betreibt seit 2001 12 Parfümerien im Stadtgebiet von Düsseldorf, in denen sie insgesamt 48 Angestellte beschäftigt. Der Jahresumsatz der Parfümerien beträgt rund 3,5 Mio. €; im Jahr 2003 hat P einen Gewinn von 275.000 € erzielt. Eine Eintragung des Unternehmens der P im Handelsregister ist bislang nicht erfolgt. Im Februar 2004 bestellt P bei der F-AG (F) 1.000 Tuben Gesichtspeeling zum Preis von 3.000 €. Die Lieferung der Ware erfolgt am 10.3.2004 in das Zentrallager der P in Düsseldorf, von dem aus alle Filialen beliefert werden. Obwohl P in der Vergangenheit schon mehrfach Probleme mit F wegen qualitativ minderwertiger Ware hatte, nimmt sie keine Überprüfung der Lieferung vor. Nachdem das Gesichtspeeling im April 2004 an die Filialen ausgeliefert worden ist, melden sich etliche Kunden, die nach der Verwendung über starke Hautreizungen klagen. Eine Untersuchung Anfang Mai 2004 ergibt, dass das Peeling infolge eines Abfüllfehlers einen deutlich überhöhten Anteil an Sandpartikeln enthält. Dies hätte P bei einer Kontrolle ohne weiteres feststellen können. Am 14.5.2004 fordert P die F schriftlich auf, ihr 1.000 neue Tuben Gesichtspeeling gegen Rückgabe der mangelhaften Tuben zu liefern.

Fall 14

Fall 14
Auszug
S betreibt in Köln einen Großhandel mit Fitnessgeräten, die er vom Zwischenhändler Z aus München bezieht. Am 23.7.2004 erwirbt K für seinen häuslichen Fitnesskeller bei S ein neues Laufband des Modells „Quinto Profi 2004“ zum Preis von 1699 €. S hatte mehrere Exemplare des Laufbands am 20.7.2004 von Z geliefert bekommen. Da es sich um ein neues Modell handelt, das gerade erst auf den Markt gebracht worden ist, hatte S eines der Laufbänder in seinem Ausstellungsraum aufgestellt und einem eingehenden Funktionstest unterzogen, wobei sich keine Mängel zeigten.

Fall 15

Fall 15
Auszug
K ist Inhaber des Unternehmens „Interfön“ in Köln, das sich mit der Herstellung von Trockenhauben beschäftigt. Für die Modernisierung seines Büros bestellt er telefonisch bei dem Händler V in Hamburg einen Schreibtisch für 2000 €, einen Computertisch für 1000 € und mehrere Büroschränke für 5000 €. Der Händler V teilt ihm mit, dass er die Tische in Hamburg vorrätig habe, die Schränke jedoch direkt vom Lager in Leipzig geliefert und innerhalb der nächsten zwei Wochen bei ihm eintreffen würden. K ist mit der Lieferzeit und den Modalitäten einverstanden.

Fall 16

Fall 16
Auszug
Fritz Frischmuth (F) stammt aus Gerolstein in der Eifel und studiert in Hamburg Jura. Er ist der Ansicht, er benötige in Hamburg ein eigenes Auto. Deshalb bittet er seinen Vater (V), ihm einen Wagen zur Verfügung zu stellen. Dieser ist von der Idee nicht begeistert, lenkt nach längerem Zureden aber doch ein. Er schickt seinem Sohn einen eingeschriebenen Brief, in dem es heißt: „Lieber Fritz! Hiermit schenke ich Dir unseren zehn Jahre alten Audi. Ich habe mir ein neues Auto gekauft. Einen Autoschlüssel lege ich bei. Hole den Wagen ab, wenn Du das nächste Mal nach Hause kommst. Gruß, Dein Vater.“
1.
Am nächsten Wochenende will F den Wagen in Gerolstein abholen. Der Audi steht in der verschlossenen Garage, zu der F keinen Schlüssel hat. Kann F von V verlangen, dass dieser ihm den Wagen gibt?
 
2.
Angenommen, V übergibt den Wagen wie vereinbart. Schon auf der Rückfahrt bleibt F mit einem Motorschaden liegen. Kann F von V verlangen, dass dieser für die Reparatur sorgt oder diese zumindest bezahlt?
 
3.
Nachdem sich V nicht zu einer Übernahme der Reparaturkosten bereit erklärt hat, beschimpft ihn F am Telefon als „üblen Geizkragen“ und „altes Schwein“. V verlangt den Wagen daraufhin wieder zurück. Zu Recht?
 

