2004 | OriginalPaper | Buchkapitel
Grundpflichten des Waldbesitzers Nach Sächsischem Waldrecht
verfasst von : Ernst Ulrich Köpf
Erschienen in: Internationales Waldrecht und nachhaltige Waldnutzung
Verlag: Deutscher Universitätsverlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Das BWaldG von 1975, Grundlage der Landesgesetzgebung, stellt die Pflichten des Waldbesitzers in den Vordergrund und schränkt seine Rechte ein. Das ist die Ausgangslage und liegt an der Entstehungsgeschichte. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Wald47 war nicht selbstverständlich, sie wurde vielmehr aus den im Grundgesetz (GG) eher dürftigen Ansätzen konstruiert: Zum einen aus Art. 75 GG (Rahmengesetzgebung) bezüglich Naturschutz und Landschaftspflege, auch Raumordnung; zum anderen aus Art. 74 GG (Konkurrierende Gesetzgebung) bezüglich Förderung der forstwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Ziffer 17. Die Kosten der angestrebten Förderung lastete der Bund den Ländern an, die Bundeskasse sollte geschont werden. Aus naheliegenden Gründen scheiterte dieser Versuch, durch den Widerstand des Bundesrats kam die finanzielle Förderung nicht zustande.48 Daher geriet die beabsichtigte Gesetzgebung zur Förderung der Forstwirtschaft zu einem Pflichtenkatalog ohne finanziellen Ausgleich. Das nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht wurde im Gegenteil geschmälert durch die Beschränkung des Verfügungsrechtes (§ 903 BGB). Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung nach § 14 BWaldG beispielsweise war zum damaligen Zeitpunkt ein enteignungsgleicher Eingriff, der nach Art. 14 Abs. 3 GG entschädigungspflichtig gewesen wäre. Andere mögen das anders sehen, doch ein Element der Willkür im Recht ist nicht zu bestreiten.