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24.03.2017 | Erbschaftsteuer | Schwerpunkt | Online-Artikel

Vererbung von Unternehmen nach der Erbschaftsteuerreform

verfasst von: Elke Volland

3:30 Min. Lesedauer

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Familienunternehmer erwarten weitreichende Folgen für ihr Unternehmen und befürchten eine Einschränkung der Investitionsmöglichkeiten. Ein Gastbeitrag von Elke Volland. 

Die neuen Regelungen zur Verschonung von Betriebsvermögen durch die Erbschaftsteuerreform 2016 gelten seit 1.7.2016 rückwirkend. Das Bundesverfassungsgericht gab in seiner Entscheidung vor, dass so genannte Großerwerbe nicht mehr ohne Nachweis der Verschonungsbedürftigkeit des Erwerbers begünstigt werden dürfen. Das Gesetz differenziert daher zwischen Erwerben bis zu einem Wert von 26 Millionen Euro und darüber. Deshalb gilt für Großerwerbe aus steuerlicher Perspektive, dass die Inhaber rechtzeitig anfangen sollten, in Tranchen mit einem Abstand von zehn Jahren zu übertragen oder das Vermögen auf mehrere Erwerber zu splitten. 

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Auch die Reihenfolge der Übertragung spielt künftig eine Rolle. So ist es beispielsweise sinnvoll, zunächst begünstigtes Betriebsvermögen auf einen vermögenslosen Erwerber zu übertragen und dann erst wieder nach zehn Jahren weiteres Privatvermögen an diesen zu vererben oder zu verschenken. Dadurch kann der Erwerber einen hundertprozentigen Erlass der Schenkungsteuer beantragen, denn das später übertragene Privatvermögen ist in die Verschonungsbedarfsprüfung nicht mehr mit einzubeziehen. Eine weitere Möglichkeit ist die Errichtung von Familienstiftungen. Diese erhalten eine vollständige Steuerbefreiung für einen Großerwerb. Das gilt jedoch nur, wenn das auf die Stiftung übertragene Vermögen so strukturiert ist, dass die Verschonungsbedarfsprüfung für die Stiftung kein Problem darstellt.

Vorab-Abschlag für Familienunternehmen  

Mit der Gesetzesänderung wurde auch ein Vorab-Abschlag von bis zu 30 Prozent für Familienunternehmen eingeführt. Um diesen in Anspruch nehmen zu können, sind jedoch bestimmte Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Gesellschaft erforderlich, wie zum Beispiel Ausschüttungs- und Entnahmebeschränkungen sowie Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen. Diese Bestimmungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach der Übertragung vorliegen und tatsächlich praktiziert werden. Wenn das der Fall ist, führen sie bei der Bemessung der Erbschaftsteuer zu einem bis zu 30 Prozent niedrigeren Ansatz des begünstigten Unternehmenswerts.

Wichtig ist auch, dass das Verwaltungsvermögen im Unternehmen zum Übertragungsstichtag möglichst niedrig ist. Denn der Nettowert des Verwaltungsvermögens abzüglich eines so genannten Schmutzzuschlags unterliegt nun der definitiven Erbschaftsbesteuerung. Zu diesem Verwaltungsvermögen zählen beispielsweise

  • an Dritte vermietete Grundstücke,
  • Kunstgegenstände,
  • Wertpapiere oder schädliche Finanzmittel, wie Kontoguthaben, aber auch
  • Forderungsbestände abzüglich der Schulden.

Die Rückausnahme für die Begünstigung so genannter Wohnungsunternehmen wurde im Gesetz beibehalten, sodass auch hier noch Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. 

Was ändert sich bei der Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren? Der Kapitalisierungsfaktor wird rückwirkend zum 1.1.2016 festgelegt auf 13,75. Mit diesem Faktor werden die durchschnittlichen Erträge der letzten drei Jahre multipliziert, um den Unternehmenswert zu ermitteln. Gegenüber der bisherigen Überbewertung mit einem Faktor von 17,85 bedeutet dies eine Annäherung an realistischere Unternehmenswerte. Für Übertragungen im ersten Halbjahr 2016 kann sich die rückwirkende Anwendung des niedrigeren Kapitalisierungsfaktors aber negativ im Hinblick auf die Verwaltungsvermögensquote auswirken. Denn die Verwaltungsvermögensquote wird höher, je niedriger der Unternehmenswert ist. Schlimmstenfalls kann dies dazu führen, dass überhaupt keine Verschonung mehr möglich ist. Ob diese rückwirkende Regelung verfassungskonform ist, darf bezweifelt werden. Für Erbfälle und Schenkungen im ersten Halbjahr 2016 empfiehlt es sich jedenfalls, den Unternehmenswert und die Verwaltungsvermögensquote neu zu ermitteln.

Rechtzeitige Planung ist entscheidend 

Die Kombination aus Schenkungen zu Lebzeiten und der Gestaltung eines darauf aufbauenden Nachfolgekonzepts für den Todesfall ist in den meisten Fällen der Königsweg. So gelingt es regelmäßig, die Steuerbelastung beim Übergang des Lebenswerks in die nächste Generation zu minimieren und sonstige unliebsame Vermögensabflüsse und Erbstreitigkeiten zu vermeiden. In der Praxis fällt das Verschenken von Vermögen an die jüngere Generation zu einem frühen Zeitpunkt oft nicht leicht. Allerdings kann sich der Schenker Einflussmöglichkeiten im Hinblick auf das geschenkte Vermögen zum Beispiel in Form eines Nießbrauchs oder mithilfe spezieller Ausgestaltung von Gesellschaftsrechten im Gesellschaftsvertrag bewahren. So wird sichergestellt, dass die Substanz frühzeitig und dadurch möglichst steuergünstig übergeht und gleichzeitig der Schenker abgesichert ist.

Unabhängig davon, ob ein Unternehmer seinen Betrieb oder seine Gesellschaftsbeteiligung bereits zu Lebzeiten verschenkt oder durch Todesfall vererbt. Die Prüfung der gesetzlichen Neuregelungen und deren steuerliche Folgen erscheinen in jedem Fall empfehlenswert.

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