1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Ist der Bauherr berechtigt, einen Dritten vor der Entziehung des Auftrages zu beauftragen, daß dieser die Arbeiten vollendet?
verfasst von : Jürgen Rilling
Erschienen in: Baurechtsberater Bauherren
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Bauherr Eigenheim läßt von Meister Röhrich die Spenglerarbeiten verrichten. Dieser kommt jedoch mit seinen Arbeiten immer mehr in Verzug. Deshalb sucht Eigenheim einen Ersatzunternehmer und wird in Spenglermeister Eilig fündig. Sie kommen überein, daß Eilig die Arbeiten des Röhrich beenden wird. Eilig dürfe jedoch erst mit den Arbeiten beginnen, wenn das Vertragsverhältnis mit Röhrich wirksam gekündigt sei. Daraufhin tritt Eigenheim wirksam vom Vertrag mit Röhrich zurück, da dieser in Verzug ist. Schon am folgenden Tag ist Eilig auf der Baustelle. Nachdem Eilig seine Arbeiten beendet hat, stellt er diese Röhrich in Rechnung. Röhrich meint, dadurch daß die Beauftragung des Eilig zu einem Zeitpunkt geschah, als er noch einen Vertrag mit Eigenheim hatte, sei Eigenheim nicht berechtigt gewesen, Eilig zu berufen. Insoweit sei Eilig auch nicht berechtigt, von ihm die Kosten zu verlangen.