Fall 17

Fall 17
Auszug
Den Eheleuten Müller (M) ist nach der Geburt des zweiten Kindes ihre bisherige Wohnung zu klein geworden. Deshalb beschließen sie, ein Haus mit Garten zu mieten. Mit Herrn Vietz (V) werden sie sich einig und schließen mit Wirkung zum 1.3.2005 einen schriftlichen Vertrag über die Miete des Hauses des V für monatlich 1000 €. Der Mietvertrag sieht vor, dass die Miete jeweils zum Monatsersten auf ein Bankkonto des V zu zahlen ist.

Fall 18

Fall 18
Auszug
Frau Vogel (V) ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Köln. Seit dem 1.1.2004 hat sie eine Vierzimmerwohnung an den Künstler Moosrammer (M) vermietet. Dieser nutzt die zwei größeren Zimmer der Wohnung als Atelier, wobei ein Zugang nur über den Wohnbereich erfolgen kann. Der Mietvertrag ist zunächst auf zwei Jahre befristet, soll sich aber jeweils um ein Jahr verlängern, falls er nicht bis zum 1.10. von einer Seite gekündigt wird. Die Miete beträgt monatlich 600 €.

Fall 19

Fall 19
Auszug
Der Grundschullehrer Karl König (K) ist an dem Erwerb eines gebrauchten Audi A 4 interessiert, den ihm die Audi Alt GmbH (A) für 20.000 € zum Verkauf angeboten hat. Da ihm derzeit jedoch die nötige Liquidität fehlt, wendet er sich an die Leasingbank AG (L). Es wird vereinbart, dass L das Fahrzeug bei A erwirbt und sodann für monatlich 400 € an K verleast. Gesetzlich vorgeschriebene Formalitäten werden eingehalten. Der Wagen wird am 8.1.2007 direkt von A dem K übergeben. Nach einer Laufzeit von fünf Jahren soll K das Recht haben, den Wagen für 1000 € zu erwerben.

Fall 20

Fall 20
Auszug
Völler (V) ist Eigentümer eines Hausgrundstücks, in dessen Erdgeschoss er seit Jahren eine Gaststätte betreibt. Da er vor kurzem 65 Jahre alt geworden ist und sich zur Ruhe setzen will, sucht er einen Nachfolger, der das Geschäft übernimmt. Nach Prüfung der Geschäftszahlen entschließt sich Meitzner (M) zur Übernahme der Gaststätte. Am 1.3.2005 schließen die beiden einen schriftlichen Vertrag, der vorsieht, dass V dem M die vollständig ausgestattete Gaststätte ab sofort zunächst befristetet bis zum 28.2.2010 für monatlich 2500 € überlässt. Nach einigen Monaten muss M feststellen, dass der Umsatz weit hinter dem zurückbleibt, was er sich bei Vertragsschluss vorgestellt hatte, und dass er deshalb kaum kostendeckend arbeiten kann. Im März 2006 kündigt M den Vertrag mit V daher zum nächstmöglichen Termin. V meint dagegen, M müsse ihm bis zum vereinbarten Ende des Vertrages im Februar 2010 monatlich 2500 € zahlen.

Fall 21

Fall 21
Auszug
Jurastudent Stefan (S) erteilt der 18-jährigen Oberstufenschülerin Tanja (T) jeden Mittwochnachmittag im Aufenthaltsraum der Schule eine Stunde Nachhilfeunterricht in Mathematik. Am Mittwoch, dem 12.10.2005, vergisst S die Nachhilfestunde. T meldet sich umgehend und will unbedingt, dass die Nachhilfestunde am nächsten Samstag nachgeholt wird. S hätte dann zwar Zeit, lehnt eine Nachholung aber ab, weil er sich am Wochenende erholen will. Er meint, T solle damit zufrieden sein, dass sie die ausgefallene Stunde nicht bezahlen müsse.

Fall 22

Fall 22
Auszug
Die Berti GmbH (B) ist Eigentümerin des Neubaugebiets „Familienglück“ in Korschenbroich, das sie als Bauträger entwickelt und bebaut. Die auf den verschiedenen Grundstücken erstellten Rohbauten werden nach Veräußerung den Wünschen der Erwerber entsprechend individuell ausgebaut. Grundlage für den Erwerb des Grundstücks und des Hauses ist ein mit B abzuschließender „Bauträgervertrag“. Der auf den Ausbau entfallende Anteil beträgt dabei 40% des Gesamtpreises und lässt den Erwerbern weitgehend freie Hand bei der Gestaltung des Hauses.

