1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Kann der Fertighaushersteller einen Anspruch auf 18% der Gesamtsumme bei Nichtabruf eines Hauses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründen?
verfasst von : Jürgen Rilling
Erschienen in: Baurechtsberater Bauherren
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Glücklich bestellt beim Fertighaushersteller Baufix ein Fertighaus, In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fertighausherstellers heißt es u. a,. daß bei Kündigung des Bestellers vor Abruf des Hauses der Fertighaushersteller Anspruch auf mindestens 18% der Gesamtvergütung hat. Einige Tage nach Abschluß des Vertrages kommen dem Glücklich jedoch erhebliche Bedenken bezüglich seiner Zahlungsfähigkeit und somit kündigt er den Vertrag mit dem Fertighaushersteller. Dieser verlangt nun 18% der Gesamtvergütung unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Glücklich kann jedoch nachweisen, daß die gemachten Aufwendungen des Fertighausherstellers tatsächlich geringer waren als die vereinbarte Pauschale. Glücklich ist bereit, die tatsächlich gemachten Aufwendungen, nicht jedoch 18% der Gesamtvergütung zu zahlen. Muß Glücklich die von dem Fertighaushersteller geforderten 18% der Gesamtvergütung bezahlen?