Bei der Gründung eines Unternehmens stellt sich immer die Frage, in welcher Rechtsform dieses Unternehmen betrieben werden soll. Über die Rechtsform ist anhand der Charakteristika der ausgeübten Geschäftstätigkeit und der Zielsetzungen des Unternehmers zu entscheiden. Ändern sich diese Determinanten zu späterer Zeit, etwa aufgrund des Wachstums des Unternehmens, so ist die getroffene Rechtsformwahl zu überprüfen.
Verträge mit Familienangehörigen sind vor allem in kleinen und mittleren Familienunternehmen keine Seltenheit. Leider wird hierbei oft die notwendige Sorgfalt versäumt oder es wird ganz auf eine schriftliche Fassung verzichtet. Zu Nachteilen kann diese Nachlässigkeit vor allem dann führen, wenn Bestand und Inhalt des Vertrages Auswirkungen gegenüber Dritten haben sollen oder können: Der Arbeitnehmerehegatte, der Rentenansprüche ansparen möchte, wird dem Rentenversicherungsträger möglicherweise nachzuweisen haben, dass es sich um ein „echtes“ Arbeitsverhältnis und nicht lediglich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt.
Unternehmen benötigen Kapital. Das Kapital kann entweder von den Gesellschaftern oder von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Wird es von den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt, so kann es als Eigen- oder Fremdkapital überlassen werden. Wird das Kapital von Dritten zur Verfügung gestellt, so kommt grundsätzlich nur Fremdkapital in Betracht. Es findet sich jedoch eine ganze Reihe von Möglichkeiten, die Kapitalüberlassung durch Dritte in einzelnen Punkten der Überlassung von Eigenkapital anzunähern und damit eine Reihe von wirtschaftlichen Vorteilen zu erzielen. Kapital, das einen Charakter zwischen Eigen- und Fremdkapital hat, wird als Mezzanine-Kapital bezeichnet.
Unternehmen werden häufig als Einzelunternehmen oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft gegründet. Im Zuge des Wachstums des Unternehmens, etwa bei der Aufnahme neuer Geschäftsfelder, entwickelt sich dann oftmals die Zielsetzung, dass der Einzelunternehmer bzw. die Personengesellschafter nicht mehr mit dem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten des Unternehmens haften sollen, sondern die Haftung auf das Unternehmensvermögen beschränkt werden soll.
Es kann die Situation entstehen, dass Fremdgeschäftsführer oder Arbeitnehmer an dem Familienunternehmen beteiligt werden sollen. Insbesondere liegt dieser Beteiligung die Zielsetzung zu Grunde, den Fremdgeschäftsführer oder Arbeitnehmer an einer künftigen Wertsteigerung des Unternehmens zu beteiligen und damit seine Motivation zu fördern, an dieser Wertsteigerung mitzuwirken. In manchen Branchen stellt eine solche Beteiligung die primäre Vergütung dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unternehmen in einer Startphase noch nicht genügend Gewinne abwerfen, um einen Fremdgeschäftsführer marktüblich zu entlohnen. Der Fremdgeschäftsführer wird hier nur dann einen Vertrag mit dem Unternehmen abschließen, wenn ihm die Entlohnung auf andere Art und Weise, insbesondere im Rahmen einer Beteiligung an den künftigen Wertsteigerungen des Unternehmens, zugesagt wird.
Eine Form der Beendigung des unternehmerischen Engagements von Familiengesellschaftern kann darin bestehen, dass das Familienunternehmen oder ein Teil davon verkauft wird.