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2014 | OriginalPaper | Buchkapitel

5. Die Umsetzung des Informationspflichtenprogramms der Richtlinie 2008/48/EG in das deutsche Recht

verfasst von : Christian Gercke

Erschienen in: Schadensersatz wegen vorvertraglicher Informationspflichtverletzung beim Verbraucherkredit

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Nachdem die Vorgaben der Richtlinie für eine vorvertragliche Information des Verbrauchers dargestellt wurden, soll nunmehr auf die Umsetzung dieser Vorgaben durch den deutschen Gesetzgeber eingegangen werden. Dabei wird zunächst der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens bis zum Erlass des Umsetzungsgesetzes dargestellt. Danach werden die einzelnen Vorschriften erläutert, die durch die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EWG reformiert wurden. Abschließend soll der Frage nachgegangen werden, wie die einzelnen, durch die Richtlinie vorgegebenen Informationspflichten vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt wurden und welche Pflichten mit diesen im konkreten Fall verbunden sind.

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Fußnoten
1
Referentenentwurf vom 17.06.11 eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Rückgabe- und Widerrufsrecht, teilweise abgedruckt in ZBB 2008, 355 ff.; die komplette Fassung findet sich z. B. auf der Homepage des VÖB – Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands, unter http://​www.​voeb.​de/​download/​referentenentwur​f_​verbraucherkredi​trichtlinie, zuletzt abgerufen am 26.01.2013.
 
2
Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 05.11.2008, abrufbar unter http://​www.​voeb.​de/​de/​themen/​recht/​umsetzung_​zahlungsdienster​ichtlinie_​recht/​, zuletzt abgerufen am 26.01.2013; eine zwischenzeitliche Stellungnahme des Deutschen Richterbundes kann unter http://​www.​drb.​de/​cms/​index.​php?​id=​485, abgerufen werden, zuletzt abgerufen am 26.01.2013; die Pressemitteilung des BMJ zum Regierungsentwurf findet sich auf der Seite des Deutschen Notarinstituts unter http://​www.​dnoti.​de/​Gesetzesaenderun​gen/​gesaend2.​htm, zuletzt abgerufen am 26.01.2013; eine Stellungnahme der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zum Referentenentwurf findet sich unter http://​www.​vzbv.​de/​2829.​htm, zuletzt abgerufen 26.01.2013.
 
3
BR-Drucks. 848/08.
 
4
BR-Drucks. 848/08, S. 3.
 
6
BT-Drucks. 16/11643.
 
7
Art. 11 des Gesetzesentwurfs vom 21.01.2009, BT-Drucks. 16/11643, S. 38; eine Stellungnahme des zentralen Kreditausschusses zu diesem Gesetzesentwurf kann unter http://​www.​bankenverband.​de/​downloads/022009/sp0902-re-vkr-umsg.pdf abgerufen werden, zuletzt abgerufen am 26.01.2013.
 
8
BT-Drucks. 16/13669; darin findet sich auch eine Liste der Sachverständigen, die im Rahmen der öffentlichen Anhörung Stellungnahmen abgegeben haben, BT-Drucks. 16/13669, S. 175; weiterhin wurde ein abweichender Entschließungsantrag der FDP-Fraktion abgelehnt, BT-Drucks. 16/13669, S. 178.
 
9
Abgedruckt in BR-Drucks. 639/09.
 
10
BR-Drucks. 639/09 (B).
 
11
BGBl. I 2009, 2355.
 
12
Bülow, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, Einf. Rn. 3b.
 
13
Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, ABl. EG L 319, S. 35.
 
14
Die ursprüngliche Fassung der Richtlinie sah zunächst eine Umsetzung bis zum 12.05.2010 vor; dies wurde allerdings später berichtigt und als neues Umsetzungs- und Anwendungsdatum der 11.06.2010 vorgegeben, ABl. EG 2008, L 207/14.
 
15
Bülow, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, Einf. Rn. 3c.
 
16
Bülow, a. a.  O.; der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme dagegen die frühere Umsetzung des verbraucherkreditrechtlichen Teils lediglich aus Praktikabilitätsgründen abgelehnt, BR-Drucks. 848/08, S. 23.
 
