Schreinermeister Eder soll für Eigenheim eine Wandvertäfelung herstellen und montieren. Sie vereinbaren, daß Eigenheim in regelmäßigen Abständen nach Baufortschritt Abschlagszahlungen zu leisten hat. Als Eigenheim dem Zahlungsverlangen des Schreinermeisters Eder nicht mehr nachkommt, stellt dieser seine Arbeiten ein. Gegenüber Eigenheim meint er, er werde die Arbeiten erst fortsetzen, wenn die Zahlungen, die zweifelsfrei fällig waren, eingegangen sind. Eigenheim meint, eine Arbeitseinstellung verstoße gegen die Leistungspflicht des Unternehmers und sei deswegen nicht Rechtens.
Bauherr Emsig bestellt beim Schreiner Faulbier Fenster für seinen Rohbau. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Faulbier heißt es unter anderem, daß der Besteller den sogenannten Warenwert zu liefernder und einzubauender Fenster nach Anlieferung (also vor Montage) bezahlen muß. Nachdem Faulbier die Fenster angeliefert hat, verlangt er Bezahlung von 95% des gesamten Werklohnes. Dies würde dem Warenwert der Fenster entsprechen. Emsig dagegen verlangt von Faulbier die Montage der Fenster ohne Vorkasse. Kann Faulbier die Montage unter Berufung auf seine AGB-Klausel verweigern?
Bauherr Sparsam läßt sich vom Fertighaushersteller Baufix ein Fertighaus errichten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Baufix heißt es: die Bausumme für das Fertighaus sowie zusätzliche Lieferungen und Leistungen wird zu 60% am 2. Aufstellungstag fällig. Weitere 30% bei Inbetriebnahme der Heizungsanlage und die restlichen 10% nach Fertigstellung der vertraglichen Leistungen vor Einzug.
Das Ehepaar Glücklich erwarb von Clever ein Einfamilienhaus mit ein-kommenssteuerrechtlich relevanter Einliegerwohnung sowie Doppelgarage. Im Vertrag war vereinbart, daß sich die Gewährleistung nach den Bestimmungen der VOB/B richten soll. Als das Ehepaar Glücklich die Einliegerwohnung steuerlich geltend machen wollte, wurde jedoch festgestellt, daß die baulichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Das Ehepaar Glücklich verlangt nun von Clever Schadensersatz nebst Zinsen. Clever hingegen verweist auf den Vertrag, wo es heißt, daß die Gewährleistungsregelungen der VOB/B gelten und seit Abnahme bereits mehr als 2 Jahre vergangen sind. Kann das Ehepaar Glücklich von Clever Schadensersatz verlangen?
Max Fröhlich möchte die Zeitschrift „Tolles Wohnen“ abonnieren. In dem Werbungsgespräch wird er kurz auf die Allemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen; eine weitere Aufklärung erfolgt jedoch nicht. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es u. a., daß der Kunde versichert, er sei Vollkaufmann.
Glücklich bestellt beim Fertighaushersteller Baufix ein Fertighaus, In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fertighausherstellers heißt es u. a,. daß bei Kündigung des Bestellers vor Abruf des Hauses der Fertighaushersteller Anspruch auf mindestens 18% der Gesamtvergütung hat. Einige Tage nach Abschluß des Vertrages kommen dem Glücklich jedoch erhebliche Bedenken bezüglich seiner Zahlungsfähigkeit und somit kündigt er den Vertrag mit dem Fertighaushersteller. Dieser verlangt nun 18% der Gesamtvergütung unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Glücklich kann jedoch nachweisen, daß die gemachten Aufwendungen des Fertighausherstellers tatsächlich geringer waren als die vereinbarte Pauschale. Glücklich ist bereit, die tatsächlich gemachten Aufwendungen, nicht jedoch 18% der Gesamtvergütung zu zahlen. Muß Glücklich die von dem Fertighaushersteller geforderten 18% der Gesamtvergütung bezahlen?
Glücklich hat von Clever eine solche Appartmentwohnung zu den obengenannten Bedingungen gekauft. In der Folge muß er feststellen, daß die Wohnung an gewissen Mängeln leidet. Glücklich will deshalb den Kaufpreis mindern. Da er den Kaufpreis bereits bezahlt hat, verlangt er von Clever Herausgabe des zuviel bezahlten Betrages. Clever verweist auf seine AGB-Bestimmung, wonach Glücklich seinen Anspruch zunächst gerichtlich feststellen lassen müßte. Glücklich verlangt die Herausgabe des zuviel bezahlten Betrages.
Glücklich hat bei der Schreinerei Klarsicht neue Fenster für sein Haus bestellt. Es wurde vereinbart, daß diese bis zum 31.10. geliefert und eingebaut werden müssen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Glücklich enthalten eine Klausel wonach der Unternehmer bei Nichteinhaltung der Frist eine Entschädigung von 30% zu entrichten hat. Einige Tage vor dem vereinbarten Termin beginnt Glücklich, die alten Fenster herauszureißen. Da in dieser Zeit das Haus unbewohnbar ist, zieht er zu einem guten Bekannten. Die Fenster werden am 31.10 nicht geliefert. Die Lieferung verzögert sich um 3 Wochen. Als Glücklich die Rechnung erhält, erklärt er gegenüber der Schreinerei unter Hinweis auf seine AGB-Bestimmung, daß er den Rechnungsbetrag um 30% kürzen wird. Die Schreinerei Klarsicht nun nicht, wie sie des weiteren verfahren soll und wendet sich an einen bekannten Anwalt.
Bauunternehmer Baufix hat das Eigenheim des Sparsam errichtet. Sparsam mußte bald einige Mängelerscheinungen erkennen. Noch vor Verjährung des Mängelbeseitigungsanspruches hatte er diese angezeigt. Im Laufe der Auseinandersetzung mit dem Unternehmer versucht er selbst, den Mangel aufzuspüren. Dabei befaßt er sich allerdings nicht mehr mit allen Ursachen, auf die die auftretenden Mangelerscheinungen zurückgehen könnten. So verstreicht ein geraumer Zeitraum. Die Auseinandersetzung ergibt im Ergebnis, daß Sparsam einen Schadensersatzanspruch gegen den Bauunternehmer hat. Da dieser noch Forderungen aus dem Werkvertrag gegen Sparsam hat, erklärt Sparsam die Aufrechnung gem. §479 BGB. Baufix hält dem entgegen, daß der Mängelbeseitigungsanspruch längst verjährt sei, darüber hinaus habe Sparsam bei der Ursachenforschung nicht alle Ursachen berücksichtigt, so daß sich die Erforschung über einen längeren Zeitraum hinausgezogen hat. Kann Sparsam aufrechnen?
Eigenheim hat mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag geschlossen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Baufix heißt es, daß die Aufrechnungsmöglichkeit gem. §479 BGB ausgeschlossen sei. Nach Abschluß der Arbeiten sind einige Mängel zu beobachten. Diese zeigt Eigenheim Baufix rechtzeitig an. Die Mangelermittlung kommt zu dem Ergebnis, daß Eigenheim ein Schadenersatzspruch gegen Baufix gem. §639 Abs. 1 BGB zusteht. Da Eigenheim noch einige offene Rechnungen an Baufix zu bezahlen hätte, erklärt er mit seinem Schadenersatzanspruch gegen diese Forderungen die Aufrechnung. Baufix meint, der Schadenersatzanspruch, mit dem Eigenheim aufrechnen möchte, sei längst verjährt. Darüber hinaus wurde die Aufrechnungsmöglichkeit durch AGB ausgeschlossen.
Bauherr Eigenheim läßt von Meister Röhrich die Spenglerarbeiten verrichten. Dieser kommt jedoch mit seinen Arbeiten immer mehr in Verzug. Deshalb sucht Eigenheim einen Ersatzunternehmer und wird in Spenglermeister Eilig fündig. Sie kommen überein, daß Eilig die Arbeiten des Röhrich beenden wird. Eilig dürfe jedoch erst mit den Arbeiten beginnen, wenn das Vertragsverhältnis mit Röhrich wirksam gekündigt sei. Daraufhin tritt Eigenheim wirksam vom Vertrag mit Röhrich zurück, da dieser in Verzug ist. Schon am folgenden Tag ist Eilig auf der Baustelle. Nachdem Eilig seine Arbeiten beendet hat, stellt er diese Röhrich in Rechnung. Röhrich meint, dadurch daß die Beauftragung des Eilig zu einem Zeitpunkt geschah, als er noch einen Vertrag mit Eigenheim hatte, sei Eigenheim nicht berechtigt gewesen, Eilig zu berufen. Insoweit sei Eilig auch nicht berechtigt, von ihm die Kosten zu verlangen.
Bauherr Eigenheim schreibt Bauleitungen für seinen Neubau aus. Nach einiger Zeit erhält Baufix den Zuschlag. Gierig, ein Mitbieter des Baufix dagegen geht leer aus. Hiermit will sich Gierig nicht abfinden. Er meint, die Ausschreibung und die anschließende Vergabe sei unwirksam, da die Regelungen der VOB/A nicht beachtet worden seien. Eigenheim dagegen meint, die VOB/A wurde überhaupt nicht vereinbart, auch habe er zu keinem Zeitpunkt auf diese Bezug genommen. Hätte Eigenheim die Vorschriften der VOB/A beachten müssen?
Viktor Sparsam möchte sich einen neuen Bungalow bauen. Um von Anfang an möglichst günstig bauen zu können, hat er sich von mehreren Architekten ein Angebot eingeholt. Durch freihändige Vergabe erhält Architekt Clever den Zuschlag. Architekt Gierig, von Sparsam ebenfalls ein Angebot eingeholt hatte, fühlt sich durch seine Nichtberücksichtigung betrogen. Er verlangt deshalb von Sparsam Kostenersatz für die Erstellung des Entwurfes, dem außer der Zeichnung und dem Kostenvoranschlag noch eine Rentabilitätsberechnung beigefügt war. Sparsam verweigert die Bezahlung, da er meint, ein solcher Anspruch könnte Gierig nur dann zustehen, wenn dies vereinbart worden wäre. Da es an einer solchen Vereinbarung fehlt, stände Gierig kein Anspruch zu.
Erich Eigenheim möchte sich ein Haus bauen. Hierzu hat er verschiedene Bauunternehmer zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Er beauftragt Baufix, da dessen Angebot am günstigsten schien. Einige Zeit später kommt noch ein weiteres Angebot des Bauunternehmers Lange an. Als Lange hört, daß der Auftrag bereits längst vergeben ist, verlangt er von Eigenheim Schadenersatz dafür, daß seine Angestellten unnütz Arbeitszeit aufgewendet haben, um das Angebot zu erstellen. Hätte er davon gewußt, hätten seine Mitarbeiter andere Arbeiten übernehmen können. Eigenheim meint, ein Schadenersatzanspruch des Lange sei schon deshalb nicht gegeben, da Lange nicht in der Lage gewesen sei, andere gewinnbringende Tätigkeiten für seine Mitarbeiter bereitzustellen. Kann Lange Schadenersatz verlangen?
Eigenheim möchte sich ein Haus bauen. Dazu fordert er einige Unternehmer zur Abgabe eines spezifizierten Angebotes auf. Als Baufix hören muß, daß er den Zuschlag nicht bekommen hat, verlangt er Vergütung der erforderlichen Vorarbeiten und Planungsleistungen seines spezifizierten Angebotes. Muß Eigenheim diesen Vergütungsanspruch erfüllen?
Egon Sparsam hat sich von Architekt Schlampig einen Bungalow planen lassen. Der von Schlampig aufgestellte Plan war derart fehlerhaft, daß eine Baugenehmigung nicht hätte erfolgen dürfen. Trotzdem ist eine solche von der Bauaufsichtsbehörde erteilt worden. Als die Behörde ihren Fehler erkannte, war bereits mit den Bauarbeiten begonnen worden. Eine rechtmäßige Bebauung konnte zwar noch hergestellt werden, doch war dies mit einigen Kosten verbunden. Diese Mehrkosten verlangt nun der Bauherr Sparsam von der Bauaufsichtsbehörde erstattet. Wird sein Ansinnen Erfolg haben?
Eilig möchte sich ein Haus bauen. Hierfür ist er auf der Suche nach einem Grundstück sowie nach einem Bauunternehmer, der ihm sein Haus errichtet. Den Bauunternehmer findet er recht schnell in Person des Baufix, mit dem er sich einigt. Nach längerem Suchen findet er auch ein passendes Grundstück. Nachdem er den Kaufvertrag für das Grundstück notariell beurkundet hat, schließt er noch vor Eintragung im Grundbuch einen Werkvertrag mit Baufix. Baufix verlangt nun die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Eilig meint, mangels Eintragung im Grundbuch sei er noch nicht Eigentümer und somit auch nicht berechtigt, eine Bauhandwerkersicherungshypothek zu bewilligen. Deshalb könne Baufix auch keinen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersiche-rungshypothek gegen ihn haben.
Egon Eigenheim möchte sich von Bauträger Geier ein Haus errichten lassen. Auf dem betreffenden Grundstück wird eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Eigenheim eingetragen. Während den Bauarbeiten muß Geier Konkurs anmelden. In der Folge verweigert der Konkursverwalter gem. §17 KO die Erfüllung des Vertrages mit Eigenheim. Eigenheim verlangt nun die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück. Darüber hinaus verlangt er Schadenersatz wegen Nichterfüllung bez. des Teiles des Vertrages, der die Bauleistung betrifft. Der Konkursverwalter meint jedoch, daß von seiner Ablehnung, den Vertrag zu erfüllen, die Übertragung des Eigentums am Grundstück betroffen sei. Insofern stünde Eigenheim auch nur ein Schadenersatzanspruch zu.
Eigenheim hat mit dem Bauträger Wertvoll einen Bauträgervertrag geschlossen. Es wurde bereits mit den Arbeiten begonnen und Eigenheim hat auch schon einige Teilzahlungen geleistet. Aufgrund des Verhaltens des Wertvoll kündigt Eigenheim den auf die Bauleistung bezogenen Teil des Bauträgervertrages aus wichtigem Grund. Er verlangt die Übereignung des Grundstückes. Wertvoll meint, durch die Kündigung sei der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erloschen.
