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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

3. Herrschaft, Risiko und Verantwortung in der Finanzwirtschaft

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Zusammenfassung

Das Thema „Herrschaft, Risiko und Verantwortung in der Finanzwirtschaft“ geht nicht nur Banken, andere Finanzmarktakteure und deren unmittelbare Vertragspartner, sondern auch Staat und Gesellschaft etwas an. Die realpolitische Vernachlässigung dieses Themas kann zu massiven Kollateralschäden in Staat und Gesellschaft führen. Alarmierend ist deshalb der Befund, dass ausgerechnet die Asymmetrie von Herrschaft und Risikotragung, also dieselbe missbrauchsanfällige Schieflage, auf die Rechtswissenschaft und -praxis im Zusammenhang der insolvenzrechtlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen sehr heftig zu reagieren pflegen (Kap. 2, Abschn. 2.2), im Bankgewerbe nicht nur ein billigend in Kauf genommener Nebeneffekt, sondern wesentlicher Bestandteil eines weit verbreiteten Geschäftsmodells ist.

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Fußnoten
1
Vgl. Admati A, Hellwig M (2014, S. 35 ff.); Vogl J (2015, S. 11 ff.).
 
2
Vgl. Jost S (2015); Bundesagentur für Arbeit (2016) und statista.com (Arbeitslosenquote September 2016).
 
3
Im Extremfall besteht die „persönliche“ Betroffenheit sogar in Krankheit und Tod. Über solche Fälle berichtet Schweitzer J (2016).
 
4
Die Jugendarbeitslosenquote in den Mitgliedsstaaten der europäischen Union schwankten im März 2015 zwischen 51,9 % in Griechenland und 6,9 % in Deutschland. Näheres bei statista.com (Jugendarbeitslosenquote März 2016). Ähnliche Zahlen nennt die Bundesagentur für Arbeit (2016), Anhangtabelle 2 für Februar 2016.
 
5
Vgl. Streule J (2014); Schumann H (2016); Giegold S (2014); Marotzke W (2015 JZ, S. 597, 604).
 
6
Das vom deutschen Staat finanzierte Projekt „Stabilisierung des Finanzmarkts“ war zu Beginn ausgestattet mit einem Etat von maximal 480 Mrd. EUR. Davon wurden in der Spitze 168 Mrd. EUR an Garantien und 29,4 Mrd. EUR an Kapitalhilfen eingesetzt (Quelle: Bundesministerium der Finanzen. Monatsbericht vom 20.12.2013, dortige Gliederungsziffer 1). Weitere Details – insbesondere zu den für die Rettung der Münchener Hypo Real Estate Holding AG aufgewendeten Mitteln – finden sich bei Marotzke W (2009, S. 763, 767 ff.); Marotzke W (2015 JZ, insbesondere Fn. 2 ff. und S. 602, 604); Storn A (16.07.2015). Zu den gesamten Kosten der Finanzmarktkrise äußern sich mehr oder weniger detailliert die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) in: Stabilisierungsmaßnahmen des SoFFin (abrufbar unter www.​fmsa.​de/​de/​fmsa/​soffin/​Berichte/​SoFFin-Massnahmen/​SoFFin-Massnahmen.​html Stand: 31.05.2015); Giegold S (2014); Frühauf M (2013); Greive M (07.09.2015); Greive M (21.09.2015).
 
7
Dazu Marotzke W (2009, S. 763 ff.); Marotzke W (2015 JZ, S. 597 ff., 602, 604); Seibert U (2010, S. 2525, 2030 ff.).
 
8
Neben der HRE ausdrücklich erwähnt werden von amtlicher Seite (Bundesministerium der Finanzen. Monatsbericht vom 20.12.2013) die Commerzbank und die WestLB. Ebenfalls zu nennen wären hier die mit Steuergeldern gerettete IKB, die LBBW, die BayernLB und die HSH Nordbank (vgl. zur Letztgenannten auch Eilts S, Baab P 2016 und Ermisch S 2016). Nach einem Bericht von Schieritz M, Storn A (2016) könnte demnächst möglicherweise auch die Deutsche Bank AG auf staatliche Rettungsgelder angewiesen sein – und dies, obwohl gerade sie zu den größten mittelbaren Profiteuren der schon bisher zur Finanzmarktstabilisierung eingesetzten in- und ausländischen Steuergelder gehört (vgl. Giegold S 2014; Streule J 2014; Buchter H, Nienhaus L 2016; Wolf W 2016). Zum Stand der zivil- und strafrechtlichen Aufarbeitung der in den genannten Fällen eingetretenen Schieflagen vgl. Binder J H (2016a, S. 229 ff.); Marotzke W (2015 JZ); BGH, Urt. v. 12.10.2016 – 5 StR 134/15 sowie den am 12.10.2016 erschienenen Bericht des NDR (www.​ndr.​de/​nachrichten/​Bundesgerichtsho​f-prueft-Nordbank-Freisprueche,hshnordbank948.​html).
 