17
BR-Drucks. 16/13669, S. 5.
 
18
Bülow, NJW 2010, 1713; ein entsprechendes Muster war auch in der Richtlinie nicht gefordert oder vorgegeben worden.
 
19
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts, BT-Drucks. 17/1394.
 
20
BT-Drucks. 17/1394, S. 14.
 
21
BGBl I Nr. 39, S. 977; das Inkrafttreten ist in Art. 6 des Änderungsgesetzes geregelt, BGBl I Nr. 39, 977 (979).
 
22
Bülow, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, Einf. Rn. 3d.
 
23
Bülow, NJW 2010, 1713; der Darlehensgeber war in dieser Phase daher gehalten, die Information über das Widerrufsrecht selbst zu formulieren, Bülow, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, Einf. Rn. 3d.
 
24
Siehe oben 3. Kap II 3.​ a).
 
25
In Österreich erfolgte bspw. die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in einem speziellen Verbraucherkreditgesetz, Wendehorst, ZEuP 2011, 263 (271).
 
26
Rühl, DStR 2009, 2256.
 
27
Siehe zu diesem „horizontalen“ Umsetzungskonzept Wendehorst, ZEuP 2011, 263 (271).
 
28
Derleder, NJW 2009, 3195 ist der Ansicht, dass wegen der Vielzahl der ausgegliederten Paragrafen und der wechselseitigen Bezugnahme der Normen aufeinander „auch der professionelle Rechtsanwender von Drehschwindel befallen werden kann.“; ebenso kritisch Rösler/Werner, BKR 2009, 1 (2).
 
29
OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2007, 16 U 70/07, MDR 2008, 254; LG Koblenz, Urteil vom 20.12.2006, 12 S 128/06, BB 2007, 239; MünchKomm/Masuch, § 357 Rn. 56.
 
30
Wendehorst, ZEuP 2011, 263 (272); Ady/Paetz, WM 2009, 1061.
 
31
Palandt/Weidenkaff, Vorb v § 488 Rn. 1; Rösler/Werner, BKR 2009, 1 (2).
 
32
Wendehorst, ZEuP 2011, 263 (272); der Gesetzgeber hat damit das durch die Schuldrechtsmodernisierung eingeführte Gliederungskonzept beibehalten; eine andere Regelung fand sich dagegen im VerbrKrG: dieses war noch durch den Begriff des Kreditvertrags und die hieran anknüpfende Einheitskonzeption geprägt, wonach die §§ 3 ff. VerbrKrG mit einzelnen Ausnahmen für sämtliche Formen des Kreditvertrags Geltung beanspruchten, MünchKomm/Schürnbrand, § 499 Rn. 1.
 
33
Auf der anderen Seite wurden auch einige Vorschriften wie z. B. § 504 BGB a. F. zur vorzeitigen Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften komplett gestrichen, siehe hierzu Kulke, VuR 2009, 12.
 
34
BT-Drucks. 16/11643, S. 93; ausführlich zum Finanzierungsleasing nach der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Omlor, NJW 2010, 2694.
 
35
Rühl, DStR 2009, 2256 (2260).
 
36
Bamberger/Roth/Möller, BGB, § 499 Rn. 2; MünchKomm/Schürnbrand, § 499 Rn. 1.
 
37
Beispielsweise durch den Grundsatz, dass für alle Finanzierungshilfen nunmehr die Vorschriften für Verbraucherdarlehen gelten; eine Differenzierung nach der Vertragsart findet im Gegensatz zur Vorgängerregelung daher nicht mehr statt, Bülow, in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, §§ 506 Rn. 86; ebenso Wendehorst, ZEuP 2011, 263 (272).
 
38
Rösler/Werner, BKR 2009, 1 (2); Derleder, NJW 2009, 3195; Schürnbrand, ZBB 2008, 383 (384); anders dagegen Ady/Paetz, WM 2009, 1061, die die Ausgliederung der Vorschriften in das EGBGB als eine zumutbare Lösung ansehen, da BGB und EGBGB regelmäßig hintereinander abgedruckt seien.
 
39
Ausführlich hierzu Kulke, VuR 2009, 12 ff.; Schröder, NJW 2010, 1933 ff.
 
40
Palandt/Grüneberg, § 312 Rn. 31; PWW/Medicus/Stürner, § 312a Rn. 24a; hierdurch soll gleichermaßen klargestellt werden, dass eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Belehrung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB nach sich ziehen kann, BT-Drucks. 16/11643, S. 69.
 
