1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Wer trägt nach erfolgter Abnahme die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Werkleistung?
verfasst von : Jürgen Rilling
Erschienen in: Baurechtsberater Bauherren
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Die Firma Trippel war von Herrn Leise beauftragt worden, eine Treppe in seinem Einfamilienhaus zu errichten. Als die Arbeiten fertig waren, nahm Leise die Treppe ab. Es sollte sich jedoch später herausstellen, daß die Schallschutzvorgaben des Leise nicht eingehalten waren. Leise stellte darüber hinaus fest, daß die Auftrittsbreiten nicht der DIN 18065 entsprach. Er behauptete deshalb, daß die Treppe mangelhaft sei, da sie nicht den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nicht den DIN-Vorschriften, entsprach. Trippel hält dem entgegen, daß die Nichteinhaltung der Schallschutzvorgaben, so weit diese überhaupt vorliegen, nicht auf die Nichteinhaltung der DIN 18065 zurückzuführen sei. Im übrigen müsse ein derartiger Mangel erst noch bewiesen werden. Muß Trippel die Mangelfreiheit oder Leise die Mangelhaftigkeit beweisen?