1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Kann durch AGB eine Mängelrügefrist von 10 Tagen nach Erhalt eines Möbelstücks vereinbart werden?
verfasst von : Jürgen Rilling
Erschienen in: Baurechtsberater Bauherren
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Bruder Leichtfuß erwarb beim Möbelhaus Hinz und Kunz eine neue Wohnzimmereinrichtung. 6 Wochen nach Abschluß des Kaufvertrages wurde ihm diese geliefert. Absprachegemäß wurde sie auch im Wohnzimmer aufgestellt. Einige Tage später stellte er jedoch einen Mangel an der gelieferten Couchgarnitur fest. Eine Naht war an einer verborgenen Stelle unsauber vernäht. Natürlich wollte er diesen Mangel sofort rügen. Als er jedoch den Kaufvertrag herausholte, stach ihm folgende Klausel ins Auge:„Die Ware ist vom Käufer sofort bei Anlieferung oder Einlagerung auf evtl. Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel können nur anerkannt werden, wenn sie dem Verkäufer innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitgeteilt werden“. Mittlerweile waren bereits mehr als 10 Tage vergangen.