41
BT-Drucks. 16/11643, S. 74; Schröder, NJW 2010, 1933, 1936.
 
42
Die Regelung des § 509 BGB gilt dagegen nur für Darlehensgeber, die nicht als Institute i. S. d. § 1 Abs. 1b KWG anzusehen sind, Palandt/Grüneberg, § 509 Rn. 1; zur Diskussion über die Schutzwirkung des § 18 Abs. 2 KWG und die Ansiedelung der Kreditwürdigkeitsprüfung im Aufsichtsrecht Stockhausen/Warner, WM 2009, 1548(1553) sowie unten 7. Kap. II.​ 5.
 
43
BT-Drucks. 16/11643, S. 143.
 
44
Köhler/Bornkamm, UWG, PAngV § 6 Rn. 3, unter Hinweis auf Art. 3 lit. c) der RL.
 
45
Amschewitz, DB 2011, 1565.
 
46
Siehe hierzu sowie den möglichen Problemfeldern, vor allem im Zusammenhang mit der Abschnittsfinanzierung, ausführlich Wimmer//Rösler, BKR 2011, 6.
 
47
Artz, in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 491a Rn. 55.
 
48
Amschewitz, DB 2011, 1565 (1567).
 
49
Schürnbrand, ZBB 2008, 383 (386); Ady/Paetz, WM 2009, 1061 (1068).
 
50
Domke/Sperlich, BB 2010, 2069 (2070), Wittig/Wittig, ZInsO, 2009, 633 (634).
 
51
Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 848/08, S. 22.
 
52
Stellungnahme des Bundesrates, a. a. O.; zweifelnd auch Domke/Sperlich, BB 2010, 2069 (2070); ebenso Wittig/Wittig, ZInsO 2009, 633(634); Nobbe, WM 2011, 625 (626); nach Ansicht der Bundesregierung soll aber auch die gewählte 2/3-Regelung ein „repräsentatives“ Beispiel darstellen; auch die vom Bundesrat angesprochene Erhöhung des Preisniveaus sei allein durch ein Abstellen auf 2/3 anstatt auf die Hälfte der aufgrund der Werbung abgeschlossen Verträge nicht zu befürchten, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/11643, S. 312; offen hierzu Köhler/Bornkamm, UWG, PAngV § 6 Rn. 13.
 
53
Amschewitz, DB 2011, 1565 (1568).
 
54
Rösler/Werner, BKR 2009, 1 (2); Domke/Sperlich, BB 2010, 2069 (2071).
 
55
Domke/Sperlich, a. a. O.
 
56
Amschewitz, DB 2011, 1565 (1568); zu den in diesem Fall zu prüfenden „Ermessensfehlern“ des Kreditinstituts Domke/Sperlich, BB 2010, 2069 (2071).
 
57
Rösler/Werner, BKR 2009, 1 (2).
 
58
Domke/Sperlich, BB 2010, 2069 (2071).
 
59
Rösler/Werner, BKR 2009, 1 (2); siehe zu den in diesem Zusammenhang bestehenden Beweisproblemen auch die Kritik des Bundesrates, der die Aufnahme einer Vermutungsregelung vorgeschlagen hat, BR-Drucks. 848/08, S. 21; nach Ansicht der Bundesregierung kann allerdings allein der zeitliche Zusammenhang beim Abschluss zweier Verträge nicht die Vermutung begründen, dass der Abschluss des Zusatzvertrags vom Darlehensgeber verlangt wurde, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/11643, S. 309; zu den Schwierigkeiten des Darlehensnehmers, die Bedingung zwischen Restschuldversicherung und Kreditvertrag nachzuweisen, Knops, VersR 2006, 1455 (1456); Schürnbrand, ZBB 2008, 383 (387).
 
60
Derleder, NJW 2009, 3195 (3199); die Vorschrift übernimmt fast wortgleich den Text des Art. 4 Abs. 3 RL.
 
61
Köhler/Bornkamm, UWG, § 6 PAngV Rn. 14.
 
62
Wittig/Wittig, ZInsO 2009, 633 (635); zweifelnd auch Domke/Sperlich, BB 2010, 2069 (2071); a. A. dagegen Ady/Paetz, WM 2009, 1061 (1068), die aufgrund der Neuregelung für die Zukunft „eine realistischere Werbung für Verbraucherdarlehen“ erwarten.
 
