1989 | OriginalPaper | Buchkapitel
Eine Analyse von Schenkungsversprechen
verfasst von : Hein Kötz
Erschienen in: Allokationseffizienz in der Rechtsordnung
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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In der Arbeit von Shavell wird im einzelnen gezeigt, welche Gründe jemanden dazu veranlassen können, zugunsten eines anderen ein »Schenkungsversprechen« abzugeben, d. h. also zu erklären, daß aus seinem Vermögen dem anderen zu einem künftigen Zeitpunkt unentgeltlich ein Vermögensgegenstand (z. B. eine Summe Geldes, Wertpapiere usw.) übertragen werden soll. Das praktisch wichtigste juristische Problem, das in solchen Fällen entsteht, liegt in der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein solches Schenkungsversprechen bindend ist, also von dem Versprechenden nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Das deutsche Recht und die meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen treffen hier eine relativ klare Entscheidung: Schenkungsversprechen sind nur dann gültig und bindend, wenn sie von einem Notar beurkundet worden sind (§ 518 BGB). Ähnlich sieht in den USA das Recht mancher Einzelstaaten vor, daß ein Versprechen, für das der Versprechensempfänger keine Gegenleistung erbringt oder zu erbringen verspricht und das daher »unentgeltlich« ist, nur dann den Versprechenden bindet, wenn es in einer gesiegelten Urkunde (under seal) niedergelegt ist. In anderen Staaten ist allerdings die »gesiegelte Urkunde« als Voraussetzung der Wirksamkeit eines Schenkungsversprechens abgeschafft worden. Sowohl in Deutschland wie (in besonderem Umfang) in den USA gibt es zahlreiche Fälle, in denen das Schenkungsversprechen zwar, weil die genannten formalen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, an sich ungültig ist, ein Interesse an der Bejahung der Bindung aber deshalb besteht, weil die Erfüllung des Versprechens einer moralischen Pflicht des Versprechenden entspricht oder weil der Versprechensempfänger in schutzwürdigem Vertrauen auf das ihm gemachte (freilich unwirksame) Versprechen eigene Dispositionen getroffen hat. In dem »Lehrbuchfall«, der auch in den Uberlegungen Shavells eine Rolle spielt, liegt es so, daß ein Onkel seinem Neffen die Finanzierung seines Studiums (ungültig) verspricht und der Neffe im Vertrauen auf das Versprechen mit dem Studium beginnt und die ersten Semester aus eigener Tasche bezahlt. Eine rechtsvergleichende Darstellung des Problems findet sich bei Zweigen, K./Kötz, H., Einführung in die Rechtsvergleichung I, 2. Aufl. 1984, S. 83 ff.