Fall 23

Fall 23
Auszug
G betreibt in Düsseldorf einen Großhandel für Schützenbedarf. Bereits 2002 hatte er für 4.000 € einen Stickautomaten erworben, den er vorrangig dazu einsetzt, die Logos der örtlichen Schützenzüge u.a. auf Krawatten zu sticken. G hatte sich für den Stickautomaten Modell „Stickfix Pro“ entschieden, da dieser auch mittels Computer angesteuert werden kann. Da die vom Hersteller seinerzeit angebotene Steuerungssoftware aber noch sehr teuer war, hatte sich G entschlossen, das Gerät zunächst im stand-alone-Betrieb und damit unabhängig vom Computer einzusetzen. Infolge der ständig steigenden Nachfrage nach bestickten Schützen-Krawatten entschließt sich G im März 2005, den Stickautomaten für die Steuerung mittels Computer aufzurüsten. G beauftragt daher am 15.3.2005 den EDV-Fachmann E mit der Erstellung eines Steuerungsprogramms für den Stickautomaten. E programmiert dem G für 800 € ein auf seine individuellen Bedürfnisse zugeschnittenes Programm. Am 4.4.2005 installiert E die Software auf dem Computer des G und nimmt auch eine Einweisung in das Programm vor. G ist von den vielfältigen Möglichkeiten des Steuerungsprogramms beeindruckt und unterzeichnet nach der Einweisung eine von E als „Abnahmeprotokoll“ überschriebene Erklärung, in der er den Erhalt der Software bestätigt. Am 8.4.2005 setzt G den mittels Computer gesteuerten Stickautomaten erstmals ein, um für den Schützenzug „De Nussknacker“ dessen Logo auf 20 Krawatten zu übertragen. Bereits beim Besticken der ersten Krawatte muss G aber feststellen, dass infolge eines Programmierfehlers des E das Logo von der Datei-Vorlage nicht maßstabsgerecht auf die Krawatten übertragen wird. Um den Auftrag des Schützenzuges noch fristgerecht vor dem örtlichen Schützenfest am kommenden Wochenende ausführen zu können, lässt G die Krawatten noch am gleichen Tag manuell besticken, wodurch ihm Mehrkosten von 200 € entstehen. Diese verlangt er von E ersetzt.

Fall 24

Fall 24
Auszug
M, stolzer Besitzer eines Mercedes der S-Klasse, muss seinem ausschweifenden Lebensstil Tribut zollen und hat seinen Wagen zur Sicherung eines größeren Darlehens an die Bank B übereignet. M erteilt der Reparaturwerkstatt W einen Auftrag zum Einbau eines Austauschmotors und zur Lackierung des Wagens. Der Kraftfahrzeugbrief wird dabei nicht vorgelegt. Den Rechnungsbetrag von 5.000 € für den Austauschmotor und 4.000 € für die Lackierung bezahlt M nicht, obwohl W ihn unter Fristsetzung aufgefordert hat, die Reparaturarbeiten endlich abzunehmen und zu bezahlen. Später verschwindet M unauffindbar. W möchte den PKW nun zur Befriedigung seiner Gesamtforderung in Höhe von 9.000 € unter Berufung auf sein Werkunternehmerpfandrecht verwerten.