Bauträger Wertvoll läßt von Bauunternehmer Baufix ein Mehrfamilienhaus errichten. Im Bauvertrag sind die allgemeinen Vertragsbedingungen des Wertvoll zugrunde gelegt. Darin heißt es u.a.: Die Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit und behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn Massenänderungen im Sinne des §2 Nr. 3 VOB/B eintreten. Dem Bauvertrag werden alsdann Einheitspreise zugrunde gelegt. Nach Abschluß der Arbeiten ist jedoch festzustellen, daß der Mengenansatz aus dem Bauvertrag um über 10% überschritten wurde. Diese Überschreitung stellt Baufix Wertvoll in Rechnung. Dieser weigert sich jedoch, den Mehrpreis zu bezahlen unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Baufix meint daraufhin, diese seien unwirksam.
Schreinermeister Eder soll für Marcel R. ein großes Bücherregal errichten. Dazu vereinbaren beide eine Herstellungsfrist von 4 Wochen, gerechnet vom Tage des Vertragsabschlusses. Als nach 3 Wochen noch nichts geschehen ist und eine Überschreitung der vereinbarten Herstellungsfrist ernsthaft bevorsteht, tritt Marcel R. vom Vertrag zurück. Schreinermeister Eder meint, ein Rücktritt käme nicht in Frage, da die Herstellungsfrist noch nicht abgelaufen und darüber hinaus die Verzögerung durch Lieferschwierigkeiten für das von Marcel R. gewünschte Holz zurückzuführen sei. Kann Marcel R. vom Vertrag zurücktreten oder sind die Argumente des Schreinermeister Eder stichhaltig?
Eigenheim läßt sich von Bauunternehmer Schlampig ein Einfamilienhaus errichten. Im Bauvertrag wurde eine Bauzeit von 7 Monaten mit Verlängerung durch Regen und Frosttage und der Beginn der Bauarbeiten am 15.09.92 vereinbart. Gleichwohl wurde das Haus erst im August 1993 fertiggestellt. Eigenheim hatte Schlampig bereits Ende April angemahnt und ihm eine Frist zur Fertigstellung gesetzt. Diese ließ Schlampig verstreichen. Durch diese Verzögerung ist Eigenheim ein Schaden entstanden. Diesen möchte er von Schlampig ersetzt haben. Schlampig verweigert jedoch die Bezahlung.
Eigenheim läßt sich von Bauunternehmer Baufix ein Eigenheim errichten. Da die Baugenehmigung nicht rechtzeitig eingeht, verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten erheblich. Dadurch entstehen dem Unternehmer Baufix Mehraufwendungen. Diese möchte er von Eigenheim ersetzt bekommen. Eigenheim verweigert jedoch die Bezahlung.
Egon Eigenheim läßt sich von Bauunternehmer Baufix ein mehrstöckiges Bürogebäude errichten. Die Bauarbeiten verzögern sich, da Eigenheim Vorleistungen nicht zur Verfügung stellen kann, weil die entsprechenden Vorunternehmer säumig sind. Daraufhin verlangt Baufix gem. §6 Nr. 6 VOB/B Schadenersatz wegen Bauverzögerung. Eigenheim wendet ein, diese Verzögerung sei von ihm nicht zu vertreten, da die entsprechenden Vorunternehmer säumig sind. Darüber hinaus sei er vertraglich zur Verschiebung der Bauzeiten gegenüber den vorherigen Zeitplänen berechtigt. Schon deshalb sei ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. Muß Eigenheim Schadenersatz leisten?
Egon Eigenheim läßt sich von Bauunternehmer Baufix ein Mehrfamilienhaus errichten. Vertragsgemäß sollte das Haus bis zum 31.10.1993 bezugsfertig sein. Danach sollten die Wohnungen ab 01.11. vermietet werden. Den vereinbarten Fertigstellungstermin konnte Baufix aus Gründen, die nur ihm bekannt waren, nicht einhalten. Dadurch kommt die ganze Finanzierung des Eigenheim durcheinander. Er möchte deshalb die regelmäßig anfallenden Finanzierungskosten nach §6 Nr. 6 VOB/B von Baufix ersetzt haben. Baufix hält dem entgegen, bei diesen Kosten handle es sich um einen sog. entgangenen Gewinn, wofür regelmäßig kein Schadenersatz zu leisten ist. Ist die Auffassung des Baufix richtig?
Die Brüder Max und Moritz vereinbaren, daß jeder dem anderen beim Hausbau hilft. Nachdem das Haus von Max fertiggestellt ist, stirbt dieser plötzlich und unerwartet. Moritz sieht sich nun betrogen. Zuerst steckt er seine ganze Energie in das Haus des Bruders und dann stirbt dieser, ohne ihm bei seinem eigenen Haus helfen zu können. Aus diesem Grund verlangt er von den Erben Rückgewähr der erbrachten Arbeitsleistungen. Kann Moritz tatsächlich von den Erben Ersatz verlangen?
Eigenheim läßt sich von Baufix ein Haus errichten. Während der Aushebung und Sicherung einer Baugrube muß der Besitzer des Nachbargrundstückes feststellen, daß einige Schäden an seinem Haus entstehen. Wie sich herausstellt, wurden bei der Aushebung und Sicherung der Baugrube einige DIN-Normen nicht beachtet. Nachbar Sparsam möchte nun die bei ihm entstandenen Schäden von Baufix ersetzt haben. Baufix meint jedoch, ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der DIN-Normen und den Schäden sei nicht zu sehen. Ist diese Auffassung des Baufix richtig?
Eigenheim läßt sich von Bauunternehmer Baufix ein Einfamilienhaus errichten. Acht Jahre nach Fertigstellung des Hauses muß festgestellt werden, daß dem Fundament- und Deckenbeton (B 225) die vorgeschriebene Güte und Dichte zur rostsicheren Umhüllung der Rundstahlbewehrung fehlt. Eigenheim verlangt nun Schadenersatz wegen Nichterfüllung von Bauunternehmer Baufix. Baufix hält dem entgegen, daß das Haus, ohne daß Setzrisse aufgetreten sind, bereits 8 Jahre steht und darüber hinaus, daß Eigenheim die Bauleitung selbst übernommen hatte und er deshalb den Bauunternehmer bei der Herstellung des B 225 hätte überwachen müssen. Aus diesen Gründen sei ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen.
In einem Rechtsstreit des Eigenheim kommt es vor dem Amtsgericht zu einem Beweissicherungsverfahren. In diesem Verfahren stellt Eigenheim den Antrag, das Erscheinen des Sachverständigen in einem Termin zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen. Muß das Gericht diesem Antrag Folge leisten?
Berechnix, Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Nordstraße, hatte gegen einen Bauhandwerker ein Beweissicherungsverfahren betrieben. Darin hatte er ein Gutachten erstellen lassen. Da jedoch der Handwerker kein Vermögen hatte, kam für die Eigentümer lediglich ein Anspruch gegen Berechnix aus seiner substantiellen Haftung heraus in Frage. Berechnix meint nun, er müsse das Gutachten, das er seinerzeit im Beweissicherungsverfahren gegen den Bauhandwerker verlangt hatte, nicht gegen sich gelten lassen.
Bauunternehmer Flach sollte für Eigenheim ein Haus errichten. In der Folge kommt es zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten und es kommt zu einem Beweissicherungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens hat Eigenheim ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Die Kosten für dieses Gutachten möchte er nun von Bauunternehmer Flach ersetzt haben. Flach wendet ein, der Anspruch des Eigenheim sei, sofern er überhaupt bestehe, zu kürzen, da der Gutachter objektiv nicht erforderliche Laboruntersuchungen durchgeführt hat, was die Kosten stark erhöht hat.
Zwischen Bauherr Eigenheim und Bauunternehmer Flach ist es bezüglich des Neubaus des Eigenheim zu einem Rechtsstreit gekommen. Auf Antrag des Bauherrn ging dem Rechtsstreit ein Beweissicherungsverfahren voraus. Im Rechtsstreit selbst kommt es zu einem Vergleich zwischen den Parteien. Folge dieses Vergleiches ist es, daß die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben sind. Eigenheim möchte jetzt jedoch die Kosten für das Beweissicherungsverfahren von Bauunternehmer Flach erstattet haben.
Zwischen Bauunternehmer Flach und Bauherr Eigenheim kommt es zu einem Rechtsstreit. Auf Antrag des Flach wird ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt. Hierbei fordert Flach ein Sachverständigengutachten an. Als Eigenheim das Gutachten bekommt, befürchtet er, daß der Sachverständige befangen war. Aus diesem Grunde nimmt er sich vor, diesen Sachverständigen abzulehnen. Als es zur Hauptverhandlung kommt, bringt er einen entsprechenden Antrag vor.
Eigenheim hat einen Antrag auf Eröffnung eines Beweissicherungsverfahrens gestellt. Um die Kosten für dieses Verfahren abschätzen zu können, möchte Eigenheim wissen, welcher Streitwert diesem Beweissicherungsverfahren zugrunde zu legen ist.
Bauunternehmer Flach hat für Eigenheim ein Einfamilienhaus errichtet. Zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche hat die Bank des Flach Eigenheim eine Gewährleistungsbürgschaft eingeräumt. Im Bürgschaftsformular war diese Gewährleistungsbürgschaft als unbefristet bezeichnet. Darüber hinaus hatte die Bank auf die erste Anforderung hin ungeachtet aller Einwände und Einreden auch von dritter Seite zu bezahlen. Daneben haben Flach und Eigenheim einen Vertrag geschlossen, wonach die durch die Bürgschaft ersetzte Sicherheitsleistung nur für ein Jahr einbehalten werden durfte. Nach Ablauf eines Jahres fordert Eigenheim die Bank auf aufgrund der Bürgschaft zu bezahlen. Diese verweigert bezugnehmend auf den Vertrag zwischen den Parteien die Zahlung.
Bauunternehmer Baufix hat für Eigenheim ein Einfamilienhaus errichtet. Zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche des Eigenheim wurde Eigenheim eine Bankbürgschaft eingeräumt. Nach Fertigstellung des Hauses fordert er von der Bank die Auszahlung der Bürgschaftssumme. Die Bank zahlt auch aus. Darüber ist Baufix empört. Er meint, der Garantiefall sei nicht eingetreten und somit sei die Zahlung der Bank rechtsmiß-bräuchlich gewesen. Aus diesen Gründen hätte die Bank die Zahlung nicht erbringen dürfen. Er verweigert der Bank den Rückgriff auf seine Guthaben und Sicherheiten. Durfte die Bank an Eigenheim auszahlen und kann sie auf die Guthaben und Sicherheiten des Baufix zurückgreifen?
Eigenheim hatte mit Baufix einen Bauvertrag geschlossen. Für die vertragsgemäße Durchführung der Leistungen und die Erfüllung der übernommenen Gewährleistung wurde Eigenheim eine Bankbürgschaft eingeräumt. Im Bauvertrag hat sich Baufix unter Androhung einer Vertragsstrafe zur Einhaltung fester Termine verpflichtet. Nachdem Baufix diese Termine nicht einhalten kann, möchte Eigenheim aus der Bürgschaft die Auszahlung der vereinbarten Vertragsstrafe von der Bank erwirken.
Eigenheim hatte mit Baufix einen VOB/Bauvertrag geschlossen. Danach sollte Eigenheim eine Bankbürgschaft eingeräumt werden. Einige Tage später geht ein Fax ein, auf dem eine Bürgschaftserklärung abgegeben wurde. Eigenheim verweigert die Annahme mit der Begründung, ein Telefax würde der Schriftform des §766 Satz 1 BGB nicht entsprechen. Er verlangt weiterhin eine schriftliche Bürgschaftserklärung.
Eigenheim hat mit Baufix einen VOB-Werkvertrag geschlossen. Daraufhin wurde ihm eine Gewährleistungsbürgschaft eingeräumt. Nachdem die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abgelaufen ist, verlangt die Bank die Bürgschaft zurück. Eigenheim verweigert die Rückgewährung mit der Begründung, er habe die Mängel vor Verjährungsende gerügt.
Eigenheim hat bei Bauunternehmer Baufix einen VOB- Bauvertrag geschlossen. Infolgedessen wurde Eigenheim eine Gewährleistungsbürg-schaft eingeräumt. Eigenheim möchte wissen, ob die Gewährleistungsbürgschaft ihm auch einen Anspruch auf Leistung eines Vorschusses für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten gewährt.
Zimmerer Platt sollte das Dach des Eigenheim decken. In der Abrechnung mußte Eigenheim jedoch feststellen, daßfür die Deckung des Firstes nach der doppelten Länge abgerechnet wurde. Eigenheim meint, dies könne nicht sein und erhebt auch gegenüber Platt entsprechende Zweifel.
Bauträger Bauplan veräußert ein Einfamilienhaus. Im Kaufvertrag sichert Bauplan zu, daß der Schallschutz nach DIN gegeben ist. Bauplan hatte angekündigt, daß die Wohnung gehobenen Wohnungsansprüchen genügt. Eigenheim, der das Haus gekauft hatte, mußte jedoch feststellen, daß lediglich die Mindestanforderungen nach DIN 4109 bezüglich des Schallschutzes gegeben waren. Eigenheim meint, dies stelle einen Mangel dar, da die Anforderungen an den Schallschutz inzwischen weit über die Mindestanforderungen hinaus weiterentwickelt worden sind. Aus diesem Grund möchte er den Kaufpreis mindern.
Eigenheim ist Eigentümer einer Eigentumswohnung. Eines Tages wurden aufgrund eines Sabotageaktes des Hausmeisters sämtliche Wohnungen von der Sprinkleranlage unter Wasser gesetzt. Dadurch wurden diese für einige Zeit unbewohnbar. Eigenheim entstanden hierdurch keine zusätzlichen Kosten, da er sich zu dieser Zeit im Urlaub befand. Allerdings hatte er die Wohnung seinem Sohn überlassen.
Baufix übernimmt die Errichtung des Wohnhauses des Eigenheim. Im Bauvertrag ist vereinbart, Erdaushub und Abfuhr nach Planmaß und Kubikmetern Einheitspreis abzurechnen. In der Abrechnung des Baufix wurde der Erdaushub nach Ladevolumen und Zahl der zur Abfuhr benötigten LKW berechnet. Eigenheim muß feststellen, daß das Planmaß, wonach 200 m3 Erdaushub hätten berechnet werden können, deutlich um 60 m3 überschritten wurde. Mit dieser deutlichen Differenz will er sich nicht abgeben. Deshalb meint er, die Berechnungsart des Baufix sei nicht statthaft.
Bauunternehmer Baufix sollte für Eigenheim den Rohbau errichten. Die darauffolgenden Elektroinstallationsarbeiten sollten vom Elektroinstallateur Stromer erbracht werden. Aufgrund eines Verschuldens des Baufix verzögern sich die Arbeiten am Rohbau, so daß Stromer erst erheblich später mit seinen Arbeiten beginnen kann. Dadurch ist ihm ein Schaden entstanden. Diesen Schaden möchte er nun von Eigenheim ersetzt verlangen, da er meint, Eigenheim hätte sich das Verschulden des Baufix zuzurechnen.
