1986 | OriginalPaper | Buchkapitel
Fürsorgegedanke und Ordnungsgedanke zur Abgrenzung von PsychKG-Unterbringung und vormundschaftsgerichtlicher Unterbringung aus der Sicht des Vormundschaftsrichters
verfasst von : Prof. Dr. med. Manfred Bergener
Erschienen in: Die zwangsweise Unterbringung psychisch Kranker
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Wie bereits oben erwähnt, bezieht sich die Unterbringung nach den Vorschriften des PsychKG allein auf den Gefährdungstatbestand. Dabei wird in der Tradition der geschichtlichen Entwicklung aus einer sicherheitspolizeilichen Betrachtung heraus auf die Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit und/oder den Einzelnen abgestellt (vgl. § 1 Ziff. 3 PsychKG NW). Demgegenüber liegt das Schwergewicht der Unterbringung durch Vormund oder Pfleger in der Fürsorge für den Kranken. Maßgebend für Erteilung, Versagung und Dauer der Unterbringungsgenehmigung gemäß § 1631 b, 1800 BGB ist allein das Wohl des Betroffenen.