9
Wie weit die Beurteilungen auseinanderliegen können, zeigen zum einen die im Mai 2008 geäußerte Bemerkung des damaligen Bundespräsidenten Horst Köhler, man sei „nahe dran an einem Zusammenbruch der Weltfinanzmärkte“ gewesen (WELT.​de16.11.2011), und zum anderen die Entgegnung von Josef Ackermann, damals noch Vorstandsvorsitzender der Deutsche Bank AG, dass davon „keine Rede“ sein könne (Frankfurter Allgemeine 15.05.2008). Freilich wird Ackermann an anderer Stelle (Seibert U 2010, S. 2531) auch mit dem Satz zitiert: „Der Geldkreislauf trocknete aus, ein Infarkt des globalen Finanzsystems stand kurz bevor.“ Wie schnell man doch seine Meinung ändern kann!
 
10
Als „Kunstfehler“ sind hier ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu benennen zum einen die juristische Ermöglichung und tatsächliche Auszahlung viel zu hoher Abfindungszahlungen an Altaktionäre der HRE, die im Zuge der staatlich finanzierten Rettungsaktion ihre Beteiligungen hergeben mussten (dazu Marotzke W 2009, S. 763, 768, 770 ff.; 2015, 597, 602); kritisch auch (Hellwig M 2012, S. 35, 39 ff.), und zum anderen der – vermutlich unbewusste – Verzicht auf die Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des Inhalts, dass ehemalige HRE-Aktionäre keinesfalls berechtigt sein dürfen, die HRE, die ohne die staatlich finanzierte Rettungsaktion heute überhaupt nicht mehr existieren würde, ausgerechnet zulasten des Retters auf Ersatz der Vermögensschäden in Höhe von insgesamt ca. 500 bis 800 Mio. EUR in Anspruch zu nehmen, die ihnen dadurch entstanden sind, dass sie von den Verantwortlichen der HRE durch unwahre Abgaben und Verschweigen relevanter Tatsachen zum Kauf von HRE-Aktien verleitet wurden (dazu sowohl aus rechtsethischer als auch aus rechtsdogmatischer Sicht vor dem Hintergrund der bereits anhängigen Gerichtsverfahren Marotzke W 2015 JZ). Inzwischen ist auch der BGH mit der Sache befasst worden, der bisher allerdings nur über einige verfahrensrechtliche Vorfragen zu entscheiden hatte (BGH, Beschl. v. 1.12.2015 – XI ZB 13/14).
 
11
Man spricht hier von „Hochfrequenzhandel“ oder „Speedtrading“. Zu den Besonderheiten dieser Art des Geschäftemachens und den damit verbundenen Missbrauchsgefahren vgl. Kasiske P (2014) und Deutsche Bundesbank (2016).
 
12
Admati A, Hellwig M (2014, S. 30 ff., 61 ff.); Huber J (2013, S. 204).
 
13
Eigenkapitalanforderungen schreiben einer Bank nicht vor, wie viel Geld sie als Barreserve (Mindestreserve) bereithalten muss, sondern sie legen fest, welcher Anteil des Kapitals, das eine Bank für Investitionen (z. B. für den Kauf von Wertpapieren) einsetzen möchte, aus eigenen (statt aus geliehenen) Mitteln stammen muss. Die diesbezügliche Verwechslungsgefahr und ihre branchenübliche rhetorische Ausnutzung mit spitzer Feder aufspießend Admati A, Hellwig M (2014, S. 26 ff., 157 ff.).
 
14
Admati A, Hellwig M (2014, S. 62, 275 sowie Endnote 20 auf S. 370).
 
15
Dazu Erläuterung und Bereitstellung zum Download unter www.​bundesbank.​de/​Navigation/​DE/​Aufgaben/​Bankenaufsicht/​Basel3/​basel3.​html (letzter Abruf am 21.09.2016). Vgl. zu Basel III auch die Kritik von Admati A, Hellwig M (2014, S. 156 f., 234, 261 f., 270, 272 ff., 277 ff., 283, 288, 290, 292, 300, 302, 341, 346).
 
16
Bundesministerium der Finanzen. Monatsbericht vom 21.10.2013, Gliederungsziffern 3.2 und 4.3.
 
17
Je nach Lage des Falles soll jedoch auch ein etwas niedriger Prozentsatz genügen. Näheres in: Bundesministerium der Finanzen. Monatsbericht vom 21.10.2013, dort unter 3.2 und 4.3.
 
18
Vgl. Bundesministerium der Finanzen. Monatsbericht vom 21.10.2013, dortiger Gliederungspunkt 3.2: „Zur Stärkung der Quantität erfolgt die schrittweise Erhöhung der Mindestkapitalanforderungen für das harte Kernkapital von gegenwärtig 2 % auf 4,5 % der risikogewichteten Aktiva bis zum Jahr 2015“ (Kursivsetzung nicht im Original).
 
19
Der antizyklische Kapitalpuffer (Countercyclical capital buffer – CCB) gilt als ein makroprudenzielles Instrument der Bankenaufsicht. Er soll dem Risiko eines übermäßigen Kreditwachstums im Bankensektor entgegenwirken. Die rechtlichen Grundlagen des antizyklischen Kapitalpuffers finden sich insbesondere in den Artikeln 130, 135 bis 140 der Capital Requirements Directive (CRD IV), die in § 10d KWG i. V. m. § 64r KWG in deutsches Recht umgesetzt wurden. Näheres unter www.​bafin.​de/​DE/​Aufsicht/​BankenFinanzdien​stleister/​Eigenmittelanfor​derungen/​Kapitalpuffer/​antizyklischer_​kapitalpuffer_​node.​html.
 
