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Erschienen in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 2/2017

13.07.2017 | Abhandlung

Industrieversicherung in der Türkei im Vergleich zu Deutschland

verfasst von: Samim Unan, Jens Gal

Erschienen in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft | Ausgabe 2/2017

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Zusammenfassung

Im Laufe der rasant voranschreitenden Industrialisierung der Türkei hat auch das Segment der Industrieversicherung stetig an Bedeutung zugenommen. Hier sind jedoch Deckungssuchende, was die Versicherung von in der Türkei belegene industriellen Risiken anbelangt, vor einige einschneidende Probleme gestellt. Diese lassen sich zwar zumindest teilweise umschiffen, werfen aber auch die Frage nach der Notwendigkeit einer legislatorischen Reform (am Beispiel des deutschen Rechts) in diesem Bereich auf, auch um dem türkischen Versicherungsmarkt die Möglichkeit zur Entwicklung innovativer und interessengerechter Produkte zu ermöglichen.

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Fußnoten
1
Der Begriff der Industrieversicherung ist insofern etwas zu verengend, da es eben nicht ausschließlich um Versicherungsprodukte geht, die sich an das (industriell) produzierende Gewerbe richten, sondern auch um solche für große Dienstleistungsunternehmen.
 
2
Siehe bspw. Wagner, Lemma „Industrieversicherung“. in: Wagner (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon. Wiesbaden 2011, S. 315.
 
3
Siehe bspw. Brühwiler, Internationale Industrieversicherung, Karlsruhe 1994, S. 8.
 
4
Zumindest in Deutschland sehen sämtliche Industrieversicherer die Schadensverhütung als eine auch ihnen obliegende Aufgabe an, sodass alle auch Dienstleistungen im Bereich risk engineering und risk consulting anbieten; so bereits Mitte der Neunziger Brühwiler, Internationale Industrieversicherung, Karlsruhe 1994, S. 199.
 
5
Vgl. zu den Voraussetzungen bspw. Looschelders, in: MünchKommVVG, 2. Auflage 2017, § 210 Rn. 13 ff.; Rixecker, in: Langheid/Rixecker (Hrsg.), VVG, 5. Auflage 2016, § 210, Rn. 2.
 
6
Siehe bspw. Rixecker, in: Langheid/Rixecker (Hrsg.), VVG, 5. Auflage 2016, § 210, Rn. 3.
 
7
Looschelders, in: MünchKommVVG, 2. Auflage 2017, § 210 Rn. 1.
 
8
Siehe Artt. 1452, 1468 und 1520 des türkischen HGB; vgl. zum Ganzen auch Şenocak/Wandt, Versicherungsvertragsrecht – System und Besonderheiten des türkischen Rechts im Vergleich zum deutschen Recht, in: ZversWiss 2017.
 
9
Brühwiler, Internationale Industrieversicherung, Karlsruhe 1994, S. 249.
 
10
Siehe aber zu den AVB von Pensions- und Sterbekassen, bspw. Präve, Prölss/Martin (Hrsg.), VAG, 13. Auflage 2005, § 5 Rn. 21.
 
11
Gesetz Nr. 5684, türkisches Amtsblatt (Resmi Gazete) vom 14. Juni 2007, Nr. 26552.
 
12
Siehe hierzu Unan/Gal, Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von EU-Versicherern in der Türkei, in: ZversWiss 2017.
 
13
Vielen Deckungssuchenden wird hier auch mit einem Fronting (siehe hierzu unten 6.1.) vielfach nicht geholfen sein, da ein solches typischerweise erst ab eine gewissen Deckungsgröße praktikabel wird.
 
14
Siehe beispielsweise Bogner, Versicherung unternehmerischer Risiken, Frankfurt u. a. 2009, S. 193; Brühwiler, Internationale Industrieversicherung, Karlsruhe 1994, S. 156 ff.
 
15
Zumindest wenn die Feuerversicherung auf Grundlage der AFB genommen wird; wobei in der gewerblichen Sachversicherung gerade auch Extended Coverage-Versicherungen und All risks-Deckungen sehr gebräuchlich sind.
 
16
Dies ähnelt zumindest konzeptionell den in Deutschland neben den Grundgefahren einbeziehbaren zusätzlichen Ereignissen.
 
17
Anders in Deutschland vgl. Brühwiler, Internationale Industrieversicherung, Karlsruhe 1994, S. 162.
 
18
Für Deutschland siehe hierzu im Detail Voit/Knappmann in: Prölss/Martin, 29. Auflage 2015, AMB 2011 (Ordnungsnummer 600).
 
