1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Ist ein Baubetreuungsvertrag nichtig, wenn der Baubetreuer zwar Vorleistungen erbringen muß, diese jedoch dann vom Besteller nicht in Anspruch genommen werden?
verfasst von : Jürgen Rilling
Erschienen in: Baurechtsberater Bauherren
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Eigenheim möchte sich ein Haus bauen. Dazu möchte er sich einige Angebote von Architekten einholen. In seinen Bemühungen stößt er auch auf Architekt Clever. Dieser erweckt sein besonderes Interesse, da er bereits ein zu bebauendes Grundstück an der Hand hat. Sie schließen einen Baubetreuungsvertrag, wonach Clever zunächst die Leistungen nach Phase 1 und 2 des §15, Abs. 1 HOAI zu erbringen hat. In dem Baubetreuungsvertrag verpflichtet sich Eigenheim, die Leistungen des Clever auch dann zu vergüten, wenn er die vorgesehenen Bauleistungen nicht in Anspruch nimmt. Im Ergebnis kommt es nicht zu einer Einigung zwischen Eigenheim und Clever, so daß Eigenheim die Leistungen des Clever nicht in Anspruch nimmt. Eigenheim überlegt nun, wie er wieder aus diesem Vertrag heraus kommt, möglichst ohne Honorar zu bezahlen. So verweigert er dann die Bezahlung mit der Begründung, daß der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das Kopplungsverbot des Artikel 10, §3 MRVG unwirksam sei.