20
Zum gleichbedeutenden Begriff „Equity Ratio“ führt das DIW-Glossar treffend aus (www.​diw.​de/​de/​diw_​01.​c.​413289.​de/​presse/​diw_​glossar/​equity_​ratio.​html): Da sich die Equity Ratio „nur auf den Teil der Aktiva mit positiven Risikogewichten und nicht auf die ganze Bilanz“ beziehe, sei ihr Wert üblicherweise größer als der Wert der Leverage Ratio. „Wegen des gänzlich anderen Verständnisses einer Eigenkapitalquote in der Realwirtschaft [werde] außerhalb des Bankensektors fälschlicherweise oft angenommen, hinter der Equity Ratio verberge sich das Verhältnis von Eigenkapital zu Bilanzsumme“. Diese Annahme führe naturgemäß zu einer „Unterschätzung der tatsächlichen Hebelung“ der Bankbilanzen.
 
21
Bundesministerium der Finanzen. Monatsbericht vom 21.10.2013, Gliederungspunkt 3.2: „Zur Stärkung der Quantität erfolgt die schrittweise Erhöhung der Mindestkapitalanforderungen für das harte Kernkapital von gegenwärtig 2 % auf 4,5 % der risikogewichteten Aktiva bis zum Jahr 2015“ (Kursivsetzung nicht im Original).
 
22
Vgl. Admati A, Hellwig M (2014, S. 272 ff. sowie die Endnoten 63 ff. auf S. 457 ff.); Huber J (2013, S. 205 ff.); DIW-Glossar zu „Equity Ratio“ (www.​diw.​de/​de/​diw_​01.​c.​413289.​de/​presse/​diw_​glossar/​equity_​ratio.​html); DIW-Glossar zu „Basel III“ (www.​diw.​de/​de/​diw_​01.​c.​413274.​de/​presse/​diw_​glossar/​basel_​iii.​html ).
 
23
Nichts hierzu bei Görner A (2016, S. 89, 96, 103). Dort wird zwar die regulatorische Bedeutung des „harten Kernkapitals“, nicht aber auch die sehr viel aussagekräftigere „leverage ratio“ thematisiert und unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten mit letztlich positivem Ergebnis bewertet. Zu den signifikanten Unterschieden zwischen „harter Kernkapitalquote“ auf der einen und „Eigenkapitalquote“ oder zumindest „leverage ratio“ auf der anderen Seite vgl. auch den nachfolgenden Text.
 
24
Dies zu Recht kritisierend Schäfer D (2011, S. 11, 14 ff.) Bemerkenswert deutlich auch das DIW-Glossar zu „Basel III“ (www.​diw.​de/​de/​diw_​01.​c.​413274.​de/​presse/​diw_​glossar/​basel_​iii.​html ): „Risikogewichte werden entweder durch bankeigene Risikomodelle ermittelt oder sie werden aus den Bewertungen der Ratingagenturen abgeleitet. In der Vergangenheit wurden die Risikogewichte häufig zu niedrig angesetzt. Die Umsetzung von Basel III im Rahmen der CRD IV weist manchen Aktiva – etwa Staatsanleihen der EU-Mitgliedsländer – grundsätzlich ein Risikogewicht von Null zu“.
 
25
Diese kuriose, letztlich nur politisch erklärbare Praxis und den durch sie bewirkten „Risikoverbund zwischen Banken und Staaten“ zu Recht als sehr gefährlich kritisierend Deutsche Bundesbank, Geschäftsbericht (2014, S. 18, 23 ff., 35 ff., 40 ff.); vgl. auch Schäfer D (2011, S. 11, 12, 14, 15, 16); Pötzsch T (2016) ad 4.
 
26
Vgl. Breitinger M (2016a); Breitinger M (2016b); Sorge N-V, Eckl-Dorna W (2016).
 
27
Vgl. zu diesem Vorgang Gerhard S, Breitinger M (2015); Frankfurter Allgemeine (08.07.2016); Breitinger M (2016b).
 
28
Die Bezeichnung „LIBOR“ steht für London Interbank Offered Rate. Es handelt sich um einen wichtigen Referenzzinssatz (Briefkurs) für viele Finanzinstrumente des Geldmarktes, zu dem international tätige Großbanken Euro-Geldmarktgeschäfte in London abschließen. Er deckt die häufigsten Termingeschäftslaufzeiten ab (ein, zwei, drei, sechs und zwölf Monate) und wird täglich neu festgesetzt als Durchschnittszinssatz aus den Brief-Sätzen von 8, 12 bzw. 16 internationalen Großbanken, je nachdem für welche Währung gefixt wird. Diese Angaben wurden übernommen aus: Heldt C (undatiert).
 
29
Eine „Chronik“ des LIBOR-Skandals ist abrufbar unter www.​handelszeitung.​ch/​die-chronik-des-libor-skandals (letzter Zugriff am 21.09.2016). Vgl. auch Heldt C (undatiert) und Frankfurter Allgemeine (23.04.2015).
 
30
Nur knapp darüber liegend Deutsche Bank AG, Zwischenbericht zum 31. März 2016, 3, 20, 26, 33, 40 (10,7 %); Deutsche Bank AG, Zwischenbericht zum 30. Juni 2016, 3, 29, 36, 45, 53 (10,8 %); Deutsche Bank AG, Zwischenbericht zum 30. September 2016, 3, 29, 34, 43, 51 (11,1 %).
 