Baufix hatte für Eigenheim ein Einfamilienhaus errichtet. Die Abnahme gem. §640 BGB ist bereits erfolgt. Trotzdem muß Eigenheim noch einige Mängel feststellen. Aus diesem Grund verweigert er die Bezahlung der Schlußrechnung des Baufix mit der Begründung, daß die Werklohnforderung des Baufix wegen Mangelhaftigkeit der Werkleistung noch nicht fällig sei.
Baufix sollte für Eigenheim wieder einmal ein Einfamilienhaus errichten. Dazu wurde ein VOB-Bauvertrag geschlossen. Aufgrund diverser Unstimmigkeiten kommt es zur vorzeitigen Beendigung des VOB-Bauvertrages. Zwei Monate später stellt Baufix seine Schlußrechnung für das unfertige Werk. Diesem Zahlungsverlangen des Baufix kommt Eigenheim zunächst nicht nach. Daraufhin verlangt Baufix auch noch Zinsen ab dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung. Dies verweigert Eigenheim ebenfalls.
Eigenheim hat mit Fertighaushersteller Baugut einen Fertighausvertrag abgeschlossen. Es wird vereinbart, daß das Haus bis zum 30.05.1992 geliefert wird. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Baugut heißt es u.a., daß der individuell vereinbarte Liefertermin um bis zu 6 Wochen hinausgeschoben werden kann. Als sich Mitte Juni noch immer keine Auslieferung abzeichnet, mahnt Eigenheim die Lieferung des Fertighauses an und setzt Baugut eine Frist bis zum 30.06. Danach werde er vom Vertrag Abstand nehmen und evtl. Schadenersatzansprüche geltend machen. Baugut meint unter Hinweis auf seine AGB-Klausel, ein Verzug wäre nicht möglich. Eine Kündigung ist aus diesem Grunde nicht wirksam.
Eigenheim schließt mit Baufix einen Formularvertrag über die Errichtung eines Bauwerkes zu einem Festpreis. Dieser Festpreis soll lt. AGB-Bestimmung nur dann gelten, wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Bau begonnen werden kann. Bei Überschreitung des Festpreistermi-nes soll der Gesamtpreis um 10% erhöht werden, zu dem der Unternehmer entsprechende Bauwerke zum Zeitpunkt des Baubeginns nach der dann gültigen Preisliste anbietet. Da sich der Baubeginn über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus verschob, macht Baufix in seiner Schlußrechnung einen Gesamtpreis geltend, der um den Prozentsatz erhöht ist, zu dem Baufix entsprechende Bauwerke zum Zeitpunkt des Baubeginns nach der gültigen Preisliste anbietet. Eigenheim wundert sich über die Schluß-rechnung. Ist doch die Gesamtsumme deutlich über dem vereinbarten Festpreis. Als er dies moniert, weist Baufix lediglich auf seine AGB-Bestimmung hin. Eigenheim gibt sich hiermit nicht zufrieden und zweifelt die Gültigkeit dieser Klausel an.
Eigenheim hat mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag geschlossen. Zur Finanzierung wurde Eigenheim von Baufix die B-Bank angepriesen. Daraufhin schließt Eigenheim einen Darlehensvertrag mit dieser Bank über die Finanzierung. Noch vor Baubeginn geht Firma Baufix in Konkurs. Trotzdem war ein Teil des Darlehens bereits an Baufix von dieser Bank ausgezahlt worden. Diese verlangt nun von Eigenheim die entsprechenden Darlehensrückzahlungen. Eigenheim verweigert die Zahlung dieser Forderungen der Bank unter Hinweis darauf, daß die Leistungen aus dem Bauvertrag nicht erbracht werden. Muß sich die Bank damit abfinden?
Eigenheim hat für seinen Neubau ein schmiedeeisernes Geländer für seine Innentreppe bei Schlossermeister Hart bestellt. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Hart heißt es: „Bei Montage unsererseits werden 70% des Preises bei Anlieferung vor der Montage fällig.“ Bis Hart das Geländer liefert, verlangt er die Zahlung von 70% des Gesamtpreises, ansonsten würde er die Montage verweigern. Eigenheim meint, da eine Übereignung und die Prüfbarkeit auf Mängel nur dann sichergestellt ist, wenn die Montage erfolgt ist, könne sich hier Hart nicht auf seine AGB-Klausel berufen.
Eigenheim schließt mit Generalübernehmer Wertig einen Generalübernehmervertrag. Nach diesem Vertrag ist Wertig für die Erteilung der Baugenehmigung verantwortlich. Als diese jedoch nicht erteilt wird, erklärt Eigenheim seinen Rücktritt vom Vertrag. Wertig meint, da die VOB/B vereinbart sei, wäre ein Rücktritt ausgeschlossen.
Malermeister Klecks soll für Klein dessen Wohnung neu tapezieren bzw. streichen. Klein wohnt als Mieter in der Wohnung von Groß. Bei der Ausführung der Arbeiten kommt es zu Farbflecken auf dem Teppichboden. Dieser gehört dem Vermieter Groß. Groß möchte nun diesen Schaden von Klecks ersetzt haben. Dieser verweigert eine Zahlung, da er meint, mangels vertraglicher Ansprüche seien Schäden nicht zu ersetzen, darüber hinaus wären Ansprüche gegen ihn nicht gegeben.
Bauherr Eilig schließt mit Fertighaushersteller Schnellbau einen Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses. Es wird vereinbart, daß sich Eilig selbständig um ein Baugrundstück bemühen wird und daß er sich vom Vertrag lösen könne, wenn er kein passendes Grundstück findet und dies nachweisen kann. Der Vertrag wird nicht notariell beurkundet. Fünf Monate später wird Eilig fündig. Er verlangt nun von Schnellbau die Errichtung des Fertighauses laut Vertrag. Für Schnellbau ist dieser Vertrag aus bestimmten Gründen nicht mehr lohnenswert, so daß die Firma Schnellbau erklärt, daß der Vertrag zwischen Eilig und Schnellbau wegen mangelnder notarieller Beurkundung nichtig sei.
Eigenheim möchte sich ein Haus bauen. Dazu holt er verschiedene Angebote ein. Unter anderem auch von Unternehmer Baufix, mit dem er schließlich handelseinig wird. Wie sich jedoch herausstellt, waren die Berechnungen des umbauten Raumes im Angebot fehlerhaft. Die Kubikmeterangaben des Angebotes waren für seine Kalkulation von entscheidender Bedeutung, so daß der Angebotspreis erheblich zu niedrig war.
Eigenheim hatte mit Baufix einen Bauvertrag abgeschlossen. Darin wurde ein Festpreis vereinbart. Daneben war jedoch vereinbart, daß unter Umständen, welche nicht näher bestimmt wurden, Preiserhöhungen möglich sein sollen. Als nun die Lohn- und Materialkosten des Baufix stiegen, wollte er diese Mehrkosten auf den Festpreis aufschlagen. Damit ist Eigenheim nicht einverstanden und verweigert die Bezahlung.
Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag geschlossen. Im Zuge der Abwicklung ergeben sich einige Schwierigkeiten. Im Ergebnis führt es dazu, daß Eigenheim einen Kostenerstattungsanspruch für Mängelbeseitigungskosten gegenüber Baufix hat. Es stellt sich nun die Frage, was die Grundlage für die Berechnung der Mängelbeseitigungskosten ist.
Egon Kurz und Erich Lang sind die Bauherren eines Doppelhauses. Die notwendigen Wasserinstallationen werden von Installateurmeister Röhrich durchgeführt. Dabei wird ein WC und eine Duschtasse unmittelbar an der Trennwand der Doppelhaushälften angeordnet. Nach Fertigstellung des Doppelhauses ziehen die Bauherren ein. Eines Tages, als Kurz die Toilette benutzte, vernimmt er plötzlich seltsame Geräusche. Wie er feststellt, kommen diese aus dem Nachbarhaus. Es zeigt sich, daß der Schallschutz mangelhaft ist. Aus diesem Grund läßt Kurz eine schalldämmende Vorsatzschale errichten.
Eigenheim ließ sich ein Haus bauen. Bei der Gartengestaltung ließ der bestellte Baubetreuer einen Ahornbaum anpflanzen. Wie sich einige Jahre später herausstellte, wurde dieser Ahornbaum zu nahe an einer Abwasserleitung angepflanzt, was zur Folge hatte, daß diese Abwasserleitung beschädigt wurde. Eigenheim verlangt nun Ersatz der ihm hieraus entstandenen Schäden. Der Baubetreuer wendet ein, daß solche Schäden unter die Schadensregelung des §635 BGB fallen und somit gemäß §638 Abs. 1 nach 6 Monaten verjährt seien.
Gärtnermeister Bäumel sollte für Eigenheim einen Gartenteich anlegen. Da er hierbei die Fließrichtung des Oberflächenwassers auf dem Grundstück nicht beachtet hatte, kam es zu einem Überschwemmungsschadenf indem das Oberflächenwasser in das auf dem Grundstück stehende Haus eindrang.
Eigenheim hat sich ein Haus errichtet. Um nun seinen Balkon zu vollenden, beauftragt er den Unternehmer Dichter mit der Herstellung des Oberbelages auf seinem Außenbalkon. Nach Abschluß der Arbeiten muß Eigenheim feststellen, daß das hergestellte Werk völlig mißlungen und für ihn völlig wertlos ist. Grund hierfür ist, daß der vorhandene Aufbau der Balkonflächen die erforderliche Abdichtung gegen Niederschläge nicht gewährleistet und nicht als Grundlage des herzustellenden Oberbelages taugt. Eigenheim verweigert deshalb die Bezahlung des Werkhonorars. Dichter meint jedoch, die Planung und Herstellung des Balkonaufbaus sei Aufgabe des Unternehmers bzw. in diesem Falle im Gefahrenbereich des Eigenheim, so daß sich dieser zumindest ein Mitverschulden anrechnen lassen muß.
Eigenheim hatte sich ein Fertighaus errichten lassen. Die notwendigen Estricharbeiten sollten von der Firma Schleicher vorgenommen werden. Es war vereinbart, daß eine Fußbodenkonstruktion der Aufbaustärke 40 mm, wärme- und schalldämmender elementierter Trockenestrich endbehandelt eingebaut wird. Daraufhin beginnt Schleicher seine Arbeiten und verlegt den Estrich auf Polystyrolhartschaum. Eigenheim fragt beim Hersteller nach, ob durch diesen Untergrund eine Trittschalldämmung bei Leichtdecken erzielt wird. Dieser muß diese Anfrage jedoch verneinen, eine Verbesserung der Trittschalldämmung kann durch diesen Estrich auf Polystyrolhartschaum nicht festgestellt werden. Wie Eigenheim in seinen Recherchen herausfindet, verbessert sich die Trittschalldämmung erheblich, wenn der Estrich auf hochverdichteter Mineralwolle verlegt wird. Daraufhin verlangt Eigenheim zumindest Minderung des Werkhonorars.
Meister Röhrich wurde von Eigenheim beauftragt, die Sanitäreinrichtungen zu installieren. Wie sich herausstellt, verstößt die Ausführung des Werkes gegen die anerkannten Regeln der Technik. Aus diesem Grunde verlangt Eigenheim Mängelbeseitigung. Dies wird von Röhrich verweigert, da hierfür ein unverhältnismäßig hoher Aufwand erforderlich wäre. Daraufhin verlangt Eigenheim eine angemessene Minderung.
Albert Antiquarus ist Eigentümer eines sehr alten Hauses dessen Hausfassade völlig erneuert werden muß. Deshalb wendet er sich an den Unternehmer Flick und erteilt diesem den Auftrag zur Restaurierung. Nach Abschluß der Arbeiten stellt Antiquarus jedoch feststellen, daß die Restaurierung vor allem im Hinblick auf die Ästhetik der Hausfassade völlig mißlungen ist. Deshalb verweigert er die Bezahlung der Werkleistung.
Bauunternehmer Baufix sollte für Bauherr Eigenheim ein Wohnhaus errichten. Allerdings kommt es zwischen den Parteien zu einem gerichtlichen Streit über das Vorliegen verschiedener Mängel. Eigenheim war, um seiner Darlegungslast genügen zu können, darauf angewiesen, ein pro-zeßbegleitendes Privatgutachten erstellen zu lassen. Als er ein günstiges Urteil erhielt, stellt sich die Frage, ob er die Kosten für dieses Privatgutachten erstattet bekommen würde.
Zwischen Bauunternehmer Baufix und Bauherr Eigenheim kommt es zu einem Werklohnprozeß. Im Zuge dieses Prozesses bestellt Baufix einen Privatgutachter, der zusammen mit ihm ein Gegenaufmaß erstellt Nach einem entsprechenden Urteil fragt sich Baufix, ob diese Kosten erstattungsfähig sind.
Malermeister Pinsel sollte für Eigenheim die Fenster an dessen Haus von außen neu streichen. Schon einige Zeit nach Beendigung der Arbeiten blättert die Farbe wieder ab. Wie sich herausstellt, ist dies darauf zurückzuführen, daß ein fachgerechter Innenanstrich sowie eine Sanierung der Holzteile nicht erfolgte. Eigenheim verlangt nun von Pinsel Schadenersatz, da ihn Pinsel, was zutrifft, nicht über diese Gefahren informiert hatte.
Pinsel wurde von Eigenheim beauftragt, die Fassade seines Hauses neu anzustreichen. Für diesen Anstrich war Sumpfkalk vorgesehen. Einige Zeit nachdem Pinsel den Auftrag ausgeführt hatte, traten erhebliche Mängel am Anstrich auf. Diese waren vor allem darauf zurückzuführen, daß der Untergrund nicht vorbehandelt wurde. Eigenheim verlangt deshalb Schadenersatz, welchen Pinsel ablehnt, da er meint, daß eine Prüfpflicht, ob der Untergrund hätte vorbehandelt werden müssen, nicht bestand.
Baufix ist dabei, ein Eigenheim zu errichten. Durch leichte Fahrlässigkeit kommt es zu einer Eigentumsverletzung auf dem Nachbargrundstück, das Egon Kurz gehört. Infolge eines Schadenersatzprozesses holt Kurz zur Berechnung der Schadenshöhe ein Privatgutachten ein. Wie sich herausstellt, ist dieses Sachverständigengutachten jedoch falsch.
