1992 | OriginalPaper | Buchkapitel
Einführung
verfasst von : Feess-Dörr, Prätorius, Steger
Erschienen in: Umwelthaftungsrecht
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Seit die Regierungserklärung im März 1987 eine intensive Diskussion um die Reform des Umwelthaftungsgesetzes auslöste, nahm die Einbeziehung des genehmigten Normalbetriebs in die Gefährdungshaftung eine herausragende Stellung ein.l In der endgültigen und am 1.1.1991 in Kraft getretenen Version des UHG gilt die Gefährdungshaftung enumerativ für die in Anhang 1 genannten Anlagen (§ 1 UHG) auch dann, wenn der bestimmungsgemäße Betrieb eingehalten wurde. Dies bedeutet, daß die Einhaltung zugelassener Grenzwerte auch dann keinen Haftungsausschluß konstituiert, wenn keine anders geartete Verletzung der Sorgfaltspflichten nachgewiesen werden kann. Eine Sonderstellung nimmt der genehmigte Normalbetrieb allerdings dadurch ein, daß die Kausalitätsvermutung (§ 6 UHG) entfällt, sofern das Unternehmen nachweisen kann, daß die Emissionen im Rahmen der Genehmigung bleiben.