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2013 | OriginalPaper | Buchkapitel

Kartellrechts-Compliance

verfasst von : Helmut Janssen

Erschienen in: Compliance in der Unternehmerpraxis

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Eine funktionierende Kartellrechts-Compliance vermeidet oder verringert im Wesentlichen folgende Risiken: Drastische Bußgelder gegen das Unternehmen und damit Wertminderung des Unternehmens, Bußgelder gegen Vorstand, Geschäftsführung und Mitarbeiter, Schadensersatzansprüche gegen Unternehmen und Mitarbeiter, Störung der betrieblichen Abläufe durch Ermittlungsverfahren, Strafverfolgung und Haftstrafen im In- und Ausland. Dabei ist eine Kartellrechts-Compliance in vielen Unternehmen ohne größeren organisatorischen Aufwand möglich. Oft genügen eine intelligente Organisation der Mitarbeiter, regelmäßige Schulungen sowie einige überschaubare Verhaltensregeln. Auch wenn bei einzelnen Unternehmen, je nach Größe und Branche, der Aufwand größer sein kann: er wird sich zum Schutz der Führung, der Mitarbeiter und der Eigentümer des Unternehmens stets lohnen. Zumindest muss die Kartellrechts-Compliance der Unternehmensleitung vor Augen führen, wo Risiken im eigenen Unternehmen liegen, wie sie zu bewerten sind und wie mit ihnen umgegangen werden kann.

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Fußnoten
1
Vgl. von Dietze/Janssen, Kartellrecht in der anwaltlichen Praxis, 4. Aufl. München 2011, Rn. 147 ff.; Beispiele: Absprachen über Preise, Kundenzuordnungen und Liefermengen, Pressemitteilung des BKartA vom 19. Februar 2013 und Preisabsprachen für Water-Management-Produkte, Pressemitteilung der Kommission IP/12/704 vom 27. Juni 2012.
 
2
Vgl. etwa Wirtschaftsvereinigung Stahl gegen Kommission, EuG v. 5.5.2001– Rs. T-16/98. Zimmer, in: Immenga/Mestmächer, GWB, 4. Aufl. 2007, § 1 Rn. 303 ff. Aktuelles Beispiel mit konkreten Hinweisen des BKartA zum „Standard für kartellrechtliche Gestaltung von Marktinformationssystemen im Bereich der Beschaffung von Rohmilch“, Entscheidung B2–118/10 vom 12. Mai 2011, Fallbericht vom 29. Juni 2011; Fallbericht B2–118/10 vom 12 Mai 2011; Sektoruntersuchung Milch (B2–19/08) Endbericht Januar 2012 Rn. 129 ff.
 
3
EG-Kommission vom 21. Mai 2003, ABl EG Nr. L 263/9 (Deutsche Telekom); aktuelles Beispiel ist die Geldbuße in Höhe von 127 Mio. € gegen Telekomunikacja Polska S.A., Pressemitteilung der Kommission IP/11/771 vom 22. Juni 2011.
 
4
Microsoft gegen Kommission, EuG v. 17 September 2007– Rs. T 201/04 (Betriebssystem); Koppelung des Browsers „Internet Explorer“ an das Windows-Betriebssystem; zuletzt Pressemitteilung der Kommission IP/12/1149 vom 24. Oktober 2012.
 
5
Pressemitteilung des BKartA vom 2. Juli 2009; Bußgelder wurden verhängt.
 
6
Pressemitteilung des BKartA vom 13. November 2008; Bußgelder wurden für den Wiederholungsfall angedroht.
 
7
Praxis des Bundeskartellamts seit 2008; mehr als 4 Mio. € für Mars wegen Verstoßes gegen das Vollzugsverbot, Pressemitteilung des BKartA vom 15. Dezember 2008, 414.000 € für die Hauptgenossenschaft ZG Raiffeisen, Pressemitteilung des BKartA vom 28. Januar 2011; zur Falschinformation siehe Pressemitteilung vom 5. Oktober 2005 (INVISTA).
 