Der Sachverständige Schlampig sollte für Protzig ein Verkehrswertgutachten im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens über den baulichen Zustand der Wohnungen im Ober- und Dachgeschoß erstellen. In diesem Gutachten beschreibt Schlampig den baulichen Zustand aufgrund einer Ortsbesichtigung. Dies tut er, obwohl er zu diesen Wohnungen keinen Zugang erhalten hat. Diesen Umstand läßt er in seinem Gutachten unerwähnt. Daraufhin ersteigert Protzig die in Frage kommenden Wohnungen. Wie sich herausstellt, weicht der bauliche Zustand von dem im Gutachten beschriebenen Zustand erheblich ab. Protzig verlangt nun Schadenersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung.
Bauunternehmer Baufix und Eigenheim streiten vor Gericht über die Ausführungen verschiedener Bauarbeiten. Im Termin zur ersten mündlichen Verhandlung legt Baufix neues, sehr umfangreiches Prozeßmaterial vor. Daraufhin meint Eigenheim, die Sitzung müsse vertagt werden, da ihm eine sofortige Äußerung aufgrund des umfangreichen neuen Prozeßmaterials nicht zugemutet werden kann, darüber hinaus wird ihm keine Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Eigenheim hatte sich von Bauunternehmer Baufix den Rohbau seines neuen Hauses errichten lassen. Nach Abschluß der Arbeiten stellt Baufix die Schlußrechnung. Einige Zeit später geht die Schlußzahlung mit einer entsprechenden Erklärung des Eigenheim ein. Eigenheim fragt sich nun, ob er auf die Ausschlußwirkung des §16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B, wonach ein Vorbehalt innerhalb einer bestimmten Frist erklärt werden muß, um wirksam zu bleiben, hinweisen muß.
Eigenheim hatte mit Baufix einen Bauvertrag geschlossen. Bei Stellung der ersten Zwischenrechnung stellte Baufix dem Eigenheim eine angemessene Frist zur Bezahlung zum 01.04. des Kalenderjahres. Als am 01.04. die Zahlung noch nicht auf seinem Konto gutgeschrieben war, erklärt Baufix den Rücktritt vom Bauvertrag wegen Verzug.
Statiker Berechnix war mit der Tragwerkplanung im Neubau des Eigenheim beauftragt. Berechnix beteiligte sich auch am Entwurf der konstruktiven Verbindung nichttragender mit tragenden Teilen. Dabei hatte er jedoch die Auswirkungen der Statik nicht beachtet. Dies führte zu einem Schaden.
Der Statiker Berechnix sollte für Eigenheim die notwendigen Berechnungen erstellen. Berechnix verpflichtete sich mündlich zur Erbringung besonderer Leistungen. Nach Abschluß der Arbeiten verlangt Berechnix die Bezahlung. Er verlangt auch die Zahlung der besonderen Leistungen. Eigenheim verweigert die Bezahlung der besonderen Leistungen, da hierfür ein Honorar nicht schriftlich vereinbart wurde.
Handwerker Röhrich wurde von Eigenheim beauftragt, die Sanitärinstallation zu tätigen. Röhrich schickte deshalb seine beiden Angestellten Max und Moritz auf die Baustelle. Nach Abschluß der Arbeiten stellte Röhrich seine Schlußrechnung. Diese erscheint Eigenheim zu hoch. Insbesondere die abgerechneten Stunden erscheinen ihm überzogen. Röhrich hingegen verweist auf die von seinen Arbeitern ihm ausgefertigten Stundenzettel. Auf diesen heißt es regelmäßig „Arbeiten nach Angabe“. Eigenheim meint, diese Zettel seien ohne Wert, da aus ihnen nicht hervorgehe, wieviel Zeit die Arbeiter für welche Arbeiten benötigten. Sind die Tagelohnzettel tatsächlich unzureichend?
Bauherr Eigenheim hat mit Baufix einen Bauvertrag abgeschlossen. In den AGB-Bestimmungen ist u.a. eine Vertragsstrafenvereinbarung enthalten. Diese Klausel sieht eine Vertragsstrafe von 0,16% pro Arbeitstag bei einer Obergrenze von 20% der Abrechnungssumme vor.
Bauherr Glücklich hat mit dem Unternehmer Schlampig einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses abgeschlossen. In einer Klausel im Formular- Werkvertrag des Schlampig heißt es, daß das Kaufobjekt spätestens mit dem Einzug des Käufers in die Wohnung als abgenommen gilt. Nach Fertigstellung des Objektes ist Glücklich bevor es zu einer förmlichen Abnahme des Baubojektes kam, in sein neues Haus eingezogen. Doch bereits kurze Zeit später werden einige Mängel auffällig. Deshalb hält er seine Zahlungen komplett zurück, da er der Ansicht ist, die Vergütung sei aufgrund mangelnder Abnahme gem. §§640, 641 BGB noch nicht fällig. Schlampig hingegen verweist auf seine AGB-Bestimmungen, wonach mit Einzug die Wohnung als abgenommen gilt.
Bauherr Eilig hat sich von Bauunternehmer Schlampig ein Einfamilienhaus errichten lassen. Bereits kurz nach der Fertigstellung wollte er unbedingt in sein neues Heim einziehen. Zu diesem Zeitpunkt ist es noch zu keiner förmlichen Abnahme gekommen. Einige Wochen später stellt Schlampig seine Schlußrechnung, da er der Überzeugung ist, daß eine Abnahme durch die Nutzung des Einfamilienhauses zumindest konkludent erfolgt sei. Eilig hält dem entgegen, daß eine Abnahme schon deshalb ausgeschlossen sei, da er zahlreiche Mängel vorgetragen habe und darüber hinaus sei die von Schlampig erstellte Schlußrechnung nicht schlüssig; er verlangt ausführliche Darlegung.
Eilig, stolzer Besitzer eines Einfamilienhauses, hat dieses renovieren lassen. Mit den Renovierungsarbeiten war der Bauunternehmer Schlampig beauftragt worden. Dieser hatte den Estrich im Wohnzimmer nicht nach den Absprachen mit dem Bauherrn hergestellt, woraus sich erhebliche Beeinträchtigungen in der Benutzung des Hauses sowie im Nutzwert ergaben. Das hat zur Folge, daß die Funktion der Terrassentür stark beeinträchtigt ist, darüber hinaus kann auch die Parkettauflage nicht bis an die Terrassentür herangeführt werden, so daß ein parkettloser roher Estrichstreifen vor der Terrassentür verbleiben muß.
Eilig wollte sich ein Fertighaus errichten lassen. Da die Finanzierung scheiterte, mußte er den bereits abgeschlossenen Vertrag mit dem Fertighaushersteller kündigen. Dieser möchte nun unter Hinweis auf seine AGB-Bestimmungen Schadenersatz in Höhe von 10% des endgültigen Kaufpreises.
Bruder Leichtfuß erwarb beim Möbelhaus Hinz und Kunz eine neue Wohnzimmereinrichtung. 6 Wochen nach Abschluß des Kaufvertrages wurde ihm diese geliefert. Absprachegemäß wurde sie auch im Wohnzimmer aufgestellt. Einige Tage später stellte er jedoch einen Mangel an der gelieferten Couchgarnitur fest. Eine Naht war an einer verborgenen Stelle unsauber vernäht. Natürlich wollte er diesen Mangel sofort rügen. Als er jedoch den Kaufvertrag herausholte, stach ihm folgende Klausel ins Auge:„Die Ware ist vom Käufer sofort bei Anlieferung oder Einlagerung auf evtl. Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel können nur anerkannt werden, wenn sie dem Verkäufer innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitgeteilt werden“. Mittlerweile waren bereits mehr als 10 Tage vergangen.
Franz Glücklich möchte ein Haus bauen. Dazu hat er bei der zuständigen Stelle seinen Bauantrag gestellt. Im Rahmen dieses Baugenehmigungsverfahrens erhält er eine schriftliche und vom Amtsleiter unterzeichnete Mitteilung der Bauaufsichtsbehörde, daß gegen das Bauvorhaben keine planungs- und baurechtlichen Bedenken bestehen. Daraufhin trifft er verschiedene Vermögensdispositionen. Als ihm jedoch einige Tage später der offizielle Bescheid zugeht, muß er feststellen, daß ihm sein Bauantrag negativ beschieden wurde.
Bauherr Eigenheim hat mit dem Bausatzlieferanten Geldmach einen Bausatzvertrag abgeschlossen. Danach sollte Geldmach in Teilleistungen einen Bausatz erbringen. Eigenheim hatte das Entgelt für die Gesamtheit der Sache in Teilleistungen zu entrichten. Einige Wochen später, als Schwierigkeiten mit der Vertragsabwicklung auftraten, widerrief Eigenheim einfach den Wertrag. Geldmach, davon unbeeindruckt, bestand jedoch auf Vertragserfüllung.
Siegfried Kleber sollte den Neubau des Eigenheim verputzen. Dazu bestellte er bei der Firma Hudel einen Trockenmörtel Jedoch schon kurze Zeit nach dem Anbringen erwies sich der Putz als äußerst mangelhaft. Kleber war deshalb gezwungen, seinen Putz umfangreich und aufwendig zu erneuern. Dadurch entstand ihm ein beträchtlicher Schaden. Wie sich herausstellte, war die Ungeeignetheit des Trockenmörtels darauf zurückzuführen, daß bei der Anlieferung durch die Firma Hudel so schlecht gearbeitet wurde, daß dieser naß und damit ungeeignet wurde. Kleber möchte nun wissen, ob er den ihm entstandenen Schaden von der Firma Hudel ersetzt bekommen kann.
Eigenheim läßt sich von Bauträger Schönes-Wohnen ein Haus errichten. Dazu schließt er mit der Firma Schönes-Wohnen einen Vertrag ab. In diesem Vertrag heißt es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, daß Ansprüche der Firma Schönes-Wohnen gegen die ausführenden Handwerker (z.B. auf Mängelbeseitigung etc.) an Eigenheim abgetreten werden. Danach solle der Bauträger Schönes-Wohnen nur dann haften, wenn Dritte nicht zahlungsfähig seien. Es treten einige Mängel auf und eine Mängelbeseitigung durch den ausführenden Handwerker kann nicht erfolgen, da dieser Konkurs gegangen ist.
Eigenheim hat mit der Bauträgergesellschaft Schöner-Formen einen Bauträgervertrag geschlossen. Zu einem späteren Zeitpunkt stellen die Parteien fest, daß es sinnvoll gewesen wäre, der Bauträgergesellschaft Vollmacht zu erteilen, alle Aufträge im Namen des Bauherrn zu vergeben. Sie ergänzen den Vertrag dahingehend. Die Bauträgerfirma schließt daraufhin entsprechende Verträge mit den Handwerkern ab. Eigenheim ist jedoch der Meinung, daß die Bauträgerfirma hier zum Teil schlechte Abschlüsse gemacht hat und meint nun, daß die Bauträgergesellschaft ohne Vertretungsmacht gehandelt habe. Allerdings würde er den Großteil der Geschäfte genehmigen und auch übernehmen, jedoch für den Vertrag mit dem Elektriker wird die Genehmigung nicht erteilt. Dafür müsse die Bauträgerfirma selber gerade stehen. Diese beruft sich jedoch auf die Änderung des Vertrages und weist jede Haftung von sich.
Eigenheim hat sich ein Haus bauen lassen. In den meisten Räumen hat er eine Holzvertäfelung anbringen lassen, darüber hinaus ist in fast allen Zimmern eine Holzdecke angebracht worden. Mit dem Bauunternehmer wurde vereinbart, daß ihm dieser eine Bescheinigung über die Holzschutzbehandlung des verwendeten Holzes übergibt. Da der Bauunternehmer diese nicht vorlegt, verweigert Eigenheim die Bezahlung.
Eigenheim hat sich ein Haus errichten lassen. Nun kümmert er sich um die Innenausstattung. Dazu beauftragt er einen Handwerker, ihm eine Küche zu besorgen und einzubauen. Dieser Handwerker wendet sich an eine Fachfirma und vergibt einen Auftrag zur Lieferung und plangerechten Montage der Einbauküche. Nach dem Einbau muß Eigenheim feststellen, daß die Arbeitsplatte mangelhaft ist. Ohne eine Frist zu setzen, verlangt er Mängelbeseitigung. Der beauftragte Handwerker verlangt von dem beauftragten Fachunternehmen die Beseitigung des Mangels. Einer Fristsetzung, so meint er, bedarf es nicht.
Eigenheim, der in weitgehender Eigenregie sein Wohnhaus errichtet, hat beim Baustofflieferanten Bringviel verschiedene Baumaterialien bestellt. Dieses Geschäft kam zustande, als ein Vertreter des Bringviel Eigenheim auf dessen Baustelle aufgesucht hatte und ihn dort zum Vertragsabschluß überredet hat. Eigenheim fühlt sich nun überrumpelt und möchte vom Vertrag zurücktreten.
Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Baufix einen Werkvertrag über die Errichtung eines Rohbaus geschlossen. Als Eigenheim einige Mängel feststellt, setzt er Baufix eine Frist zur Mängelbeseitigung. Gleichzeitig erklärt er, daß er Baufix den Auftrag entziehen werde, falls die Mängel innerhalb der Frist nicht beseitigt werden würden. Baufix streitet das Vorhandensein von Mängeln ab und unternimmt nichts. Als die Frist abgelaufen ist, kündigt Eigenheim. In der Folge entsteht ein Streit darüber, ob überhaupt ein Mangel vorgelegen hat.
Eigenheim möchte sich ein Fertighaus kaufen. Dazu wendet er sich an den Fertighaushersteller Baufix und schließt mit ihm in seiner Privatwohnung einen Fertighausvertrag ab. In den Vertrag heißt es, daß die VOB/B einbezogen ist. Desweiteren kann die VOB/B in den Geschäftsräumen der Fertighausfirma eingesehen werden. Als es zu Streitigkeiten kommt, stellt Eigenheim fest, daß es für ihn günstiger wäre, wenn die VOB/B nicht gelten würde. Er meint, er sei bei der Vertragsabwicklung übervorteilt worden.
Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag geschlossen. In der Folge wird der Bauvertrag von Eigenheim gekündigt Dennoch macht Baufix die volle Werklohnforderung geltend. Da Eigenheim nicht bezahlen will, kommt es zu einem gerichtlichen Streit. Die Werklohnforderung des Baufix war erkennbar nur auf §631 Abs. 1 BGB gestützt. Als das Urteil verkündet wird, ist Baufix doch sehr überrascht. Ohne daß es in der Verhandlung angesprochen worden wäre, zieht das Gericht von der beantragten Forderung „ersparte Aufwendungen gemäß §649 BGB“ ab. Baufix ist damit überhaupt nicht einverstanden, möchte in Berufung gehen. Er ist der Auffassung, das Gericht hätte einen rechtlichen Hinweis gemäß §§139, 278 Abs. 3 ZPO machen müssen.
