2019 | OriginalPaper | Buchkapitel
Die Rechtsnatur der Auftraggeberhaftung
verfasst von : Paul Alexander Tophof
Erschienen in: Die Rechtsnatur der Auftraggeberhaftung
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Nach § 14 Satz 1 AEntG haftet der Auftraggeber für die Verpflichtungen des originären Schuldners wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Damit wird jedenfalls eine sprachliche Nähe zur Bürgschaft hergestellt. Doch handelt es sich dabei auch um eine Bürgschaft im Sinne des § 765 BGB und sind die Regelungen der §§ 765 ff.