31
So jedenfalls die Deutsche Bundesbank im Mai 2016 (www.​bundesbank.​de/​Navigation/​DE/​Aufgaben/​Bankenaufsicht/​Leverage_​Ratio/​leverage_​ratio.​html) und die Ausführungen in Focus Online (28.01.2016). Ernüchternd jedoch die Ausführungen im DIW-Glossar zu Leverage Ratio: Für die Levarage Ratio sehe Basel III eine Mindestmarke von drei Prozent vor. Dadurch solle die Hebelung der Bilanzsumme auf das 33,3-fache des gesamten Kernkapitals begrenzt werden. Allerdings werde hier nicht das „harte“ Kernkapital zur Berechnung herangezogen, sondern das Kernkapital, also hartes Kernkapital plus Mischformen aus Eigen- und Fremdkapital („hybrides Kapital“) und stille Einlagen. Vgl. auch Handelsblatt (13.01.2014). Den von Basel III zugelassenen Hebel von 1/33,3 überzeugend als noch immer zu hoch kritisierend Schäfer D (2011, S. 11, 17).
 
32
Vgl. den letzten Satz der in der vorherigen Fn. wiedergegebenen Ausführungen des DIW-Glossars.
 
33
Ganz aktuell z. B. in dem Bericht von Schieritz M, Storn A (2016). Die Bezeichnung als „Branchenprimus“ steht in hartem Kontrast zu der Tatsache, dass die Deutsche Bank AG am 08.08.2016 den Stoxx Europe 50 verlassen musste (Scholtes B 2016; Wiebe F, Tyborski R 2016) und zurzeit sogar über ein staatliches Programm zur Rettung der Deutsche Bank AG nachgedacht wird (vgl. Schieritz M, Storn A 2016). Zudem gehört just die Deutsche Bank AG zu den größten mittelbaren Profiteuren der schon bisher zur Finanzmarktstabilisierung eingesetzten in- und ausländischen Steuergelder (vgl. Giegold S 2014; Streule J 2014; Buchter H, Nienhaus L 2016; Wolf W 2016).
 
34
Deutsche Bank AG, Zwischenbericht zum 31. März 2016, S. 3, 20, 26, 33, 40 (10,7 %); Deutsche Bank AG, Zwischenbericht zum 30. Juni 2016, S. 3, 29, 36, 45, 53 (10,8 %); Deutsche Bank AG, Zwischenbericht zum 30. September 2016, S. 3, 29, 34, 43, 51 (11,1 %).
 
35
Bank AG, Zwischenbericht zum 31. März 2016, S. 3, 26, 33, 45, 46 (3,4 %); Deutsche Bank AG, Zwischenbericht zum 30. Juni 2016, S. 3, 36, 45, 60, 61 (3,4 %); Deutsche Bank AG, Zwischenbericht zum 30. September 2016, 3, 34, 43, 58 (3,5 %). In allen diesen Zwischenberichten wird jedoch anstelle des Begriffs Leverage Ratio die beschönigende, weil die negative Botschaft einer kleinen Prozentzahl verschleiernde Bezeichnung Verschuldungsquote verwendet. Eine Leverage Ratio („Verschuldungsquote“) von weniger als 4 % ist bei der Deutsche Bank AG kein einmaliger Ausreißer, sondern liegt im Trend der Vorjahre. Noch im Februar 2015 erklärte Anshu Jain, damals noch Co-Vorstandsvorsitzender der Deutsche Bank AG, in einem ZEIT-Interview (Jain A 2015): „We are already at a leverage ratio of 3.5 percent – up substantially since 2012 – and meet the current rules.“ Vgl. zur Leverage Ratio der Deutsche Bank AG auch Storn A (09.04.2015) und Focus Online (28.01.2016).
 
36
Deutsche Bank AG, Zwischenbericht zum 31. März 2016, 33 bzw. Deutsche Bank AG, Zwischenbericht zum 30. Juni 2016, 45 bzw. Deutsche Bank AG, Zwischenbericht zum 30. September 2016, 43: „Die Common Equity Tier-1-Kapitalquote (CET1 Ratio), die Interne Kapitaladäquanzquote (Internal Capital Adequacy Ratio, ICA), die Verschuldungsquote (Leverage Ratio, LR) […] sind übergeordnete Metriken und integraler Bestandteil unserer strategischen Planung […].“ Die folgenden Seiten der Zwischenberichte sprechen durchgängig von „Verschuldungsquote“, wenn eigentlich die „Leverage Ratio“ gemeint ist. Diese Begrifflichkeit, der sich auch andere im deutschen Sprachraum publizierende Banken bedienen und die sogar von der Deutschen Bundesbank als möglich und vertretbar hingenommen wird (vgl. www.​bundesbank.​de/​Navigation/​DE/​Aufgaben/​Bankenaufsicht/​Leverage_​Ratio/​leverage_​ratio.​html), ist tendenziös und wirklichkeitsverzerrend. Vgl. dazu den folgenden Text.
 
37
Die übliche Eigenkapitalausstattung deutscher Großunternehmen der Realwirtschaft beträgt nicht lediglich 3,5 oder 10 %, sondern aktuell meist mehr als 25 %. Vgl. hierzu KFW-Research (2009) und Deutsche Bundesbank (Dezember 2013). Aktuellere Zahlen finden sich bei Creditreform (2016, S. 18 ff.).
 