Eigenheim hatte mit dem Versicherer Baugut eine Bauwesenversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung für Gebäudeneu-bauten durch Auftraggeber (ABN 1986) zugrunde. Eingeschlossen in den Vertrag ist das Diebstahlsrisiko nach Maßgabe von §2 Abs. 2 ABN. Eines Nachts wurden maßgefertigte Fensterflügel und Innentürblätter entwendet. Diese waren bereits in fest verdübelte Rahmen bzw. Zargen eingebaut gewesen. Eigenheim möchte von der Versicherung Ersatz und beruft sich auf §2 Abs. 2 der ABN. Die Versicherung behauptet jedoch, der Lieferant habe diese Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt geliefert und sie später wieder abgeholt, weil sie nicht vollständig bezahlt worden seien.
Bauherr Eigenheim schließt mit Unternehmer Baufix einen Vertrag über die Lieferung eines bestimmten Bauplatzes. Es wird vereinbart, daß Eigenheim den Preis erst nach 10 Wochen zu bezahlen hat.
Eigenheim hatte Malerarbeiten im Sinne der VOB/A ausgeschrieben. Auf diese Ausschreibung hin gab Malermeister Pinsel ein Angebot ab. Dieses war offensichtlich so unklar, daß die Parteien von unterschiedlichen Preisabsprachen ausgingen, was sie nach dem Wortlaut des Angebotes auch konnten. Als Eigenheim nach Abschluß der Arbeiten die wesentlich höhere Rechnung erhielt, bezahlte er lediglich einen üblichen Preis. Damit war Pinsel nicht einverstanden und forderte mehr.
Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag geschlossen. Dem Vertrag lagen die AGBs des Baufix zugrunde. Dort hieß es unter anderem: Zum Nachweis, daß die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist, muß der Auftraggeber eine unwiderrufliche Zahlungsgarantie einer Bank vorlegen. Sollte die Zahlungsgarantie nicht spätestens 4 Wochen vor Baubeginn vorliegen, kann Baufix vom Vertrag zurücktreten. Für den Fall des Rücktritts hat Baufix Anspruch auf erbrachte Vorleistungen. Bei Nachweis kann ein weitergehender Schaden geltend gemacht werden. Unmittelbar nach Abschluß des Vertrages wurde mit den Bauarbeiten begonnen. Als Eigenheim Mängelbeseitigung verlangte, rügte Baufix plötzlich das Nichtvorliegen einer entsprechenden Zahlungsgarantie.
Geldmacher, Eigentümer einer Werkstatt, läßt diese von Baufix renovieren. Nach Fertigstellung muß Geldmacher feststellen, daß die Ausführung mangelhaft ist. Dies geht sogar so weit, daß er einen Nutzungsausfall hinnehmen muß. Er verlangt deshalb vom Unternehmer Ersatz dieses Ausfalles. Zur Sicherung seiner Ansprüche läßt er mehrere Beweisverfahren durchführen. Da sich Baufix weigert, den Nutzungsausfall zu bezahlen, reicht Geldmacher Klage ein. Dadurch verzögert sich die Behebung der Baumängel erheblich. Der Nutzungsausfall des Geldmachers wird immer größer.
Bauträger Schöner-Formen schließt mit Bauunternehmer Baufix einen WOB-Bauvertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses ab. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich folgende Klauseln:
1.Nachtragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich erklärt werden.2.Führt der Unternehmer Zusatzleistungen ohne schriftliche Nachtragsvereinbarung aus, so hat er auch dann keinen Anspruch auf Zusatzvergütungen, wenn die Parteien an den Formzwang nicht gedacht haben.3.Der Unternehmer kann allenfalls den Einwand der Treuwidrigkeit erheben, wenn der Auftraggeber die Einhaltung der Schriftform bewußt vereitelt hat.
Paul Steiner soll Pflasterarbeiten rund um den Neubau des Eigenheim erledigen. Dazu wurde ein VOB-Werkvertrag abgeschlossen. Als Steiner mit den Arbeiten beginnen will, muß er feststellen, daß es u. U. Probleme geben könnte, da der Untergrund nicht hinreichend verdichtet ist. Insbesondere befürchtet er, daß der Untergrund an einigen Stellen noch nachgeben könnte. Dennoch teilt er diese Bedenken Eigenheim nicht mit. Als einige Zeit nach dem Abschluß der Arbeiten tatsächlich der Untergrund an einigen Stellen nachgibt und sich regelrechte Mulden bilden, verlangt Eigenheim die Beseitigung dieser Mängel. Steiner lehnt dies mit der Begründung ab, daß die unzureichende Verdichtung in den Gefahrenbereich des Eigenheim fällt, und er somit hierfür keine Gewährleistung zu tragen hat.
Richter Geduldig hat über eine Streitigkeit zwischen dem Bauherrn Eigenheim und dem Bauunternehmer Baufix zu entscheiden. Zur Klärung des strittigen Sachverhaltes zieht er u. a. ein bereits in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten heran. Geduldig weist darauf hin, daß ihm dieses Gutachten nicht zur endgültigen Beantwortung der Frage ausreichen wird und regt an, sich in einem Vergleich zu einigen. Die Parteien lehnen jedoch ab. Jeder meint, er sei im Recht. Richter Geduldig beauftragt einen weiteren Sachverständigen und ordnet die schriftliche Begutachtung zu dem Beweisthema an. Darüber sind die Parteien nicht erfreut, da die Kosten für das Gutachten erheblich sein werden.
Zur Sicherung von Beweisen hat Eigenheim den Rechtsanwalt Gierig mit der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beauftragt. Zweck dieses Beweisverfahrens war es, Beweise im Verfahren gegen den Bauunternehmer zu sichern, aber dennoch mit den Bauarbeiten fortfahren zu können. Später kommt es dann tatsächlich zu einem Prozeß, den Eigenheim verliert. Zu allem Ärger kommt dann auch noch die Rechnung des Rechtsanwaltes Gierig. Dieser hat in seiner Rechnung 5 Gebühren berechnet. Dabei hat er neben den 3 Gebühren für die Hauptsache 1 weitere Prozeßgebühr und 1 Beweisgebühr für das selbständige Beweisverfahren berechnet. Damit ist Eigenheim nicht einverstanden. Er meint, 3 Gebühren für die Hauptsache seien ausreichend.
Der Besitzer des Bräustüberls, Herr Wirt, ließ von Raumausstatter Sattler seine Gaststube renovieren. Nach dem Abschluß der Arbeiten, die zur Zufriedenheit des Wirt ausgefallen waren, nahm dieser die erbrachten Leistungen ab. Daraufhin stellte Sattler seine Schlußrechnung. Mit dieser war Herr Wirt nicht einverstanden. Er bemängelte vor allem, daß die Höhe der Werklohnforderung nicht nachvollziehbar war. Er verweigerte deshalb die Bezahlung. Herr Wirt war der Auffassung, daß Sattler den Grund und die Höhe seiner Werklohnforderung darlegen und beweisen müsse. Sattler war anderer Auffassung und meinte, die Darlegungs- und Beweislast würde nach der Abnahme auf den Auftraggeber übergeben.
Fritz Fleißig hatte den Bauunternehmer Stein mit der Errichtung eines Wohnhauses beauftragt. Bei Problemen wandte sich Stein regelmäßig an den Architekten Maler. Maler trat dabei auch des öfteren als Vertreter des Fleißig auf ohne von diesem beauftragt worden zu sein. Als Maler in der Arbeit des Stein einige Fehler entdeckte, setzte er diesem eine Frist zur Beseitigung, andernfalls werde er den Bauvertrag kündigen. Nach fruchtlosem Fristablauf kündigte Maler Stein. Dieser meinte, diese Kündigung sei unwirksam, da Maler nicht von Fleißig beauftragt sei.
Ronlad möcht ein Haus bauen, aber so wenig wie möglich mit dem Hausbau belastet werden. Deshalb schließt Ronlad mit Quax einen Gene-ralübernehmer-Vertrag. Das Bauwerk kommt jedoch nicht zustande, da die Baugenehmigung versagt wird. Aus diesem Grund kündigt Ronald den Generalübernehmer-Wertrag.
Ronald hatte mit der Formbau-GmbH einen Bauvertrag geschlossen. Die Formbau-GmbH sollte ein Einfamilienhaus errichten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Formbau-GmbH hieß es unter anderem, daß der Auftraggeber vorleistungspflichtig sei. Nach einiger Zeit bekommt Ronald das erste Abschlagszahlungsverlangen der Fombau-GmbH. Ronald verweigert die Bezahlung, da die bereits erbrachten Leistungen fehlerhaft sind (was zutrifft). Die Formbau-GmbH beharrt weiterhin auf Zahlung, da Ronald gemäß den AGB-Bestimmungen vorleistungspflichtig ist. Aus diesem Grund seien ihm die Einwendungen aus Gewährleistungsansprüchen verwehrt.
Bauherr Penibel hatte mit Bauunternehmer Murks einen VOB-Bauvertrag geschlossen. Murks sollte den Rohbau des Penibel errichten. Da Murks mit seinen Arbeiten nicht zügig genug vorangekommen ist, kündigte Penibel. Die Fertigstellung übernahm ein anderer Bauunternehmer. Penibel sind durch die Fertigstellung durch einen anderen Bauunternehmer mehr Kosten entstanden. Diese möchte er nun von Murks ersetzt haben. Ein solcher Anspruch besteht unzweifelhaft. Dennoch ist er in erster Instanz unterlegen. Sein Anwalt rät ihm, Berufung einzulegen. Wird diese Erfolg haben?
Die Firma Trippel war von Herrn Leise beauftragt worden, eine Treppe in seinem Einfamilienhaus zu errichten. Als die Arbeiten fertig waren, nahm Leise die Treppe ab. Es sollte sich jedoch später herausstellen, daß die Schallschutzvorgaben des Leise nicht eingehalten waren. Leise stellte darüber hinaus fest, daß die Auftrittsbreiten nicht der DIN 18065 entsprach. Er behauptete deshalb, daß die Treppe mangelhaft sei, da sie nicht den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nicht den DIN-Vorschriften, entsprach. Trippel hält dem entgegen, daß die Nichteinhaltung der Schallschutzvorgaben, so weit diese überhaupt vorliegen, nicht auf die Nichteinhaltung der DIN 18065 zurückzuführen sei. Im übrigen müsse ein derartiger Mangel erst noch bewiesen werden. Muß Trippel die Mangelfreiheit oder Leise die Mangelhaftigkeit beweisen?
Leise hatte Trippel mit der Errichtung einer Treppe beauftragt. Die Treppe ging entlang einer Wohnungstrennwand. Nach der Fertigstellung der Treppe beschwerte sich der Nachbar darüber, daß die Begehung der Treppe einen unzumutbaren Lärm mache. Leise hält deshalb die Treppe für mangelhaft. Dem hält Trippel jedoch entgegen, daß die entsprechende DIN-Norm keine Schallschutzmaße enthält. Schon deshalb sei ein Mangel ausgeschlossen.
Der Koch Smöre hat eine kleine Wohnung bezogen. Für diese Wohnung benötigt er noch eine Küchenzeile. Er nimmt deshalb Kontakt mit dem Küchenhersteller Schwarzbein auf. Schwarzbein kommt in die Wohnung von Smöre, um die Küchenzeile genau auszumessen und um die bestmögliche Lösung zu finden. Es kommt zu einem Vertragsabschluß. Einige Zeit später werden 4 ½ Elemente wie bestellt geliefert. Nach deren Einbau muß Smöre jedoch feststellen, daß auch 5 Elemente leicht Platz gehabt hätten. Er verlangt deshalb Minderung, da er der Auffassung ist, hierin länge ein Mangel.
Installateur Röhrig sollte bei Jutta Installationsarbeiten durchführen. Er hatte unter anderem einen Unterputz-Wandspülkasten im Bad/WC des ersten Obergeschosses zu installieren. Aufgrund einer unzureichenden Installation des Auslaufstutzens und des Spülrohrbogens kommt es zu einer Beschädigung des Fußbodens, der tragenden Deckbalken und der aufgeklebten Fliesen. Dieser Schaden trat erst einige Zeit nach Beendigung der Arbeiten auf und wurde noch später geltend gemacht. Als Jutta nun Schadenersatz verlangt, meint Röhrig, ein Schadenersatzanspruch, der zweifellos bestehe, sei längst verjährt. Dies ergebe sich aus §638 Abs. 1 BGB.
Bauherr Fritz Müller hatte sich mit seinem Bauunternehmer Adalbert Schlampig auf einen Prozeß einlassen müssen. Müller hat dabei Teile eines vorgerichtlichen Privatgutachtens in den Prozeß einfließen lassen. Dies war durch das verfolgte Rechtschutzziel unmittelbar veranlaßt. Hätte Müller die Teile des Privatgutachtens nicht in den Prozeß eingeführt, so wäre er nicht in der Lage gewesen, sich sachgerecht mit dem Vorbringen des Schlampig auseinanderzusetzen. Inwieweit sind diese vorgerichtlichen Privatgutachterkosten erstattungsfähig, wenn zugrunde gelegt wird, daß Müller den Prozeß in vollem Umfang gewinnt?
Bauunternehmer Baufix hatte einen Bauvertrag mit Bauherr Eigenheim. Zur Fertigstellung der Obergeschoßdecke setzte Eigenheim über seinen Architekten Baufix eine bestimmte Frist. Dabei hatte er ihm die Entziehung des Auftrages nach §5 Nr. 4 VOB beim Eintritt eines fruchtlosen Fristablaufes nicht angedroht. Als die Frist fruchtlos abgelaufen war, kündigte Eigenheim Baufix. Daraufhin wandte sich dieser an den Bauunternehmer Eilig, der die Obergeschoßdecke binnen kurzer Zeit erstellte. Nun verlangt Eigenheim von Baufix Ersatz für Mehraufwendungen, die ihm durch die Beauftragung des Eilig entstanden sind.
Bauherr Widrig möchte ein Haus bauen. In der Ausschreibung heißt es u. a., daß der Bieter an sein Angebot 8 Wochen gebunden sein soll. Am 01.04. gibt der Bauhandwerker Schräubli ein Angebot ab. Nach Prüfung aller Angebote kommt Widrig zu dem Schluß, daß das Angebot des Schräubli das günstigste ist und so gibt er Schräubli am 28.05. Bescheid, daß er dieses Angebot annehmen werde. Schräubli kann das Angebot infolge drastischer Preiserhöhungen nicht aufrecht erhalten. Erfragt sich nun, ob er an sein Angebot noch immer gebunden ist.