8
Obgleich das Unternehmen als Wiederholungstäter dingfest gemacht worden war! Pressemitteilung der Kommission IP/07/1855 vom 5. Dezember 2007 (Chloropren-Kautschuk); aktueller Fall: Roto, der deutsche Hersteller von Fensterbeschlägen, erhielt einen vollständigen Erlass, Pressemitteilung der Kommission IP/12/313 vom 28. März 2012. Beispiel aus der Praxis des BKartA, Kartell der Hersteller von Automatiktüren, Pressemitteilung des BKartA vom 25. Juli 2012.
 
9
Gegen Hersteller von Flachglas verhängte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 486,9 Mio. € nach eigenen Ermittlungen, die sie auf der Grundlage von Informationen durch mitgliedstaatliche Kartellbehörden eingeleitet hatte; vgl. Pressemitteilung der Kommission IP/07/1781 vom 28. November 2007.
 
10
Die Kommission leitete das Verfahren gegen Autoglashersteller eigeninitiativ (auf Grund von Hinweisen eines anonymen Informanten) ein und schloss es im November 2008 mit der Verhängung einer Geldbußen in Höhe von 1,3 Mrd. € ab; siehe Pressemitteilung der Kommission IP/08/1685 vom 12. November 2008.
 
11
Die Kommission hat am 16. Januar 2008 zum ersten Mal im Rahmen einer Sektoruntersuchung unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Pharma-Herstellern durchgeführt, also ohne dass konkrete Indizien für einen Verstoß vorlagen; vgl. Pressemitteilung der Kommission IP/08/49 vom 16. Januar 2008.
 
12
In Großbritannien und einigen weiteren Staaten besteht ein Belohnungssystem für Informanten, die zur Überführung von Kartellen beitragen; in den USA wurde die Einführung 2011 zunächst nur diskutiert, aber nicht beschlossen; zu Prämien für Whistleblower im Kartellrecht Bueren, ZWeR 2012, 310.
 
13
§ 81 Abs. 4 Satz 2 GWB, Art. 23 Abs. 2 VO 1/2003. Adressat des Verbotes und der Bußgeldvorschrift ist nach europäischem Recht das Unternehmen. Das Verhalten der natürlichen Person wird dem Unternehmen als eigenes schuldhaftes Handeln zugerechnet. Das deutsche Recht rechnet dem Unternehmen über § 30 OWiG das Handeln von Unternehmensangehörigen und über §§ 130, 30 OWiG die Aufsichtspflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters zu.
 
14
Pressemitteilung der Kommission IP/07/209 vom 21. Februar 2007; später auf 880 Mio. € reduziert.
 
15
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG.
 
16
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG. Die Finanzämter gehen bei Geldbußen durch die Europäische Kommission von der Regel aus, dass durch die Europäische Kommission verhängte Geldbußen keinen abschöpfenden sondern strafenden Charakter haben.
 
17
Auch nach europäischem Recht könnte eine natürliche Person bebußt werden, wenn sie selber als „Unternehmen“ im Sinne des EU-Kartellrechts zu qualifizieren wäre.
 
18
§ 81 Abs. 4 Satz 1 GWB.
 
19
§ 81 Abs. 4 Satz 5 GWB.
 
20
Klusmann, in: Wiedemann (Hrsg.), Handbuch des Kartellrechts, 2. Aufl. 2008, § 55 Rn. 32, bezieht zum Beispiel auch sachbearbeitende Schreibkräfte in den Kreis dieser Personen ein, was in der Regel aber wohl den Begriff der „Eigenverantwortung“ überdehnt und angesichts der Vermögensverhältnisse dieser Personen in der Regel für das Bundeskartellamt kaum interessant sein dürfte.
 