38
„Fremd“ ist geliehenes oder als Spareinlage empfangenes Geld freilich nicht im juristischen Sinne (denn es wurde der Bank ja wirksam übertragen), sondern nur in wirtschaftlicher Hinsicht: vor dem Hintergrund der Herkunft des Geldes und wegen der Verpflichtung, die Darlehenssumme bzw. Spareinlage bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Darin liegt der entscheidende Unterschied zwischen Fremd- und Eigenkapital.
 
39
Anders jedoch die sehr kreative terminologische Praxis einiger im deutschen Sprachraum publizierender Banken (soeben illustriert am Beispiel der Deutsche Bank AG). Sogar von der Deutschen Bundesbank wird diese Terminologie als möglich und vertretbar hingenommen (vgl. www.​bundesbank.​de/​Navigation/​DE/​Aufgaben/​Bankenaufsicht/​Leverage_​Ratio/​leverage_​ratio.​html).
 
40
Wenig überzeugend ist die letztlich wohl auf einer unzulässigen Gleichsetzung von „harter Kernkapitalquote“ mit „Eigenkapitalquote“ beruhende Einschätzung von Görner A (2016, S. 103), dass die Kernanforderungen, die in der CRR für die Anerkennung eines Kapitalinstruments als regulatorisches Eigenkapital vorgesehen seien, zugleich auch „die die Nachhaltigkeit konkretisierenden Kriterien der Stabilität, der Fähigkeit zur Selbstregeneration sowie der Langfristigkeit“ erfüllen würden. Wie dünn das Eis in Wirklichkeit ist, zeigen zum einen die von Volkerts-Landau, Chefvolkswirt der Deutsche Bank AG, im Juli 2016 erhobene Forderung nach 150 Mrd. EUR staatlicher Hilfen zur Rekapitalisierung europäischer Banken (vgl. Manager-magazin.de 10.07.2016; Ettel A, Zschäpitz H 12.07.2016) und zum anderen die mit großer Eile unternommenen Bemühungen der Bundesregierung, deutschen Banken die aufgrund ihrer gegenwärtigen Kapitalausstattung nur sehr schwer zu erfüllenden zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen zu ersparen, die sich mittelbar aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2016 (IX ZR 314/14) ergeben. In diesem Urteil hatte der Insolvenzrechtssenat des höchsten deutschen Zivilgerichts durchblicken lassen, dass die Insolvenzfestigkeit einiger bankenüblicher Nettingvereinbarungen möglicherweise nicht durch § 104 Abs. 2 und 3 InsO gedeckt sei und deshalb u. U. ganz oder in Teilen an § 119 InsO scheitern könne. In Reaktion auf dieses Urteil strebt die Bundesregierung eine die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs möglichst schnell obsolet machende Änderung des § 104 InsO an (vgl. BMJV 2016; auch ZInsO-Dokumentation 2016, S. 1627, 1629 ff.). Notwendigkeit und Dringlichkeit dieses Gesetzgebungsprojekts werden in einem „an alle zu beteiligenden Verbände und Fachkreise“ gerichteten Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 26.07.2016, Aktenzeichen RA6 3760/21-R3 362/2016, wie folgt begründet: „Ist die Wirksamkeit des Liquidationsnettings nicht gewährleistet, steigen … die Eigenkapitalanforderungen der Banken und die Anrechnungsbeträge für die Großkreditlimite. Dies kann zur Folge haben, dass die Banken den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an das Eigenkapital nicht mehr entsprechen oder dass Großkreditlimite überschritten werden. In diesem Fall muss die Bankenaufsicht einschreiten. Die Aufsichtsmaßnahmen können von der Anordnung der Reduzierung von Risiken über die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bis hin zur Aufhebung der Bankerlaubnis oder Anordnung der Abwicklung der Bank reichen. In der Regel haben derartige Maßnahmen weitergehende Reaktionen im Markt zur Folge, die im schlimmsten Fall zur Verschlechterung der Lage des betroffenen Instituts und zur Destabilisierung des Finanzsektors beitragen können“ (S. 2/3 ad I.2.; vgl. auch ZInsO-Dokumentation (2016, S. 1628), ebenfalls ad I.2., und die Begründung des endgültigen Gesetzentwurfs der Bundesregierung in Bundesrats-Drucksache 548/16 v. 23.09.2016, S. 5). In demselben Schreiben erwähnt das BMJV die seitens der deutschen Kreditwirtschaft geäußerte Befürchtung, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs wegen der mit ihm verbundenen aufsichtsrechtlichen Folgen nicht nur auf einzelne Institute, sondern auf die gesamte deutsche Finanz- und Realwirtschaft „dramatische Auswirkungen“ haben könne (S. 1 ad I.; vgl. auch INDat Report (2016, S. 6)). Bedenkenswerte Kritik äußern: Deutscher Notarverein (2016); Paulus C G (2016, S. 1234 f.).
 
41
Unvergessen ist die 25 %-Marke, die der Deutsche Bank AG im Februar 2005 von ihrem damaligen Vorstandsvorsitzenden Josef Ackermann vorgegeben und dann vorübergehend sogar tatsächlich erreicht wurde. Vgl. Heusinger R, Brost M (2015); Meck G (2013); Handelsblatt (27.04.2009). Im Jahr 2014 betrug die Eigenkapitalrendite der Deutsche Bank AG allerdings nur noch 2,7 % (Deutsche Bank AG. Jahresabschluss und Lagebericht 2014, S. 9) – und dies bei einer Eigenkapitalquote von weniger als 4 % (s.oben).
 