Schreinermeister Eder sollte für Protzig eine Holzkassettendecke fertigen. Die AGB des Protzig werden einbezogen. Darin heißt es u.a., daß der Auftragnehmer im Falle einer Kündigung nur Vergütung der tatsächlich erbrachten Einzelleistungen erhalten soll, soweit diese Einzelleistungen abgeschlossen und nachgewiesen sind und darüber hinaus vom Auftraggeber verwertet werden.
Bauherr Geizig ist mit Fleißig über die Errichtung der Elektroinstallation einig geworden. Es wird ein Pauschalvertrag abgeschlossen, wonach Fleißig Arbeiten laut Leistungsbeschreibung auszuführen hat. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche von Geizig in den Vertrag eingebracht worden sind, findet sich eine Klausel, wonach der Unternehmer anerkennt, daß in dem Pauschalvertrag alle die Arbeiten enthalten sind, die nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung genannt sind, jedoch dem Richtmaß der Baukunst entsprechen und sich während der Bauzeit als notwendig erweisen, damit das Werk des Herstellers vollständig nach den anerkannten Regeln der Baukunst fertiggestellt werden kann. Als Fleißig mit den Arbeiten begonnen hat, muß er feststellen, daß die Leistungsbeschreibung mangelhaft und ungenügend ist. Aus diesem Grunde werden Mehrarbeiten nötig. Geizig weigert sich, diese Mehrarbeiten zu bezahlen. Vielmehr weist er auf seine AGB-Klausel, wonach er nur dazu bereit ist, den Pauschalpreis zu bezahlen. Fleißig möchte nun wissen, ob diese Klausel wirksam ist und ob er seine Mehrarbeit in Rechnung stellen kann.
Cleverle will seine Sanitäreinrichtungen renovieren. Dazu beauftragter Installateur Röhrich, die nötigen Installationsarbeiten vorzunehmen. Im Vertrag werden die AGBs des Cleverle einbezogen. Diese sehen vor, daß einzelne Teile der ausgeschriebenen Arbeiten geändert oder gänzlich gestrichen werden können. Röhrich soll in diesem Fall nur dann einen Entschädigungsanspruch haben, wenn sich eine Änderung des Gesamt-leistungsumfanges von mehr als 10% ergibt. Darüber hinaus erklärt Röhrich durch AGB, daß ihm die örtlichen Verhältnisse bekannt sind. Wie sich jedoch herausstellt, lassen es die örtlichen Verhältnisse zu, daß Cleverle einige Hilfsarbeiten selbständig ausführt. Dies tut er auch. Dadurch verringert sich der Gesamtleistungsumfang um ca. 9%. bzw. um 2 Tage. Röhrich hat keine weiteren Aufträge in Aussicht, deshalb verlangt er von Cleverle Entschädigung. Dieser beruft sich auf seine AGB-Klausel.
Bäuerle möchte sich ein Haus bauen. Im Zuge seiner Vorbereitungen kommt es auch zur Ausschreibung der Elektroarbeiten. In dieser Ausschreibung heißt es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, daß die Zuschlagsfrist 36 Werktage bemißt. Unter mehreren Anbietern gibt auch Stromer sein Angebot ab. Nach 34 Werktagen meldet sich Bäuerle bei Stromer und gibt diesem den Zuschlag. Stromer fühlt sich jedoch nicht mehr an sein Angebot gebunden, da entsprechend §19 Nr. 2 VOB/A er lediglich 24 Werktage an sein Angebot gebunden sein kann. Er meint weiter, daß eine Ausdehnung dieser Zuschlagsfrist auf 36 Werktage unwirksam ist.
Erich Blümel möchte seinen Blumenladen vergrößern. Zu diesem Zweck plant er den Neubau einer Verkaufsstelle. Dazu wendet er sich an die Firma Bauplan, mit der er einen Generalunternehmervertrag für die Errichtung dieser Verkaufsstelle schließt. Die Firma Bauplan verpflichtet sich zur schlüsselfertigen Erstellung. Darüber hinaus wird vereinbart, daß die Baugenehmigung mit den genehmigten Plänen und geprüften statischen Unterlagen Vertragsbestandteil wird. In der Folge wird die Baugenehmigung unter der Auflage erteilt, daß eine bestimmte Belüftungsanlage eingebaut werden muß. Für diese Abzugsanlage wurden keine Pläne aufgestellt. Nach Abschluß der Arbeiten muß Blümel feststellen, daß er die Abzugsanlage extra bezahlen soll. Er verweigert die Bezahlung und meint, die Firma Bauplan hätte diese Leistung zu übernehmen, da sich diese verpflichtet hatte, die Verkaufs statte schlüsselfertig zu erstellen. Ergänzend wies er auf die o.g. Vereinbarungen im Generalunternehmervertrag hin.
Bauherr Emsig hat sich von Bauunternehmer Karl Clever ein Bauwerk errichten lassen. Nach Abschluß der Arbeiten verlangt er von Clever die Herausgabe aller Genehmigungs- und Planungsunterlagen einschließlich der Statik, der Werk- und Bestandspläne, der Positions- und Bewehrungspläne sowie der Wärme- und Schallschutznachweise. Clever verweigert jedoch die Herausgabe.
Eigenheim möchte sich ein Haus bauen. Dazu möchte er sich einige Angebote von Architekten einholen. In seinen Bemühungen stößt er auch auf Architekt Clever. Dieser erweckt sein besonderes Interesse, da er bereits ein zu bebauendes Grundstück an der Hand hat. Sie schließen einen Baubetreuungsvertrag, wonach Clever zunächst die Leistungen nach Phase 1 und 2 des §15, Abs. 1 HOAI zu erbringen hat. In dem Baubetreuungsvertrag verpflichtet sich Eigenheim, die Leistungen des Clever auch dann zu vergüten, wenn er die vorgesehenen Bauleistungen nicht in Anspruch nimmt. Im Ergebnis kommt es nicht zu einer Einigung zwischen Eigenheim und Clever, so daß Eigenheim die Leistungen des Clever nicht in Anspruch nimmt. Eigenheim überlegt nun, wie er wieder aus diesem Vertrag heraus kommt, möglichst ohne Honorar zu bezahlen. So verweigert er dann die Bezahlung mit der Begründung, daß der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das Kopplungsverbot des Artikel 10, §3 MRVG unwirksam sei.
Die Baugesellschaft Schneider & Co. möchte ein 6-Familien-Haus errichten. Dazu hat sie sich von Architekt Schlampig den Plan erstellen lassen. Ohne die Erteilung der Baugenehmigung abzuwarten, wird mit den Bauarbeiten u.a. in Absprache mit dem Architekten begonnen. Einige Zeit später wird jedoch die Baugenehmigung endgültig verweigert. Die Arbeiten sind jedoch schon weit fortgeschritten. Deshalb verfügt das Landratsamt eine Abbruchverfügung. Die Baugesellschaft Schneider & Co. möchte nun wissen, ob sie vom Architekten Schadenersatz verlangen kann, da dieser bei der Entscheidung über den Baubeginn teilgehabt hat.
Willi Eigenheim möchte sein Eigenheim renovieren. Dazu beauftragt er Malermeister Farbig, die äußeren und inneren Farbanstriche seines Hauses völlig zu erneuern. Dieser willigt ein, es kommt zum Vertragsschluß. Vor Beginn der Arbeiten verlangt Farbig die Eintragung der Bauwerksicherungshypothek am Grundstück des Eigenheim gem. §648 Abs. 1 BGB. Eigenheim ist empört und meint, dies verstoße gegen Treu und Glauben. Darüber hinaus würde es sich bei einem Anstrich nicht um einen Teil eines Bauwerkes im Sinne des §648 Abs. 1 BGB handeln.
Handwerker Röhrich sollte die Installationsarbeiten im Mehrfamilienhaus der IWO Wohnheim durchführen. Zur Sicherung seiner Forderungen möchte sich Röhrich eine Bauhandwerkersicherungshypothek eintragen lassen. IWO Wohnheim verweigert die Einwilligung. Röhrich wendet sich deshalb an das Gericht mit einem einstweiligen Rechtsschutzantrag mit dem Ziel, eine einstweilige Verfügung auf Bewilligung einer Vormerkung zur Eintragung einer Bauwerksicherungshypothek zu erwirken. Zur Glaubhaftmachung seines Anspruches legt er eine eidesstattliche Versicherung vor. IWO Wohnheim widerspricht diesem Antrag ebenfalls durch eine eidesstattliche Versicherung.
Eigenheim wird mit dem Bauträger Wertvoll über die Errichtung eines Wohnhauses einig. Um Kosten zu sparen, sollen zwei Verträge abgeschlossen werden, nämlich einer über die Grundstücksveräußerung und einer über die Bauwerkserrichtung. Dadurch, daß nur die Grundstücksveräußerung beurkundet wird, werden erhebliche Kosten gespart. Wertvoll meint, eine Beurkundung des Vertrages über die Bauwerkserrichtung sei nicht notwendig.
Eigenheim läßt sich von Bauunternehmer Clever ein Einfamilienhaus errichten. Meister Röhrich hat die nötigen Installationsarbeiten übernommen. Dadurch, daß einige Schächte falsch gemauert sind, was auf einen Planungsfehler des Architekten Schlampig zurückzuführen ist, erleidet Röhrich, wegen vergeblicher Anreise, Arbeitsausfall etc., einen beträchtlichen Schaden. Röhrich möchte nun wissen, welche Ansprüche er gegen wen geltend machen kann.
Bauunternehmer Baufix errichtete für Eigenheim ein Haus. Eines morgens, als die Arbeiter auf die Baustelle kamen, mußten sie feststellen, daß Unbekannte einen Bauwasseranschluß geöffnet hatten, so daß die gesamte Baustelle unter Wasser stand. Den dadurch entstandenen Schaden meldete Baufix sofort seiner Versicherung. Diese verweigerte den Ersatz des Schadens. Ihrer Meinung nach handelt es sich um vorhersehbare Schäden, da die Baustelle nicht durch einen Bauzaun gesichert war und der Ersatz solcher Schäden in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen wurde. Baufix meint, eine solche Klausel müsse unwirksam sein
Bauunternehmer Clever errichtet für Eigenheim ein Einfamilienhaus. Vertraglich hat er sich verpflichtet, eine Bauwesenversicherung abzuschließen. Durch einen Brand während der Bauarbeiten wird das Haus zerstört. Dadurch entsteht Eigenheim ein Schaden, der von der Bauwesenversicherung nicht übernommen wird. Als Begründung gibt die Versicherungsgesellschaft an, derartige Schäden würden nur von einer Feuerversicherung übernommen. Eine Feuerversicherung wurde jedoch nicht abgeschlossen. Daraufhin verlangt Eigenheim von Clever Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung, da es dieser versäumt hat, eine Feuerversicherung abzuschließen. Seiner Meinung nach war Clever dazu verpflichtet, eine Feuerversicherung abzuschließen, da dieser gewisse Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Vertragspartner hat.
Gierig soll für Eigenheim ein Bauwerk errichten. Vertraglich hat sich Eigenheim verpflichtet, die Baugenehmigung rechtzeitig beizubringen. Da bei der Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung erst verspätet erteilt wurde, verzögern sich die Bauarbeiten. Daraus entsteht dem Bauunternehmer ein Verzögerungsschaden. Ein Schadenersatzverlangen gegenüber Eigenheim blieb jedoch erfolglos, da Eigenheim an der Bauverzögerung kein Verschulden traf.
Eigenheim läßt sich von Baufix ein Eigenheim errichten. Eine Woche nach Beginn der Arbeiten wendet sich die Baubehörde an Eigenheim, mit der Bitte, bis zur Klärung eines Nachbareinspruches die Bauarbeiten ruhen zu lassen. Eigenheim kommt dieser Bitte der Baubehörde nach. Baufix entstehen dadurch sog. Stillstandskosten, da seine Geräte nutzlos herumstehen.
Eigenheim läßt sich von Baufix ein Eigenheim errichten. Dem Bauvertrag liegt die VOB zugrunde. Nach Beginn der Arbeiten gibt Eigenheim noch einige Nachtragsleistungen in Auftrag. Baufix weist alsbald Eigenheim daraufhin, daß dies zu Mehraufwendungen führen wird und daß dadurch ein Schadenersatzanspruch gem. §6 Nr. 6 VOB/B gegeben sein wird. Eigenheim meint dagegen, ein Schadenersatzanspruch nach §6 Nr. 6 VOB/B kann hier nicht vorliegen, da solche Nachtragsleistungen nicht als Behinderung im Sinne von §6 Nr. 6 VOB/B eingestuft werden könnten.
Eigenheim hat sich von Baufix ein Einfamilienhaus errichten lassen. Im Bauvertrag war die Geltung der VOB vereinbart. Nach Fertigstellung mußte Eigenheim von Baufix zu vertretende Mängel an den Stufen seiner Betontreppe feststellen. Daraufhin beauftragt er den Bauunternehmer Clever mit der Beseitigung dieser Mängel. Die dadurch entstandenen Kosten möchte er von Baufix über §633 Abs. 3 BGB ersetzt haben. Baufix verweigert die Bezahlung mit der Begründung, ihm hätte eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt werden müssen.
Röhrich soll die Sanitäranlage des Eigenheim renovieren. Nach Abschluß der Arbeiten stellt Röhrich seine Schlußrechnung, in der er die geleisteten Arbeiten in Rechnung stellt. Daraufhin bezahlt Eigenheim. Kurz darauf muß er feststellen, daß eine bestimmte Leistung, die Röhrich in seiner Rechnung aufgeführt hatte, gar nicht erbracht wurde. Eigenheim möchte nun das zuviel bezahlte Geld zurück. Daraufhin erklärt Röhrich, daß zwar diese eine Leistung nicht erbracht wurde, dafür wurde jedoch eine andere Leistung erbracht, die in der Rechnung nicht auftaucht. Eigenheim meint nun, daß sein Anspruch solange besteht, bis Röhrich beweist, daß diese Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
Spenglermeister Röhrich hat die Sanitäranlagen des Egon Eigenheim erneuert. Schon kurz nach Abschluß der Arbeiten macht Eigenheim einige Gewährleistungsansprüche außergerichtlich geltend. Auf Antrag des Röhrich wird daraufhin ein Beweissicherungsverfahren mit dem Ziel eingeleitet, zu beweisen, daß die Leistung des Röhrich mangelfrei erbracht wurde. Eigenheim verweigert die aktive Mitarbeit an diesem Verfahren. Acht Monate nach Fertigstellung der Arbeiten will Eigenheim seine Gewährleistungsansprüche gerichtlich durchsetzen. Röhrich macht die Einrede der Verjährung geltend. Dem hält Eigenheim entgegen, die Verjährung sei wegen des Beweissicherungsverfahrens unterbrochen gewesen.
