1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Kann der Bauherr versuchen, einen Mangel selbst aufzuspüren, ohne die Aufrechnungsmöglichkeit nach §479 BGB zu verlieren?
verfasst von : Jürgen Rilling
Erschienen in: Baurechtsberater Bauherren
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Bauunternehmer Baufix hat das Eigenheim des Sparsam errichtet. Sparsam mußte bald einige Mängelerscheinungen erkennen. Noch vor Verjährung des Mängelbeseitigungsanspruches hatte er diese angezeigt. Im Laufe der Auseinandersetzung mit dem Unternehmer versucht er selbst, den Mangel aufzuspüren. Dabei befaßt er sich allerdings nicht mehr mit allen Ursachen, auf die die auftretenden Mangelerscheinungen zurückgehen könnten. So verstreicht ein geraumer Zeitraum. Die Auseinandersetzung ergibt im Ergebnis, daß Sparsam einen Schadensersatzanspruch gegen den Bauunternehmer hat. Da dieser noch Forderungen aus dem Werkvertrag gegen Sparsam hat, erklärt Sparsam die Aufrechnung gem. §479 BGB. Baufix hält dem entgegen, daß der Mängelbeseitigungsanspruch längst verjährt sei, darüber hinaus habe Sparsam bei der Ursachenforschung nicht alle Ursachen berücksichtigt, so daß sich die Erforschung über einen längeren Zeitraum hinausgezogen hat. Kann Sparsam aufrechnen?