21
Dreher, ZWeR 2004, 75, 83, 91.
 
22
Dreher, ZWeR 2004, 75, 91.
 
23
Dem ging eine mehrjährige juristische Schlacht voraus, in der die Auslieferung zunächst daran scheiterte, dass das britische Recht zum Zeitpunkt der Tatbegehung einen Kartellrechtsverstoß nicht als Straftat qualifiziert hatte, im Ergebnis aber dann doch vollzogen wurde, weil Herrn Norris zudem die Straftat der „obstruction of justice“ vorgeworfen werden konnte; siehe z. B. House of Lords, 12. März 2008, abrufbar unter www.​publications.​parliament.​uk/​pa/​ld200708/​ldjudgmt/​jd080312/​norris-1.​htm und United States Court of Appeals for the Third Circuit, 15. März 2011, www.​ca3.​uscourts.​gov/​opinarch/​104658np.​pdf.
 
24
Art. 16 Abs. 2 GG; das Auslieferungsverbot ist eingeschränkt bei einem Europäischen Haftbefehl.
 
25
Watson-Doig, Crime and Competition. The Norris case and the future of competition enforcement, in: Competition Law Insight, 10. April 2006, S. 8, 9.
 
26
Strafrechtliche Verfolgung ist vorgesehen in Australien, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Israel, Japan, Kanada, Korea, Norwegen, Nigeria (geplant), Mexico, Rumänien und den USA.
 
27
BGH v. 11 Juli 2001–1 StR 576/00, NJW 2001, 3718: 300 Tagessätze à 300 €.
 
28
§ 34 GWB.
 
29
Bechtold, GWB, 6. Aufl. 2010, § 34 Rn. 4.
 
30
§ 34 Abs. 2 GWB.
 
31
So jedenfalls Emmerich, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl. 2007, § 33 Rn. 42.
 
32
EuGH v. 20 September 2001– Rs. C-453/99.
 
33
Pressemitteilung der Kommission IP/08/998 vom 24. Juni 2008. Der EuGH hat auf Grund einer Vorlagefrage durch das Zivilgericht entschieden, dass die Kommission einen solchen Schadensersatzanspruch geltend machen darf; Urteil vom 6. November 2012, Rechtssache C-199/11.
 
34
Art. 16 Abs. 1 VO 1/2003.
 
35
Siehe etwa Janssen, Einsicht in Kronzeugenakten – Was bedeutet das Pfleiderer-Urteil in der Praxis?; in: Schwerpunkte des Kartellrechts 2011, 19ff. AG Bonn v. 18 Januar 2012, WuW/E DE-R 3499– Pfleiderer II.
 
36
BGH Urteil v. 28. Juni 2012 KZR75/10 („ORWI“), WuW/E DE-R 3431–3446.
 
37
Handelsblatt vom 12. Oktober 2007, S. 1.
 
39
Hauschka, BB 2004, 1178 ff.
 
40
BGH v. 21 April 1997– II ZR 175/95, BGHZ 235, 244 ff.
 
41
Hauschka, BB 2004, 1178 ff.
 
42
BGH v. 21 April 1997– II ZR 175/95, BGHZ 235, 244 ff.; Hefermehl/Spindler, in: MüKo AktG, 3. Aufl. 2008, § 93 Rn. 124 ff.; ein Beispiel für eine straf- und aktienrechtliche Prüfung bietet das Schienenkartell, siehe Pressemitteilung vom 7. November 2012 auf www.​thyssenkrupp.​com.
 
43
Für eine arbeitsrechtliche Pflicht, Verstöße dem Arbeitgeber offenzulegen Rust/ Abel, ZWeR 2012, 521, 532.
 
44
§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO.
 
45
§ 153 Abs. 1 Nr. 2 GewO.
 
46
§ 9 Börsengesetz.
 