Bauherr Eigenheim hatte mit Bauunternehmer Clever einen VOB-Bauvertrag geschlossen. Dem Vertrag lagen auch die ZVB sowie die BVB zugrunde. Nach Beginn der Arbeiten verlangte Clever eine Abschlagszahlung unter Hinweis auf sein ZVB. Diesem Verlangen lag die Bürgschaft der B-Bank bei, die für den Fall selbstschuldnerisch haften wollte, daß Clever seiner Verpflichtung zum Einbau der mit der Abschlagszahlung erworbenen Materialien nicht nachkommt.
Eigenheim hat mit Bauunternehmer Baufix einen Bauvertrag geschlossen. In diesem Bauvertrag wird die Ablösung des Sicherheitseinbehaltes durch eine Gewährleistungsbürgschaft vereinbart. Eigenheim verlangt nun, daß Baufix ihm eine Bankbürgschaft bestellt, bei der auf erstes schriftliches Anfordern hin und ohne Prüfung durch den Unternehmer die Bürgschaftssumme auszuzahlen ist. Dies verweigert Baufix. Er meint, eine solche Vereinbarung sei im Bauvertrag nicht getroffen worden.
Eigenheim kauft von der Bauplan eine Eigentumswohnung. Im Kaufvertragfindet sich kein ausdrücklicher Hinweis darauf daß ein Schallschutz geschuldet wurde. Es handelt sich auch nicht um eine Luxuswohnung. Aus der Baubeschreibung ergibt sich nämlich, daß Stahlbetonmassivdek-ken mit schwimmendem Estrich als Unterboden zur Errichtung der erforderlichen Schall- und Wärmedämmung geschuldet ist. Als Eigenheim die Wohnung bezieht, muß er feststellen, daß ihm der Luft- und Trittschall in dieser Wohnung eindeutig zu laut ist. Zwar muß er erkennen, daß der Schallschutz den Mindestanforderungen für Luft- und Trittschall genügt, er meint jedoch, daß aufgrund der Baubeschreibung ein erhöhter Schallschutz vereinbart gewesen wäre. Dies wird von der Bauplan bestritten.
Bauträger Bauplan läßt vom Bauunternehmer Baufix ein Mehrfamilienhaus errichten. Dazu wurde ein VOB/Bauvertrag geschlossen. Die Firma Bauplan hatte den Bauingenieur Norbert B. als Baustellenleiter bestellt. Dieser hatte dem Bauunternehmer Baufix einen unrichtigen Höhenfestpunkt angegeben. Dadurch entstand dem Bauunternehmer ein erheblicher Schaden, mußte er doch einen erheblichen Teil der Arbeiten wiederholen.
Baufix hatte für Eigenheim ein Wohnhaus errichtet. Nach Fertigstellung wird das Wohnhaus auch von Eigenheim abgenommen. Einen Monat später stellt Baufix seine Schlußrechnung. Da Eigenheim jedoch diese Schlußrechnung innerhalb von 2 Monaten nicht begleicht, verklagt Baufix den Eigenheim auf Zahlung der Werklohnforderung nebst Zinsen seit Abnahme. Eigenheim hält entgegen, daß die Werklohnforderung erst ab der Schlußrechnung fällig geworden ist und Baufix somit auch erst ab diesem Zeitpunkt Zinsen verlangen könne.
Eigenheim hatte mit Baufix einen VOB-Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses abgeschlossen. Aufgrund diverser Unstimmigkeiten kommt es jedoch zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages. In den von Baufix gestellten Teilrechnungen sind bereits sämtliche ausgeführten Arbeiten erfaßt. Als Eigenheim zwei Monate später noch nicht bezahlt hat, verlangt Baufix nun neben seinen Werklohnforderungen auch Zinsen für diese. Eigenheim hält ihm entgegen, Zinsen wären nicht begründet, da Fälligkeit der Werklohnforderung mangels Abnahme bzw. Erteilung einer Schlußrechnung noch nicht eingetreten sei.
Baufix hat für Eigenheim ein Einfamilienhaus errichtet. Während der Bauausführung hatte Eigenheim und sein Architekt die Bauleitung selbst in die Hand genommen. Der Schlußrechnung von Baufix fehlten Mengenberechnungen sowie Ausführungs- und Abrechnungszeichnungen und andere Belege. Eigenheim meint, diese Schlußrechnung sei wegen mangelnder Prüfbarkeit im Sinne des §14 Nr. 1 VOB/B mangelhaft, da die entsprechenden Belege fehlten.
Baufix hat für Eigenheim ein Mehrfamilienhaus errichtet. Durch eine Vereinbarung im Bauvertrag wird die Fälligkeit der Vergütung des Bau-fix davon abhängig gemacht, daß dieser dem Eigenheim sogenannte Mängelfreiheitsbescheinigungen Dritter vorlegt. Nach Abschluß der Arbeiten wird das Haus von Eigenheim abgenommen. Kurz darauf stellt er seine Schlußrechnung. Als Eigenheim einige Monate später immer noch nicht bezahlt hat, macht Baufix vom Tag der Abnahme an Zinsen geltend. Eigenheim hält dem entgegen, ein Zinsanspruch bestünde nicht, da laut Vertrag vereinbart war, daß die Vergütung erst fällig ist, wenn Mängelfreiheitsbescheinigungen Dritter vorgelegt werden und dies sei noch nicht erfolgt.
Eigenheim schließt mit Fertighaushersteller Baugut einen Fertighaus-Herstellungsvertrag. Darin verpflichtet sich Baugut zur Errichtung eines Fertighauses oberhalb der Kellergeschoßdecke. Einige Zeit nachdem das Fertighaus fertiggestellt worden war, treten jedoch erhebliche Mängel zutage. Wie sich herausstellt, sind diese darauf zurückzuführen, daß die Baugrundverhältnisse nicht ausreichend waren. Eigenheim möchte nun von Baugut Schadenersatz haben, da er meint, Baugut hätte sich über die Baugrundverhältnisse vergewissern müssen. Baugut lehnt dies jedoch ab.
Eigenheim erwirbt von Bauträger Bauplan ein Grundstück. Im notariellen Grundstückskaufvertrag wird als Teil dieses Vertrages die Verpflichtung des Verkäufers zur Errichtung eines Hauses aufgenommen. Wegen der Gestaltung des Hauses wird auf bestehende Baupläne Bezug genommen. Die Baupläne werden der Urkunde jedoch nicht beigefügt. Als nun Eigenheim die Errichtung des Hauses verlangt, meint die Firma Bauplan lediglich, daß sie diese Verpflichtung nicht treffe, da der Vertrag zumindest insoweit unwirksam sei.
Eigenheim möchte ein Haus bauen. Im Zuge der Bauvorbereitung schreibt er diverse Arbeiten aus. Wie er jedoch feststellen muß, reichen seine finanziellen Mittel zur Bauausführung nicht aus. Deshalb muß er die Ausschreibung nach §26 Nr. 1 VOB/A aufheben. Röhrich, der ohne Aufhebung den Auftrag hätte erhalten müssen, verlangt nun Schadenersatz von Eigenheim.
Bauherr Eigenheim ließ sich von Bauunternehmer Baufix den Rohbau seines neuen Eigenheimes errichten. Während der Bauausführung kommt es jedoch zu erheblichen Verzögerungen. Diese Verzögerungen sind jedoch nicht auf ein Verschulden des Bauunternehmers Baufix zurückzuführen. Dennoch will Bauherr Eigenheim einen Schadenersatzanspruch wegen Verzuges gemäß §326 BGB geltend machen. Eigenheim muß sich jedoch von seinem Anwalt aufklären lassen, daß dieses Schadenersatzverlangen unbegründet ist und keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Als Bauunternehmer Baufix seine Arbeiten fortsetzen möchte, meint Eigenheim, ein Vertrag würde nicht mehr bestehen, da sein unbegründetes Schadenersatzverlangen in eine Kündigung umgedeutet werden könne und somit der Vertrag durch diese Kündigung aufgehoben sei.
Die Hausfassade von Hauseigentümer Eigenheim wurde von Schlampig beschädigt. Daraus entstand ein Schadenersatzanspruch des Eigenheim gegen den Schlampig. Eigenheim verlangt nun Totalerneuerung seiner Fassade. Dies ist Schlampig viel zu teuer und bietet deshalb eine bestmögliche Reparatur an. Eine solche Reparatur wäre erheblich billiger. Allerdings würden geringfügige optische Mängel (Farbtondifferenzen) bei dieser Reparatur zurückbleiben. Hierfür bietet Schlampig Eigenheim Ersatz in Form von Geld an. Damit ist Eigenheim nicht einverstanden.
Eigenheim hat sich ein Haus errichten lassen. Eigenheim mußte einige Mängel von einem anderen Unternehmer beseitigen lassen, da Baufix eine ihm gesetzte Frist verstreichen ließ. Dies begründete einen Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gegenüber Baufix nach §13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B. Da Eigenheim jedoch mit seinem Haus sowieso nicht sehr glücklich war, veräußerte er es schon einige Tage später. Dennoch möchte er seinen Kostenerstattungsanspruch gegenüber Baufix durchsetzen. Baufix meint jedoch, mit der Veräußerung des Grundstückes sei auch der Anspruch auf Kostenersatz wegen der Mängelbeseitigung nichtig.
Bauherr Eigenheim hat mit Unternehmer Baufix einen Bauvertrag geschlossen. Auf Drängen des Eigenheim wurden in diesem Bauvertrag auch Besonderheiten bei der Bauausfürung geregelt. Durch diese Besonderheiten konnten bestimmte DIN-Normen, welche als anerkannte Regeln der Technik einzustufen waren, nicht mehr erfüllt werden. Eigenheim ist in baulichen Dingen durchaus Sachkunde zu bescheinigen. Als nun die Bauarbeiten weit fortgeschritten sind, zeigt sich Eigenheim überrascht von der Abweichung von diesen DIN-Normen. Er sieht diese Abweichungen als Mangel der Werkleistung an und verlangt Mangelbeseitigung. Baufix weist jedoch auf die vertragliche Vereinbarung hin und verweigert die Mangelbeseitigung. Eigenheim hingegen besteht auf der Mangelbeseitigung und meint, Baufix hätte ihn auf diese Abweichung hinweisen müssen. Dies ist tatsächlich nicht geschehen.
Eigenheim möchte sein Haus verkaufen. Bald findet er einen Käufer. Er verkauft an Karl Käufer. Dieser stellt jedoch bald fest, daß das Haus gravierende Tritt- und Luftschallübertragungsmägel aufweist. Er verlangt deshalb von Eigenheim Mängelbeseitigung sowie Kaufpreisminderung.
Eigenheim möchte für sich und seine Familie ein Eigenheim erwerben. Dazu wendet er sich an Bauträger Schönbau und schließt mit diesem einen entsprechenden Vertrag ab. Der Vertrag enthält u.a. eine Skontovereinbarung für termingerechte Zahlung. Im Zuge der Vertragsabwicklung gerät Eigenheim in Verzug, wodurch er sich gegenüber der Firma Schönbau Schadenersatzpflichtig macht. Eigenheim ist der Auffassung, daß die vereinbarten Skontoabzüge bei der Schadensberechnung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden miißten. Die Firma Schönbau hält dem entgegen, daß Skontoabzüge nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn termingerecht bezahlt worden wäre. Dies sei hier nicht der Fall, so daß bei einem Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung aufgrund eines Verzuges ein Skontoabzug für die Schadensberechnung keine Rolle spielen kann.
Bauunternehmer Baufix sollte für ein Gericht ein Sachverständigengutachten erbringen. Aufgrund schwerwiegender inhaltlicher Mängel verweigert die Staatskasse eine Bezahlung. Dies wurde damit begründet, daß die erbrachten Leistungen unverwertbar sind.
Krankengymnast Rudi Renker möchte sich vergrößern. Dazu beauftragt er Bauunternehmer Baufix mit der Errichtung neuer Praxisräume. Da Baufix noch Schulden bei Rohstofflieferant Georg Ziegel hat, tritt er diesem die Werklohnforderung gegenüber Renker ab. Diese Abtretung wurde auch Renker mitgeteilt. Nach Abschluß der Arbeiten und Stellung der Schlußrechnung begleicht Renker die Rechnung. Gegenüber Baufix erklärt er zugleich, daß diese Zahlung seine Schlußzahlung darstellt. Ziegler meint jedoch, daß mit dieser Schlußzahlung noch nicht alle Leistungen bezahlt seien. Er erhebt deshalb Nachforderungen. Renker verweigert die Bezahlung dieser Nachforderungen und verweist auf seine Schlußzahlungserklärung gegenüber Baufix. Des weiteren verweister auf §16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B, nach dem der Gläubiger einen Vorbehalt gegen die Schlußzahlung hätte erklären müssen, wenn er sich weitere Nachforderungen vorbehält. Dies ist hier nicht geschehen, so daß Renker nicht bezahlt.
Eigenheim und Baufix haben einen Bauvertrag geschlossen. Diesem Bauvertrag wird die VOB/B in der Fassung von 1988 zugrunde gelegt. Nach Abschluß der Arbeiten und Stellung der Schlußrechnung sowie Bezahlung geht einen Tag vor den Weihnachtsferien im Baugewerbe die Schlußzahlungserklärung des Eigenheim per Telefax ein. Ein Vorbehalt gegen diese Schlußzahlungserklärung erfolgt erst am 07. Januar per Einschreiben. Eigenheim meint, da bereits 12 Tage seit seiner Schlußzahlungserklärung verstrichen sind, sei der Vorbehalt verfristet.
Statiker Berechnix sollte für Eigenheim die notwendigen Berechnungen zur Errichtung des neuen Wohnhauses erbringen. Nach Abschluß seiner Arbeiten stellt Berechnix seine Schlußrechnung. Da die Parteien keine schriftliche Vereinbarung über die anrechenbaren Kosten nach §62 Abs. 5 HOAI getroffen haben und auch eine Kostenfeststellung bzw. ein Kostenvoranschlag nicht vorlag, ermittelte Berechnix die anrechenbaren Kosten aufgrund einer Kostenschätzung. Eigenheim verweigert nun die Bezahlung, weil er meint, die Schlußrechnung des Berechnix sei aufgrund der Kostenschätzung nicht prüffähig.