63
So wurde in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB der Begriff „zurückzuerstatten“ in „zurückzuzahlen“ geändert; der Gesetzgeber wollte hiermit einen einheitlichen Sprachgebrauch im Bereich des Gelddarlehens und zur Abgrenzung vom Sachdarlehen schaffen, da beim Gelddarlehen eine Zurückgewährung stets nur in Form einer Zurückzahlung erfolgen kann, BT-Drucks. 16/11643, S. 74.
 
64
BT-Drucks. 16/11643, S. 74.
 
65
BT-Drucks. 16/11643, S. 75.
 
66
BT-Drucks. 16/11643, S. 75; sofern die Umsetzung der Richtlinie eine Übernahme des Begriffes erfordert wird die Vereinbarung eines gebundenen Sollzinssatzes bei Vertragsschluss in den einzelnen Vorschriften als besonderes Tatbestandsmerkmal erwähnt (z. B. § 502 BGB), BT.-Drucks. 16/11643, a. a. O.
 
67
Derleder, NJW 2009, 3195 (3198).
 
68
Siehe hierzu BT-Drucks. 16/11643, S. 88.
 
69
Rösler/Werner, BKR 2009, 1 (2); Bülow, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, §§ 491 Rn. 171a; Palandt/Weidenkaff, § 491 Rn. 17.
 
70
Kulke, VuR 2009, 373 (378); Rösler/Werner, BKR 2009, 1 (2).
 
71
Nach der Gesetzesbegründung sollen auf diese Verträge zwar weiterhin nicht die Vorschriften über das verbundenen Geschäft anwendbar sein; der vorher in § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB a. F. festgelegte Rechtsgedanke, dass bei Spekulationsgeschäften grundsätzlich das Verlustrisiko mit Vertragsabschluss auf den Erwerber übergeht, besteht also fort; nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollen die Aufklärungs- und Informationspflichten nach § 31 WphG aber nicht für einen wirksamen Schutz des Verbrauchers ausreichen, da sie sich nicht auf die darlehensspezifischen Risiken beziehen; dem Verbraucher soll aber gerade auch bei der Finanzierung von Finanzanlagen der gleiche Schutz zukommen, wie bei anderen Finanzierungen, weshalb im Unterschied zur Richtlinie diese Verträge nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, BT-Drucks. 16/11643, S. 76.
 
72
Zu der insoweit „überschießenden Umsetzung“ durch den deutschen Gesetzgeber Wendehorst, ZEuP 2011, 263 (273).
 
73
Nobbe, WM 2011, 625 (626); für eine solche analoge Anwendung Kulke, VuR 2009, 373 (378); ausführlich zu dieser Problematik sowie den unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur Knops, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch des deutschen und europäischen Bankrecht, § 25 Rn. 67.
 
74
Siehe oben 5. Kap. II. 4.
 
75
Artz, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 491a Rn. 31.
 
76
Palandt/Weidenkaff, § 491a Rn. 2; Frings, NWB 2010, 1608 (1611).
 
77
BT-Drucks. 16/11643, S. 78.
 
78
BT-Drucks. 16/11643, S. 78.
 
79
BT-Drucks. 16/11643, S. 78; ein solches vorvertragliches Schuldverhältnis wird bei der Kreditanfrage des Verbrauchers regelmäßig vorliegen; nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB entsteht ein Schuldverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB auch durch die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut; hierfür genügen bereits bloße Vorgespräche, Gespräche im Vorfeld vertraglicher Verhandlungen sowie die Unterbreitung eines Antrags auf Abschluss eines Vertrages, MünchKomm/Emmerich, § 311 Rn. 73.
 
80
BT-Drucks. 16/11643, S. 78.
 
81
Kulke, VuR 2009, 373 (379).
 
82
Zu den hiermit verbundenen Problemen beim Vertragsschluss im Internet siehe unten 7. Kap. I.​ 2.​
 
83
Zu den weiteren Problemen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Informationserteilung und dem möglichen Erfordernis einer „Cooling-Off-Periode“ siehe unten 7. Kap. I 4.
 