47
Dreher, Compliance Report, Heft 10, Oktober 2007, 3.
 
48
Pampel, BB 2007, 1636.
 
49
Europäische Kommission, 15. Juli 1992, ABl. L 233/27 ff. Rn. 24– VIHO/Parker Pen.
 
50
Europäische Kommission, 21. Februar 2007.
 
51
Vgl. Bolloré, EuG v. 26 April 2007– verbn. Rs. T -109/02 u.a; Danks Rørindustri, EuGH v. 28.6.2005– verb. Rs. C-189/02 P u. a. In einer öffentlichen Konsultation ist die Kommission von zahlreichen Teilnehmern dazu aufgerufen worden, Compliance-Programme als Bußgeld reduzierend zu behandeln; der Abschlussbericht der Kommission geht allerdings nicht auf diese Forderung ein; http://​ec.​europa.​eu/​competition/​antitrust/​legislation/​regulations.​html. Die im November 2011 von der Kommission veröffentlichte Broschüre „Compliance Matters“ (Seite 20) hält die Existenz eines Compliance-Programms nicht für bußgeldmindernd.
 
53
http://​www.​ussc.​gov/​Guidelines/​2012_​Guidelines/​Manual_​PDF/​Chapter_​8.​pdf. Weitere rechtsvergleichende Hinweise bei Voet van Vormizeele, CCZ 2009, 41, 47.
 
54
Pampel, BB 2007, 1637, mit Verweis auf Kommission, 7. Dezember 1982, WuW/E EV 943, 946– National Panasonic, in der die Kommission sagt, es habe sich um ein „umfassendes, praktikables, detailliertes und sorgfältig abgewogenes Programm“ gehandelt. Siehe auch die im November 2011 von der Kommission veröffentlichte Broschüre „Compliance Matters“.
 
55
Zur Bewertung von „Compliance Management Systemen“ durch den Wirtschaftsprüfer hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) im März 2011 den Prüfstandard 980 verabschiedet.
 
56
Pampel, BB 2007, 1637; Dreher, ZWeR 2004, 75, 93 f.
 
57
BGH v. 11 März 1986 – KRB 7/85, WuW/E BGH 2262, 2264.
 
59
Hauschka, BB 2004, 1178 ff.
 
60
Dreher, ZWeR 2004, 75, 94 f.; vgl. auch Kap. 1, 10f.
 
62
Dreher, ZWeR 2004, 75, 95.
 
63
KG v. 25 Juli 1980– Kart 26/79, WuW/E OLG 2330, 2332– Revisionsabteilung.
 
64
Sarriò gegen Kommission, EuG v. 14. 5. 1998– Rs T – 334/94, Slg. 1998 II, 1439.
 
65
Hüls gegen Kommission, EuGH v. 8.7.1999– Rs C – 199/92 P, Slg. 1999 I, 4287.
 
66
KG v. 25 Juli 1980– Kart 26/79, WuW/E OLG 2230, 2232– Revisonsabteilung.
 
67
Vgl. Dreher, ZWeR 2004, 75, 98.
 
68
Siehe zum Beispiel die Do’s & Don’ts im Kartellrecht auf www.​luther-lawfirm.​com.
 
69
Pressemeldung vom 16. April 2013 auf www.​thyssenkrupp.​com.
 
70
Vgl. Dreher, ZWeR 2004, 75, 99.
 
71
BGH, Beschl. v. 24. März 1981– KRB 4/80, wistra 1982, 34.
 
72
EuGH v. 14 September 2010, Rs. C-550/07, WuW/E EU-R 1763.
 
73
Schumacher, Compliance Report, Heft 10, Oktober 2007, 12 f.
 
74
EuGH, Urteil vom 14. September 2010– Akzo – C-550/07.
 
75
So zumindest LG Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 2012, Az. 24 Qs 1/12 und 2/12. Nach LG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012, Az. 608 Qs 18/10 besteht kein Beschlagnahmeverbot für Ergebnisse, die eine Anwaltskanzlei bei unternehmensinternen Ermittlungen zusammengetragen hat.
 
76
Dreher, ZWeR 2004, 75, 100.
 
77
BGH, v. 24 März 1981– KRB 4/80, wistra 1982, 34.
 
78
Kapp, Kartellbehörde durchsucht Geschäftsräume – Was ist zu beachten? Compliance Report, Heft 10, Oktober 2007, 3–5.
 
Metadaten
Titel
Kartellrechts-Compliance
verfasst von
Helmut Janssen
Copyright-Jahr
2013
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-00893-2_10