Bauherr Eilig schließt mit dem Fertighaushersteller Baufix einen Werkvertrag über die Erstellung eines Einfamilienhauses ab. Nach Fertigstellung der Planung reicht er diese ein. Wegen Mangelhaftigkeit der Planung bekommt er die Pläne zurück. Hierauf kündigt Bauherr Eilig das Bauvorhaben kurzerhand mit dem Hinweis, daß dadurch sein Vertrauen zerstört worden sei. Fertighaushersteller Baufix ist jedoch der Auffassung, ihm stünde ein Nachbesserungsrecht zu und rechnet deshalb seine Leistungen auf Basis von §8 Nr. 1 VOB bzw. §649 BGB ab. Seinen Schaden errechnet er aus dem, was ihm nach Fertigstellung durch seinen Generalunternehmer noch verblieben wäre.
Bauherr Unschlüssig läßt sich Prospekte aus ganz Deutschland über Fertighäuser zusenden, obwohl er noch über kein Grundstück verfügt. Kurz danach vereinbart er mit der günstigsten Firma einen Besprechungstermin in deren Musterhaus. Dabei begeistert ihn ein Haus so stark, daß er sich noch an Ort und Stelle entschließt, einen Antrag auf einen Werkvertrag über dieses Haus zu stellen. Der Antrag wird von der Firma ordnungsgemäß innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes angenommen. Bereits bei den Vertragsverhandlungen hat Unschlüssig darauf hingewiesen, daß er noch kein passendes Grundstück in Aussicht hat und dieses zuerst noch beschaffen muß. Er verspricht, sobald ihm ein passendes Grundstück bekannt werde, würde er sich unverzüglich bei der Fertighausfirma melden.
Egon Einsiedler erwirbt einen alten Bauernhof, der weit weg von jeglicher Zivilisation liegt. Die vorgesehenen Renovierungsarbeiten werden baugenehmigungspflichtig. Deshalb reicht er einen Bauantrag ein, der ihm auch positiv beschieden wird. Wie er jedoch feststellen muß, ist der ursprüngliche Trinkwasseranschluß ungeeignet und muß erneuert werden. Einsiedler ist nun der Ansicht, daß es Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde gewesen wäre, die Baugenehmigung für ein Wohnhaus nur dann zu erteilen, wenn die Erschließung gesichert ist. Dazu gehört seiner Meinung nach die ausreichende Trinkwasserversorgung. Einsiedler meint, diese Amtspflicht hat den Schutzzweck, den Bauherrn vor Mehraufwendungen zu bewahren, die durch die spätere Sanierung eines ursprünglich ungeeigneten Trinkwasseranschlusses verursacht werden.
Eigenheim will bauen. Es sind bereits die nötigen Ausschreibungen erfolgt. Nach dem Eingang der ersten Angebote muß er feststellen, daß seine Finanzierlingsmittel nicht ausreichen. Aus diesem Grund hebt er die Ausschreibung nach §26 Nr. 1 VOB/A aus schwerwiegenden Gründen auf Unter den Bietern war auch Waldemar. Dieser hätte den Auftrag erhalten müssen. Wie er davon erfahren hat, kann man nicht mehr nachvollziehen. Fest steht, daß er nun Schadenersatz von Eigenheim verlangt, da ihm ein gutes Geschäft durch die Lappen gegangen ist.
Bauherr Eigenheim hat mit Bauunternehmer Geldmacher einen Bauvertrag geschlossen. Nach Fertigstellung des Bauwerkes kündigte Eigenheim jedoch den Bauvertrag, da erhebliche Mängel auftraten und Geldmacher auch das Aufräumen der Baustelle, trotz mehrmaliger Mahnung, unterließ. Geldmacher meinte, eine Kündigung sei nach Fertigstellung nicht mehr möglich und Eigenheim hätte doch die Bauleistung abzunehmen. Dies wurde von Seiten des Eigenheims wiederum verweigert. Ferner meinte Eigenheim, er werde die Mängel von einem anderen Unternehmer auf Kosten des Geldmacher beseitigen lassen. Dieser meinte, Eigenheim könne dies schon tun, allerdings werde er die Kosten hierfür nicht übernehmen.
Bauherr Eigenheim hat mit Bau-Fix einen Bauvertrag geschlossen. Nachdem Eigenheim in der Bauausführung einige Mängel entdeckte, setzt er Baufix eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung. Nach Ablauf dieser First läßt sich Eigenheim jedoch auf Einigungsgespräche mit Bau-Fix ein, die jedoch zu keiner Lösung führen. Er verlangt deshalb Minderung des Kaufpreises gemäß §634 1 Satz 2 BGB. Bau-Fix meint jedoch, Eigenheim müsse ihm erneut eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen.
Bauherr Eigenheim ließ sich von Bauunternehmer Bau-Fix einen Neubau errichten. Als Bau-Fix seine Schlußrechnung präsentiert, bemängelt Eigenheim, daß die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen entsprechend dem Fortgang der Leistung nicht gemeinsam vorgenommen wurden. Eigenheim räumt jedoch ein, daß beim Fortgang der Arbeiten beide Seiten von übereinstimmenden Feststellungen ausgegangen seien. Gemäß §14 Nr. 2 VOB/B hätten diese Feststellungen jedoch gemeinsam vorgenommen werden müssen.
Eigenheim hat sich von Bauunternehmer Bau-Fix ein Haus errichten lassen. Sie hatten einen VOB-Bauvertrag geschlossen. Eigenheim nimmt das Haus auch ab und so stellt Bau-Fix seine Schlußrechnung. Eigenheim muß feststellen, daß das errichtete Werk, auch wenn es keine Gebrauchsbeeinträchtigung erfahren hat, nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Deshalb verlangt er Beseitigung dieses Mangels. Bau-Fix weigert sich, sodaß sich die Parteien vor Gericht wieder treffen. Zur Überraschung von Eigenheim bekommt Bau-Fix Recht. Er fragt sich nun, ob er etwas falsch gemacht hat.
Eigenheim hatte sich von dem Baustofflieferanten Bringviel mehrere Angebote über die Sanitärinstallation kommen lassen. Darauf hin hat Bringviel ein schriftliches Angebot abgegeben und nach mehreren Telefongesprächen wurde ein Hausbesuch eines Vertreters des Bringviel vereinbart. Bei diesem Besuch wurde dann auch ein Vertrag abgeschlossen. Nun fühlt sich Eigenheim über den Tisch gezogen und fragt sich, ob er von diesem Vertrag zurücktreten kann. Er meint, es müsse ihm ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zustehen.
Die Reinigungsfirma Glanz & Co. wurde von Herrn Gierig beauftragt, Reinigungsarbeiten in dessen Mehrfamilienhäusern auszuführen. Nach einiger Zeit monierte Gierig immer öfter irgendwelche Mängel. Diese Mängel konnte die Firma Glanz & Co. jedoch nicht bestätigen. Als die Firma Glanz & Co. eine vereinbarte Entgelterhöhung durchsetzen wollte, kündigt Gierig den Vertrag außerordentlich. Damit will sich die Firma Glanz & Co. nicht abfinden. Insbesondere fürchtet sie Schadenersatzansprüche des Gierig, die diesem zustehen könnten, wenn die fristlose Kündigung berechtigt wäre. Da die Firma Glanz & Co. davon überzeugt ist, daß diese Kündigung unberechtigt ist und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien erschüttert sei, kündigt sie selber außerordentlich mit der Begründung, daß die Kündigung des Gierig unberechtigt war.
Eigenheim hatte mit Unternehmer Röhrich einen VOB-Werkvertrag abgeschlossen. Diesem lag ein bestimmtes Angebot des Röhrich zugrunde. Während der Ausführungen muß Röhrich jedoch feststellen, daß er Bedenken gegen die vom Auftraggeber vorgesehene Art der Ausführung hat und erachtet den Einbau einer zusätzlichen technischen Einrichtung für notwendig. Dafür reicht er ein Nachtragsangebot ein. Gleichzeitig erklärt er, daß er Gewährleistungsansprüche ohne den Einbau dieser Vorrichtung ablehnen werde. Daraufhin kündigt Eigenheim den Vertrag. Röhrich will sich damit nicht abfinden und wehrt sich gegen diese Kündigung.
Bauherr Eigenheim hat mit Bauunternehmer Baufix einen Streit über die Mangelhaftigkeit eines hergestellten Werkes. Baufix hat, um die Mangelfreiheit des Werkes beweisen zu können, ein Privatgutachten erstellen lassen. Auch aufgrund des Privatgutachtens gewinnt Baufix den Prozeß.
Eigenheim ist glücklicher Besitzer eines kleinen Häuschens. Eines Tages muß er feststellen, daß das Ungeziefer in seinem Keller das normale Maß um ein Weites überschritten hat. Wie er feststellt, ist dies darauf zurückzuführen, daß ein Baum auf dem Nachbargrundstück gerade von diesen kleinen Insekten befallen wurde. Er wendet sich deshalb an der Nachbarn und verlangt von diesem die Beseitigung dieser Störung.
Eigenheim hat sich von Bauunternehmer Baufix ein Eigenheim errichten lassen. Eigenheim mußte feststellen, daß noch einige Mängel zu beseitigen waren. Dazu setzte er Baufix auch eine angemessene Frist. Kurz vor Ablauf der Frist verlor er seine Geduld und besserte selber aus. Nun möchte Eigenheim die Kosten für diese Ausbesserung von Baufix ersetzt haben. Dieser verweigert jedoch mit der Begründung, daß er noch innerhalb der Frist ausgebessert hätte.
Die Firma Roh sollte für die Firma Immo den Rohbau der neuen Häuseranlage errichten. Dem Bauvertrag wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Immo angefügt. Darin hieß es:
a)Die für Bedarfspositionen vereinbarten Preise gelten auch bei der Über- bzw. Unterschreitung des Mengensatzes bis 100%.b)Beansprucht der Auftragnehmer wegen einer über 10% gehenden Überschreitung des Mengenansatzes einen höheren Preis, so muß er diesem dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich ankündigen. Im übrigen wurde ein Einheitspreis vereinbart.
Elisa D. möchte sich einen neuen Blumenladen bauen. Dazu beauftragt sie den Bauunternehmer Higgins. Für Sicherung seiner Forderungen aus dem Bauvertrag möchte Higgins eine Vormerkung betreffend einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek beantragen. Elisa meint jedoch, das ginge nicht so einfach, vor allen Dingen müsse die Forderung fällig sein. Fällig kann die Forderung jedoch nur dann sein, wenn sie die Werkleistung abgenommen hat. Somit könne Higgins keine Vormerkung auf die Bauhandwerker-Sicherungshypothek beantragen.
Franz Adam möchte für sich und seine Familie ein Eigenheim errichten. Er schließt einen Bauvertrag mit der Formbau-Bauträger GmbH. Diese beauftragt die Nullinger GbR mit der Ausführung der Architektenleistungen. Der Architekt Nullinger ist gleichzeitig auch der Geschäftsführer der Formbau-GmbH. Nullinger erbringt seine Architektenleistungen. Zur Sicherung seiner Forderungen, die ihm gegen die Formbau-GmbH zustehen (aus Architektenvertrag), läßt er sich die Forderungen der Bauträger-GmbH gegen Adam (aus Bauvertrag) abtreten. Die Formbau-GmbH hat den Bauunternehmer Bauer mit der Errichtung des Eigenheimes des Adam beauftragt. Nach Fertigstellung stellt der Bauunternehmer Bauer seine Schlußrechnung gegen die Formbau-GmbH. Er muß jedoch feststellen, daß diese inzwischen Konkurs ist. Bauer möchte nun gegen den Architekten Nullinger als Geschäftsführer der GmbH vorgehen. Bauer meint, durch die Abtretung der Forderungen durch die GmbH an Nullinger sei der GmbH rechtswidrigerweise Geld entzogen worden. Dies sei insbesondere deshalb rechtswidrig gewesen, da Nullinger gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH war und der Architekt in der GbR.
Ronald hatte die Formbau-GmbH mit der Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt. Ronald trat als Privatmann auf Es wird vereinbart, daß zur Begleichung von Abschlagszahlungen der gegenüber einer Bank bestehende Anspruch auf Auszahlung eines Darlehens an die Formbau-GmbH abgetreten wird. In der Folge fordert die Formbau-GmbH Zahlungen von der Bank an. Ronald wendet jedoch regelmäßig die mangelnde Fälligkeit der Abschlagszahlungen ein. Daraufhin zahlt die Bank nicht aus. Die Formbau-GmbH will sich das nicht gefallen lassen und beantragt eine einstweilige Unterlassungsverfügung. Ronald meint, für den Erlaß dieser einstweiligen Unterlassungsverfügung ist es notwendig, daß die Formbau-GmbH die Fälligkeit ihrer Ansprüche beweist.
Ronald ließ sich vom Bauunternehmer Daniel ein Einfamilienhaus errichten. Ronald mußte jedoch einige Mängel an dem Einfamilienhaus feststellen. Er setzte deshalb Daniel eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung. Die Frist lief ergebnislos ab. Daraufhin rief Ronald Daniel an, um ihm mitzuteilen, daß er die Mängel nun selbst beseitigen werde und von Daniel Schadensersatz verlangen werde. Doch es kam anders. Statt Daniel diese Folgen anzukündigen, vereinbarten die beiden ein Einigungsgespräch. Ronald meinte, darauf könne er sich einlassen, da, sollten die Gespräche ergebnislos verlaufen, er immer noch die Mängel beseitigen lassen könnte. So kam es auch. Die Gespräche verliefen erfolglos. Daraufhin wollte Ronald einen anderen Unternehmer mit der Mängelbeseitigung beauftragen. Daniel meinte dazu nur, dies könne Ronald schon tun, allerdings würde er die Mängelbeseitigung durch einen Drittunternehmer nicht bezahlen. Seiner Meinung nach ist es nämlich erforderlich, daß ihm eine neue Mängelbeseitigungsfrist gesetzt wird.
Elisa läßt sich von Bauunternehmer Higgins einen Blumenladen errichten. Der Baumaßnahme war die WOB zugrunde gelegt. Eines Tages verweigert sie die Bezahlung einer von Higgins gestellten Zwischenrechnung. Sie hat sich nämlich in der VOB/B schlau gemacht. Dort heißt es in §14 Nr. 2 Satz 1, daß die für Abrechnung notwendigen Feststellungen gemeinsam getroffen werden sollen. Da dies jedoch nicht geschehen sei, sei die Rechnung wirkungslos.