42
Als die im Bankgeschäft erzielten Eigenkapitalrenditen infolge der Finanzmarktkrise und anderer Widrigkeiten signifikant zurückgegangen waren, fand man sich allerdings sehr schnell bereit, die Höhe der Vorstandsvergütungen von der Entwicklung der Eigenkapitalrenditen abzukoppeln (DIE WELT v. 21.05.2013, online unter www.​welt.​de/​116363219); Deutsche Bank AG, Geschäftsbericht 2013, S. 25 f.) mit der Konsequenz, dass die Vorstandsvergütungen nicht entsprechend reduziert wurden (vgl. Boerse.ard.de (23.05.2014); Admati A, Hellwig M 2014, S. 198, zweiter Absatz).
 
43
Vgl. die in Abschn. 3.2 enthaltenen Hinwiese zu den echten – also nicht via „Risikogewichtung“ künstlich aufgehübschten – Eigenkapitalquoten der Banken.
 
44
Nach Geinitz C, Frühauf M (2015) soll das österreichische Bundesland Kärnten „die Expansion der Hypo Alpe Adria mit Bürgschaften (unterstützt haben), die in der Spitze mit 25 Mrd. EUR mehr als das Zehnfache des Landeshaushalts ausmachten“. Mit der Haftung des Landes Kärnten für Verbindlichkeiten der Hypo Alpe Adria befasst sich der am 02.12.2014 erschienene Wiener „Bericht der unabhängigen Untersuchungskommission zur transparenten Aufklärung der Vorkommnisse rund um die Hypo Group Alpe‐Adria“ auf, 11 ff. (Rn. 135 ff.), www.​untersuchungskom​mission.​at/​pdf/​BerichtHypo-Untersuchungskom​mission.​pdf.
 
45
In der Beurteilung übereinstimmend Deutsche Bundesbank, Geschäftsbericht (2014, S. 18): „Im Kern kann dies dazu führen, dass solche Banken übermäßige Risiken eingehen und damit zu einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität werden können.“ Mit drastischeren Formulierungen in dieselbe Richtung argumentierend Admati A und Hellwig M (2014, S. 259. Vgl. auch Schäfer D (2011, S. 11, 13).
 
46
Quelle: Ettel A, Zschäpitz H (04.07.2016), 2.
 
47
Wörtliche Zitate aus Handelsblatt (14.05.2008). Vgl. auch Frankfurter Allgemeine (15.05.2008), S. 11; Fokus Online (14.05.2008); Süddeutsche Zeitung (17.05.2010). Die erwähnten Äußerungen des damaligen Bundespräsidenten wenig überzeugend zurückweisend der damalige Vorstandsvorsitzende der Deutsche Bank AG (Frankfurter Allgemeine 15.05.2008).
 
48
Das zeigte sich u. a. in der rechtspolitischen Diskussion über die Kriterien für die Bemessung der Bankenabgabe (vgl. den Bericht in presse-rundschau.de v. 22.07.2014, http://​presse-rundschau.​de/​banken-abgabe-sparkassen-wollen-nicht-fuer-grossbanken-haften/​). Diese von den Banken nach einem festgelegten Berechnungsschlüssel zu leistende Abgabe (dazu Brandt F, Güth S 2016) fließt in einen Restrukturierungsfonds, der 2011 „als Lehre aus der Finanzmarktkrise zur zukünftigen Finanzierung möglicher Schieflagen durch Banken ins Leben gerufen“ wurde und dem „Schutz des Steuerzahlers“ dienen soll (Pressemitteilung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung v. 06.11.2014, abrufbar unter www.​fmsa.​de/​de/​presse/​pressemitteilung​en/​2014/​20141106_​pressemitteilung​_​fmsa.​html). Die Zielgröße für das Gesamtvolumen des Fonds beträgt 70 Mrd. EUR (vgl. www.​bundesbank.​de/​Redaktion/​DE/​Glossareintraege​/​R/​restrukturierung​sfonds.​html). Zugriffe jeweils am 07.09.2016.
 
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Wenig überzeugend sind hingegen die in der Frankfurter Allgemeine (15.05.2008) publizierten Ausführungen des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Deutsche Bank AG.
 
50
Wer als „too big to fail“ angesehen und deshalb notfalls mit öffentlichen Mitteln gerettet werden möchte, sollte sich nicht wundern, wenn aus eben diesem Grunde zunächst einmal ihm selbst entsprechende Sicherheitsvorkehrungen abverlangt werden. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen werden diese dann aber wohl auch solchen Finanzmarktteilnehmern auferlegt werden müssen, die im Ernstfall nicht auf staatliche Rettung hoffen dürfen.
 
51
Gefordert wird ein solches Verbot nicht nur von den Protagonisten des sog. Vollgeldsystems (dazu sogleich), sondern auch von anderen Ökonomen. Nachweise hierzu bei Huber J (2013, S. 119 ff.).
 
