1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Kann bei wesentlichen Mängeln des hergestellten Werks die Abnahme verweigert werden?
verfasst von : Jürgen Rilling
Erschienen in: Baurechtsberater Bauherren
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Eilig, stolzer Besitzer eines Einfamilienhauses, hat dieses renovieren lassen. Mit den Renovierungsarbeiten war der Bauunternehmer Schlampig beauftragt worden. Dieser hatte den Estrich im Wohnzimmer nicht nach den Absprachen mit dem Bauherrn hergestellt, woraus sich erhebliche Beeinträchtigungen in der Benutzung des Hauses sowie im Nutzwert ergaben. Das hat zur Folge, daß die Funktion der Terrassentür stark beeinträchtigt ist, darüber hinaus kann auch die Parkettauflage nicht bis an die Terrassentür herangeführt werden, so daß ein parkettloser roher Estrichstreifen vor der Terrassentür verbleiben muß.