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15.09.2017 | Finanzbranche | Kommentar | Online-Artikel

Sind Bankenentgelte überhaupt noch zulässig?

verfasst von: Dr. Kristin Wahlers

3 Min. Lesedauer

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken sorgen schon seit rund 40 Jahren für Streit zwischen Kunden und Banken, meint Bankrechtsspezialistin Kristin Wahlers. In einer aktuellen Auseinandersetzung geht es um Entgeltklauseln der Sparkasse Freiburg. Ein Kommentar.

Die Entgeltbestimmungen in den AGB der Banken und Sparkassen im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern waren bereits wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. In einer aktuellen Auseinandersetzung geht es jetzt um acht vorformulierte Entgeltklauseln der Sparkasse Freiburg. In seinem Urteil vom 12.09.2017 (AZ: XI ZR 590/15) hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat zu Gunsten des klagenden Verbraucherschutzvereins entschieden und sämtliche strittigen Klauseln für unwirksam erklärt. 

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Konkret betraf das Urteil diverse Entgeltklauseln in Höhe von zwei bis sieben Euro im Preis- und Leistungsverzeichnis der beklagten Sparkasse. Diese Klauseln regelten 

  • Entgelte für die berechtigte Ablehnung einer SEPA-Lastschrift, 
  • für die Ablehnung verschiedener Überweisungskonstellationen bei fehlender Deckung sowie 
  • für die Führung eines Pfändungsschutzkontos. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun geurteilt, dass die erwähnten Entgeltregelungen der Sparkasse den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen widersprechen und Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Deshalb dürfen solche Klauseln gegenüber Verbrauchern generell nicht mehr verwendet werden.

Das mediale Interesse an solchen BGH-Entscheidungen ist groß. Werden dann auch noch AGB-Klauseln für unwirksam erklärt, geht dies fast immer mit Vertrauensverlusten gegenüber dem verwendenden Kreditinstitut einher. Aber auch im Allgemeinen hat das Image der Banken seit der Finanzkrise 2008/2009 einigen Schaden genommen. Hinzu kommt, dass auch das Vertrauen in die Bausparkassen durch die Kündigungen von Altverträgen, die der BGH in seinem Urteil vom 20.06.2017 (AZ: XI ZR 716/16) für wirksam erklärt hat, gelitten hat. Durch das aktuelle Urteil des BGH vom 12.09.2017 haben nun auch die Sparkassen an Vertrauen eingebüßt.

Niedrigzinspolitik der EZB macht Banken Druck

Diese Entgeltpraxis der Banken und Sparkassen in den vergangenen Jahren, die immer wieder auch den BGH beschäftigt, ist ein Ergebnis der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB). Die Geschäftsmodelle und damit die Erträge der Institute hängen stark von Zinseinkünften ab. Deutsche Banken und Sparkassen leiden aktuell wegen der Niedrigzinspolitik der EZB an einer ausgeprägten Ertragsschwäche. Eine Änderung ist nicht in Sicht: Jüngst bestätigte der Notenbank-Präsident Mario Draghi, dass der Leitzins im Euroraum weiterhin bei einem Rekordtief von null Prozent bleibt.

Doch trotz der schwierigen Ertragslage der Kreditinstitute zeigt das aktuelle Urteil des BGH, dass einige Kreditinstitute ihre Gebührenpolitik überdenken müssen. Angesichts der Vielzahl bereits ergangener Entscheidungen zu vorformulierten Entgeltregelungen fällt es oft nicht leicht, alle zu überblicken und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Daneben wirft das am 01.11.2009 in Kraft getretene neue Recht der Zahlungsdienste (Zahlungsdiensterecht) auch nach beinahe acht Jahren Geltung immer wieder neue Fragen im Zusammenhang mit der Wirksamkeit vorformulierter Entgeltklauseln auf. Eine Folge davon ist, dass ein Teil der bisherigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von formularmäßigen Entgeltklauseln überholt ist. Gleichwohl war das Urteil des BGH aus diesem Monat keine Überraschung. 

Bestimmungen im Zahlungsdiensterecht gelten

Das Zahlungsdiensterecht enthält klare Bestimmungen zur Zulässigkeit der Erhebung von Entgelten. Zur Zulässigkeit der Erhebung von Entgelten für die Führung von Pfändungsschutzkonten hat sich der BGH bereits zuvor geäußert (AZ: XI ZR 500/11 und XI ZR 260/12). Die betroffenen Institute sind gut beraten, sich bei der Formulierung von Entgeltklauseln eng an die Vorgaben des Zahlungsdiensterechts und der eindeutigen Vorgaben der EU-Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG zu halten. 

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