2002 | OriginalPaper | Buchkapitel
Grenzwerte und Entschädigung für Immissionen Löst § 906 Abs.l Satz 2 und 3 BGB einen Konflikt zwischen öffentlichem und privatem Recht?
verfasst von : Georg von Wangenheim
Erschienen in: Konsequenzen wirtschaftsrechtlicher Normen
Verlag: Deutscher Universitätsverlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Durch das Sachenrechtsänderungsgesetz von 1994 wurde § 906 Abs. 1 BGB um die Sätze 2 und 3 ergänzt, die scheinbare Konflikte zwischen öffentlichem und privatem Recht beseitigen sollten. 1 Die neue Vorschrift läuft darauf hinaus, dass Immissionen, die sich im Rahmen von öffentlichrechtlichen Grenz- oder Richtwerten2 halten, in der Regel nicht als wesentliche Störungen im Sinne des zivilrechtlichen Immissionsschutzes (§ 1004 i.V.m. § 906) angesehen werden sollten und deshalb auch nicht entschädi-gungsfähig sein sollten. Ich werde in diesem Aufsatz zeigen, dass die Vorschrift ihr Ziel, die Aufhebung des scheinbaren Widerspruchs, nicht erreichen kann. Im Gegenteil, sie verzerrt Handlungsanreize in Bereichen, in denen sich bei einer ökonomisch vernünftigen Interpretation des Wesent- lichkeitsbegriffs öffentliches und privates Recht einander sinnvoll ergänzen können.