Reiserecht

Frontmatter
Fall 25
Auszug
Herr Fast (F) bucht für sich und seine Nachbarin Frau Quick (Q) im Reisebüro Travel (T) eine All-Inclusive-Reise in die Türkei vom 29.8.–10.9.2005. Die Reise ist im Katalog des Reiseveranstalters Raintours (R) unter der Überschrift angepriesen „Erholsame Urlaubstage in ruhiger Umgebung in einem Tophotel“. Der Reisepreis beträgt 2.500 € pro Person und wird sofort von F beglichen. In der Türkei angekommen, erhalten die Reisenden von der Hotelleitung ein nicht abnehmbares und hässliches 2 cm breites Plastikarmband mit dem Hinweis, dass sie nur in den Genuss der kostenlosen Leistungen kommen, wenn sie das Plastikarmband tragen. F beschwert sich daraufhin bei der Hotelleitung, da der Katalog keinen Hinweis auf die Pflicht zum Tragen eines Armbandes enthielt. Da sich die Hotelleitung nicht kompromissbereit zeigt, wendet er sich schriftlich an die örtliche Reiseleitung. Er weist sie darauf hin, dass er es entwürdigend finde, im Urlaub mit einem so breiten Plastikarmband durch das Hotel gehen zu müssen, und er sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehalte. Zudem rügt er, dass bis spät abends durch das Nachtleben eine erhebliche Lärmbelästigung bestehe. Die örtliche Reiseleitung zeigt sich von der Beschwerde unbeeindruckt. Der von F anstelle des Plastikarmbandes vorgeschlagene Ausweis mit Foto sei zu aufwendig zu realisieren und auch in keinem anderen Hotel in Gebrauch. Das Nachtleben stehe außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters und sei zudem in der Türkei ortsüblich. In Anbetracht des Verhaltens der örtlichen Reiseleitung verzichtet Q ihrerseits auf eine weitere Beschwerde.
Fall 26
Auszug
Das Ehepaar Tauch (T) bucht beim Reisebüro Next (N) im Januar 2004 aus dem Katalog des Reiseveranstalters Scuba (S) eine zweiwöchige Tauch- und Schnorchelreise auf die Malediven. Die Unterbringung soll im Fünfsterne-Hotel „Divers’ Paradise“ erfolgen, das über ein eigenes vom Strand aus zugängliches Tauchriff verfügt. Als Reisebeginn ist der 1.10.2004 vorgesehen, und der Reisepreis beträgt pro Person 4.500 €.
Fall 27
Auszug
Herr Adam (A) betreibt eine große Opel-Niederlassung in Osnabrück. Um den Vorgaben des Mutterkonzerns nachzukommen, muss er größere Umbauarbeiten in seinem Ausstellungsraum vornehmen, die etwa 250.000 € kosten werden. Die BBank ist grundsätzlich gewillt, ihm einen Kredit über 200.000 € zu 5% Zinsen einzuräumen, verlangt dafür jedoch Sicherheiten der Ehefrau (F). Diese hatte nach einer Lehre als Bürogehilfin bis zu der Geburt der Kinder in dem Betrieb des A gearbeitet und zum Schluss als für das Rechnungswesen zuständige Prokuristin umgerechnet 1.500 € verdient. Danach hatte sie sich um die Erziehung der Kinder gekümmert, während der Lebensunterhalt allein aus den Einnahmen des Mannes aus dem Autohaus bestritten wurde. Sonstiges Vermögen der inzwischen 52 Jahre alten F besteht nicht. Bei den Kreditverhandlungen erklärt ihr der zuständige Bankmitarbeiter, dass es sich bei der Unterzeichnung des als Bürgschaft bezeichneten Vertrages um eine bloße Formalie handele und die Erklärung primär dazu diene, zu verhindern, dass A eigenes Vermögen auf sie verschiebe. Ein entsprechender Hinweis auf die Funktion als Sicherung gegen Vermögensverschiebungen wird auch in die Haftungserklärung aufgenommen, die F unterzeichnet. Nach der Unterzeichnung des Kreditvertrags durch A wird ein Teil der Darlehenssumme vereinbarungsgemäß auf das gemeinsame Konto der Familie Adam überwiesen, der Rest auf das Geschäftskonto.
Fall 28
Auszug
Der ambitionierte Jungunternehmer Traumtanz (T) will in München einen „Seniorenwohnpark“ der Oberklasse eröffnen. Für die Erstellung und Finanzierung des Objekts wendet er sich an das Bauunternehmen Grab (G), das ihm gegen entsprechende Sicherheiten die Stundung aller Werklohnansprüche bis zum Verkauf der ersten zehn Wohnungen zusagt. Die Baukosten für die geplanten 15 Wohneinheiten sollen 1,5 Mio. € betragen. T überzeugt seinen besten Freund, den begüterten Blau (B), eine Bürgschaft für den gewährten Kredit zu übernehmen. Die anfänglichen Bedenken von B an der Rentabilität des Projekts zerstreut er durch die Vorlage eines geschönten Geschäftsmodells. Zudem behauptet er gegenüber B, dass er das Geld nur für eine Zwischenfinanzierung brauche, bis er den kurz vor dem Abschluss stehenden Verkauf eines seiner Unternehmen realisiert habe. Mit dem Verkaufserlös, der um die 3 Mio. € liege, werde er die Rechnungen sofort begleichen bzw. das Geld dem Bauunternehmen als Sicherheit anbieten, damit es B aus seiner Bürgenstellung entlasse. In Anbetracht der angeblich soliden finanziellen Lage von T übernimmt B die Bürgschaft und unterschreibt das von G standardmäßig verwendete Bürgschaftsformular. Tatsächlich stehen die Unternehmen von T kurz vor der Insolvenz und der Kaufinteressent war lange vorher abgesprungen. Dem Bauunternehmen, das von der Täuschung gegenüber B nichts wusste, war die finanzielle Lage von T bekannt. In dem von dem Bauunternehmen vorgelegten Bürgschaftsformular heißt es, dass B eine selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Forderungen aus dem Projekt „Seniorenwohnpark“ übernehme.
Backmatter
Metadaten
Titel
Die Schuldrechtsklausur
verfasst von
Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Balzer
Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Kröll
Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Bernd Scholl
Copyright-Jahr
2008
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-540-75918-8
Print ISBN
978-3-540-75917-1
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-540-75918-8

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