1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Wem gegenüber hat der Auftraggeber die Schlußzahlungserklärung abzugeben, wenn der Auftragnehmer seine Werklohnforderung abgetreten hat?
verfasst von : Jürgen Rilling
Erschienen in: Baurechtsberater Bauherren
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Krankengymnast Rudi Renker möchte sich vergrößern. Dazu beauftragt er Bauunternehmer Baufix mit der Errichtung neuer Praxisräume. Da Baufix noch Schulden bei Rohstofflieferant Georg Ziegel hat, tritt er diesem die Werklohnforderung gegenüber Renker ab. Diese Abtretung wurde auch Renker mitgeteilt. Nach Abschluß der Arbeiten und Stellung der Schlußrechnung begleicht Renker die Rechnung. Gegenüber Baufix erklärt er zugleich, daß diese Zahlung seine Schlußzahlung darstellt. Ziegler meint jedoch, daß mit dieser Schlußzahlung noch nicht alle Leistungen bezahlt seien. Er erhebt deshalb Nachforderungen. Renker verweigert die Bezahlung dieser Nachforderungen und verweist auf seine Schlußzahlungserklärung gegenüber Baufix. Des weiteren verweister auf §16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B, nach dem der Gläubiger einen Vorbehalt gegen die Schlußzahlung hätte erklären müssen, wenn er sich weitere Nachforderungen vorbehält. Dies ist hier nicht geschehen, so daß Renker nicht bezahlt.