19
Für einen groben Überblick siehe Bogner, Versicherung unternehmerischer Risiken, Frankfurt u. a. 2009, S. 145.
 
20
Zumindest in Deutschland ist der Haftungszeitraum in jedem Fall auf die Dauer von einem Jahr seit Eintritt der Betriebsunterbrechung begrenzt.
 
21
Bogner, Versicherung unternehmerischer Risiken, Frankfurt u. a. 2009, S. 160.
 
22
Zu deutschen Versicherungspflichten und Pflichthaftpflichtversicherungen siehe Gal/Wandt, German Report on Mandatory Insurance; abrufbar unter www.​aida.​org.​uk/​docs/​Germany.​doc.
 
23
Dieses Produkt ist nicht deckungsgleich mit der deutschen Umwelthaftpflichtversicherung hat aber zahlreiche Überschneidungen.
 
24
Insgesamt bleibt der türkische Versicherungsmarkt wohl noch recht weit hinter dem Variantenreichtum der in Deutschland angebotenen hochspezialisierten Industrieversicherungsprodukten zurück.
 
25
Siehe art. L124-3 Abs. 1 Code des assurances, der feststellt, dass für jede Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch des Geschädigten besteht. So bereits vor der gesetzlichen Einführung Cour de cassation, Receuil Dalloz Périodique 1927, S. 57.
 
26
Dies entspricht weitestgehend aber nicht vollständig der Rechtslage in Deutschland bei einem Direktanspruch gegen einen (Kfz‑)Haftpflichtversicherer; siehe § 117 Abs. 1–3 VVG.
 
27
Für einen (historischen) Überblick zur deutschen Kreditversicherung siehe bspw. Schliebs, Das Recht der Kreditversicherung, 1955; Belzer, Die Kreditversicherung in der Bundesrepublik Deutschland, 1982; von Wick/Feldmann, Neue Rahmenbedingungen für die Kredit- und Kautionsversicherung, 1998; Weitzel, Kreditversicherungsrecht, 2015; Göhl, Die Kreditversicherung, 2016.
 
28
In Deutschland wird traditionell nur der Zahlungsausfall wegen Zahlungsunfähigkeit versichert, wobei aber auch die Möglichkeit besteht, zu erhöhten Prämien die Nichtzahlung oder Zahlungsverzug als Versicherungsfall zu definieren; vgl. Bogner, Versicherung unternehmerischer Risiken, Frankfurt u. a. 2009, S. 135.
 
29
Ob auch andere Arten der Sicherheitsleistungen wie Garantien etc. – wie in Deutschland – in der Türkei möglich und gebräuchlich sind, lässt sich gegenwärtig noch nicht absehen.
 
30
Siehe hierzu oben Fn. 12.
 
31
In wie weit dies immer rechtswirksam möglich ist, kann jedoch (für den Erstversicherungsvertrag) teilweise bezweifelt werden, siehe zur deutschen Rechtslage bei Massenrisiken bspw. Martiny, in: MünchKommBGB, Art. 7 Rom I-VO Rn. 25 ff.
 
32
Siehe hierzu Gal, in: MünchKommVVG, 2. Auflage 2017, Art. „Schiedsgerichtsbarkeit und Versicherung“ Rn. 95 m. w. N.
 
33
Vgl. Baysal/Aydın, Turkey, in: Rogan (Hrsg.), The Insurance and Reinsurance Law Review, 4. Auflage, London 2016, S. 355–367 (363).
 
34
In Deutschland stellt sich diese Frage von daher nicht mehr, als § 209 VVG den Rückversicherungsvertrag ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des VVG ausnimmt; es geht insofern allenfalls um die analoge Anwendung der Normen des VVG; vgl. hierzu Schwepke, in: MünchKommVVG, 2. Auflage 2017, Art. „Rückversicherungsrecht“ Rn. 12 ff.
 
35
Baysal/Aydın, Turkey, in: Rogan (Hrsg.), The Insurance and Reinsurance Law Review, 4. Auflage, London 2016, S. 355–367 (363).
 
Metadaten
Titel
Industrieversicherung in der Türkei im Vergleich zu Deutschland
verfasst von
Samim Unan
Jens Gal
Publikationsdatum
13.07.2017
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft / Ausgabe 2/2017
Print ISSN: 0044-2585
Elektronische ISSN: 1865-9748
DOI
https://doi.org/10.1007/s12297-017-0375-0

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