52
Für die Einführung eines Vollgeldregimes plädieren insbesondere Huber J (2013); Huber J Vollgeld (Webseite); Mayer T, Huber R (2014); Sigurjónsson F (2015). Kurzberichte hierzu von Mühlbauer P (2015) und Schieritz M (2015), an letztgenannter Stelle zugleich Hinweise auf die Einschätzung deutscher Institutionen. Nicht abgeneigt sind wohl auch einige Forscher des IWF (dazu Storbeck O 2012). Über die weitere Entwicklung der Diskussion berichtet Epoch Times (2016). Besonders agile Protagonisten eines Vollgeldregimes finden sich in Island (insbesondere Sigurjónsson F 2015) und in der Schweiz (vgl. die intensive Öffentlichkeitsarbeit der dortigen Vollgeld-Initiative unter www.​vollgeld-initiative.​ch/​ sowie die Berichte von Haimann R (2014) und Alich H (2016)).
 
53
Dazu ausführlich und eindrucksvoll Huber J (2013, S. 11 ff., 67 ff.); vgl. auch Vogl J (2015 Kap. 6, S. 203 ff., 207 ff.).
 
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Für Methode und Produkt der von den Geschäftsbanken in Gang gesetzten Geldvermehrungsmaschine stehen die Begriffe „Giralsystem“ und „Girogeld“. Nach Ansicht des Vollgeldprotagonisten Huber J (2013, S. 74 ff.) ist das herrschende Giralgeldsystem „Krisenmotor und Schuldenfalle“ zugleich.
 
55
Geldschöpfung und Liquiditätsbeschaffung haben sich inzwischen weitgehend „vom Bankwesen zu deregulierten Finanzmärkten verschoben“ (vgl. Vogl J (2015 Kap. 6, S. 211)).
 
56
Vgl. Admati A, Hellwig M (2014, S. 281, 343 ff.); ähnlich der frühere Chefökonom des IWF Simon Johnson in einem 2011 geführten und unter www.​taz.​de/​!69090/​ abrufbaren taz-Interview: „Wenn das Finanzsystem sicher sein soll, muss das Eigenkapital bei 20 bis 45 % der Bilanzsumme liegen.“ Eine „signifikante“ Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen forderte kürzlich auch der amerikanische Ökonom Barry Eichengreen in einem Gespräch mit Storn A (16.07.2015).
 
57
Vgl. Admati A, Hellwig M (2014, S. 272 ff., 340 ff.).
 
58
Vgl. die bei Admati A, Hellwig M (2014, S. 26 ff., 157 ff.) Genannten. In dieselbe Richtung gehen die in der FAZ (04.10.2014) zitierte Bemerkung von Dombret (Deutsche Bundesbank), Eigenkapital sei zwar die beste Versicherung, aber „sehr teuer“, sowie die von Obertreis R (2016) wiedergegebenen Äußerungen von Kemmer (Bundesverband Deutscher Banken) und Jerzembek (Bundesverband Öffentlicher Banken).
 
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Überzeugend die diesbezügliche Kritik von Admati A, Hellwig M (2014, 163 ff.) mit dem ergänzenden Hinweis auf 220 ff., dass die bestehenden steuerrechtlichen Verschuldungsanreize im Zusammenhang mit dem Ruf nach einer Erhöhung der Eigenkapitalquote eher kontraproduktiv wirken.
 
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Zutreffend Admati A, Hellwig M (2014, S. 125 ff., 214 ff., 226 ff.); zum Unterschied zwischen expliziten und impliziten Staatsgarantien ebd. S. 215 f., 219 f.
 
61
Zumindest „auch“ der Stützung schwächelnder Banken und Staaten dient es, dass die EZB den Zinssatz, zu dem sie den Geschäftsbanken Geld zur Verfügung stellt, am 10.09.2014 auf 0,05 % und am 10.03.2016 mit Wirkung ab 16.03.2016 sogar auf Null reduziert hat und dass sie seit März 2015 in bisher beispiellosem Umfang europäische Staatsanleihen aufkauft. Dies pointiert als „fiskalische Umverteilungspolitik zur Rettung von Zombiebanken und fast konkursreifen Staaten“ charakterisierend Sinn H W (Frankfurter Allgemeine 11.03.2016); für die japanische Geldpolitik in dieselbe Richtung denkend Sinn H W (2016): Der lockeren japanischen Geldpolitik gehe es „darum, die Entwertung des Kapitals der Vermögensbesitzer und den Zusammenbruch von Banken und Unternehmen zu verhindern.“ Vgl. auch Fischer M (2014); Admati A, Hellwig M (2014, S. 217 ff.); Huber J (2013, S. 217). Auch in der Deutschen Bundesbank scheint man die EZB-Maßnahmen primär als „Rettungspakete für klamme Banken“ anzusehen (Bericht Obertreis R 2014; Badische Zeitung 13.11.2014). Der für die Bankenaufsicht zuständige Bundesbank-Vorstand Andreas Dombret soll sich gegenüber einem bekannten Nachrichtenmagazin (DER SPIEGEL 2016, S. 74, 76) wie folgt geäußert haben: Probleme des Finanzsektors seien „verschleppt“ worden. Es habe in Europa „keine strukturelle Marktbereinigung“ gegeben; viele Banken hätten überlebt, „weil sie am Tropf der EZB hängen. … Diese Zombifizierung (müsse) einmal ein Ende haben“.
 
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Dazu ausführlich und lesenswert Admati A, Hellwig M (2014, S. 230, 295 f., 333 ff., 337 ff.).
 
