Skip to main content

1998 | OriginalPaper | Buchkapitel

Ist ein Baubetreuungsvertrag nichtig, wenn der Baubetreuer zwar Vorleistungen erbringen muß, diese jedoch dann vom Besteller nicht in Anspruch genommen werden?

verfasst von : Jürgen Rilling

Erschienen in: Baurechtsberater Bauherren

Verlag: Vieweg+Teubner Verlag

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
loading …

Eigenheim möchte sich ein Haus bauen. Dazu möchte er sich einige Angebote von Architekten einholen. In seinen Bemühungen stößt er auch auf Architekt Clever. Dieser erweckt sein besonderes Interesse, da er bereits ein zu bebauendes Grundstück an der Hand hat. Sie schließen einen Baubetreuungsvertrag, wonach Clever zunächst die Leistungen nach Phase 1 und 2 des §15, Abs. 1 HOAI zu erbringen hat. In dem Baubetreuungsvertrag verpflichtet sich Eigenheim, die Leistungen des Clever auch dann zu vergüten, wenn er die vorgesehenen Bauleistungen nicht in Anspruch nimmt. Im Ergebnis kommt es nicht zu einer Einigung zwischen Eigenheim und Clever, so daß Eigenheim die Leistungen des Clever nicht in Anspruch nimmt. Eigenheim überlegt nun, wie er wieder aus diesem Vertrag heraus kommt, möglichst ohne Honorar zu bezahlen. So verweigert er dann die Bezahlung mit der Begründung, daß der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das Kopplungsverbot des Artikel 10, §3 MRVG unwirksam sei.

Metadaten
Titel
Ist ein Baubetreuungsvertrag nichtig, wenn der Baubetreuer zwar Vorleistungen erbringen muß, diese jedoch dann vom Besteller nicht in Anspruch genommen werden?
verfasst von
Jürgen Rilling
Copyright-Jahr
1998
Verlag
Vieweg+Teubner Verlag
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-87217-3_121

    Marktübersichten

    Die im Laufe eines Jahres in der „adhäsion“ veröffentlichten Marktübersichten helfen Anwendern verschiedenster Branchen, sich einen gezielten Überblick über Lieferantenangebote zu verschaffen.