64
Die übliche Eigenkapitalausstattung deutscher Großunternehmen der Realwirtschaft beträgt aktuell meist mehr als 25 %. Vgl. hierzu KFW-Research (2009) und Deutsche Bundesbank (Dezember 2013). Aktuellere Zahlen finden sich bei Creditreform (2016, S. 18 ff.).
 
65
Auch dazu Andreas Dombret gegenüber (DER SPIEGEL 2016, S.  74, 76). Vgl. ergänzend Dombret A (2013); Hesse M, Mahler A, Reiermann C (2016, S. 74, 76 ff.).
 
66
In der Grundtendenz übereinstimmend Admati A, Hellwig M (2014, S. 322, 323 ff.); andeutend auch Binder J H (2016a, S. 229, 251).
 
67
Dazu Admati A, Hellwig M (2014, S. 196 ff., 198 ff., 200 ff.); Schröder U (2016).
 
68
Beispielsweise könnte man daran denken, die im Text angedachte verschuldensunabhängige Haftung der eigentlichen Entscheidungsträger (Menschen) auf die Summe oder einen bestimmten Prozentsatz der von ihnen während der letzten 5 oder 10 Jahre vereinnahmten Boni zu begrenzen.
 
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Einige weitere Ursachen der Finanzmarktkrise, deren vorbeugende Berücksichtigung jedoch den Rahmen des vorliegenden Beitrags sprengen würde, werden thematisiert bei Marotzke W (2009, S. 763 f.). Einen Überblick zu aktuellen Reformbemühungen bietet Pötzsch T (2015).
 
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Vgl. Admati A, Hellwig M (2014, S. 258 f.) sowie die aktuellen Berichte von Storn A (2016, S. 24), Buchter H, Nienhaus L, Storn A (2016, S. 19, 20) und Obertreis R (2016).
 
71
Diese von den Banken nach einem festgelegten Berechnungsschlüssel zu leistende Abgabe fließt in einen Restrukturierungsfonds, der 2011 „als Lehre aus der Finanzmarktkrise zur zukünftigen Finanzierung möglicher Schieflagen durch Banken ins Leben gerufen“ wurde und dem „Schutz des Steuerzahlers“ dienen soll (Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung 06.11.2014). Eingezahlt wurden bis 2014 lediglich 2,3 Mrd. EUR (Quelle: wie vor), also ein Betrag, der die sehr viel höheren Kosten, die der Staat allein schon für die Rettung des HRE aufwenden musste (s. o. Abschn. 3.1), nicht annähernd erreicht. Die Zielgröße für das Gesamtvolumen des Fonds beträgt 70 Mrd. EUR (vgl. www.​bundesbank.​de/​Redaktion/​DE/​Glossareintraege​/​R/​restrukturierung​sfonds.​html). Weitere, teils auch aktuellere Informationen finden sich bei Brandt F, Güth S (2016) sowie unter www.​fmsa.​de/​de/​kreditinstitute/​UmlageNAB/​ und www.​fmsa.​de/​de/​kreditinstitute/​Bankenabgabe/​. (Zugriff jeweils am 07.09.2016).
 
72
Vgl. dazu https://​de.​wikipedia.​org/​wiki/​Finanztransaktio​nssteuer sowie den aktuellen Bericht der Frankfurter Allgemeine (23.07.2016). Gegenwärtig scheinen allerdings die Befürworter dieser Steuer die Oberhand zu gewinnen; ihre Einführung zumindest in einigen europäischen Staaten erscheint plötzlich möglich (Kißler A 2016).
 
73
Dazu Binder J H (2015a, S. 83 ff.); Binder J H (2015b, S. 153 ff.); Binder J H (2016b, S. 163 ff.); Cichy P, Schönen S (2016, S. 197 ff.); Callies C, Schoenfleisch C (2015); Steck A, Petrowsky J (2015).
 
74
Sollte das neue Sanierungs- und Abwicklungsregime für Banken tatsächlich „gesetzgeberisches Herzstück“ der Funktionserhaltung und der Selbstheilung der Finanzmärkte sein (in diesem Sinne Bauer D, Schuster G (als Autoren) 2016, S. 1, 3) und bleiben, also darüber hinaus nichts oder nur wenig geschehen, wäre die Reform auf halbem Wege stehen geblieben.
 
75
Vgl. Hellwig M (2014); Stürner R (2015).
 
76
Die Praktikabilität solcher Reformen mit einer gehörigen Portion Skepsis beurteilend auch Binder J H (2015a, S. 83, 120 f., 130, 132 f.); Binder J H (2015b, S. 153, 155 f., 163 ff.); Binder J H (2016b, S. 163, 169 ff., 192 ff.); Steck A, Petrowsky J (2015); Stürner R (2015). Vgl. auch die sehr zurückhaltende Bewertung durch Cichy P, Schönen S (2016, S. 197, 210 f., 223 f., 225 ff.).
 
77
Näheres bei Marotzke W (2016, S. 24 f. (samt Fn. 27), 29 ff.).
 
78
Dies kritisieren auch Admati A, Hellwig M (2014, S. 103, 127 ff., 230 f., 259, 333 ff., 347).
 
Metadaten
Titel
Herrschaft, Risiko und Verantwortung in der Finanzwirtschaft
verfasst von
Wolfgang Marotzke
Copyright-Jahr
2017
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-16698-4_3