84
Nach der Gesetzesbegründung soll auf diese Weise deutlich gemacht werden, in welchen Vorschriften die inhaltlichen Anforderungen an die Information stehen.
 
85
Dem Kreditgeber ist damit zwar die Verwendung des Musterformulars freigestellt; tatsächlich dürfte von den Mustern aber ein erheblicher Vereinheitlichungsdruck ausgehen, weil jeder Kreditgeber, der aus Verständniszwecken eine knappere Darstellung wählt, das Risiko eingeht, die Belehrung könnte später von einem Gericht, dass die Musterbelehrung als Maßstab nimmt, bemängelt werden, Wendehorst, ZEuP 2011, 263 (289).
 
86
Empfehlung der Kommission vom 01.03.2001 über vorvertragliche Informationen, die Darlehensgeber, die wohnungswirtschaftliche Darlehen anbieten, den Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen, Az. K (2001) 477, ABl. EG 2001, L 69/25; dabei handelt es sich um einen freiwilligen Verhaltenskodex, auf den sich die europäischen kreditwirtschaftlichen Verbände sowie einige Verbraucherverbände zuvor geeinigt hatten und der von der Kommission als Empfehlung ausgestaltet wurde, siehe hierzu Hök, MDR 2002, 925.
 
87
BT-Drucks. 16/11643, S. 122.
 
88
Ady/Paetz, WM 2009, 1061 (1065); das Merkblatt wurde für die Integration in das EGBGB sprachlich überarbeitet und um einige Informationen – insbesondere das Bestehen eines Widerrufsrechts – ergänzt, BTDrucks. 16/11643, S. 122.
 
89
KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006, 5 W 156/06, NJW 2006, 3215, wonach das Muster für die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen nicht zur Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht ausreicht; LG Halle (Saale), Urteil vom 13.05.2005, 1 S 28/05, WM 2007, 119, wonach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nichtig sein soll, da die Vorschrift nicht mit den gesetzlichen Regelungen in §§ 355 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB übereinstimmt und sich mithin nicht in den Grenzen der Verordnungsermächtigung bewegt; LG Koblenz, Urteil vom 20.12.2006, 12 S 128/06, BB 2007, 239; ausführlich zu dieser Rechtsprechung Schröder, NJW 2010, 1933 (1935).
 
90
BT-Drucks. 16/11643, S. 74.
 
91
Die Gesetzesbegründung verweist hinsichtlich der Bindung der Gerichte an die Muster daher auch nur auf die Anlagen 1 und 2 zum EGBGB, die die Widerrufs- und Rückgabebelehrung enthalten, BT-Drucks. 16/11643, S. 120.
 
92
BT-Drucks. 16/11643, S. 120; der Gesetzgeber begründet diese Annahme damit, dass „die einzelnen Artikel des EGBGB prinzipiell eine unbegrenzte Anzahl von Paragrafen enthalten können.“; dass hierdurch das Verständnis für den Gesetzesanwender im Einzelfall weiter erschwert wird, bleibt unerwähnt.
 
93
Schwintowski, Bankrecht, § 13 Rn. 71.
 
94
BT-Drucks. 16/11643, S. 123, wonach die Regelung dem Rechtsgedanken des früheren § 14 Abs. 2 BGB-InfoV und dem neu hinzugefügten § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB entspricht.
 
95
Artz, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 491a Rn. 33.
 
96
BT-Drucks. 16/11643, S. 123.
 
97
Merz, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 10.79, der zusätzlich darauf hinweist, dass die Banken diesen Aufwand vermeiden können, indem sie das Muster erst am Ende der Vertragsanbahnungsphase aushändigen, wenn die wesentlichen Eckpunkte des Darlehens feststehen.
 
98
Zu den möglichen Schadensersatzansprüchen des Verbrauchers in den Fällen, in denen das Kreditinstitut zwar die vorgeschriebenen Informationen erteilt, allerdings hierfür nicht das gesetzliche vorgeschriebenen Muster verwendet siehe unten 7. Kap. I.​ 3.
 
99
Merz, a. a. O.; dem Verbraucher wird dabei zwar die Möglichkeit genommen, nachzuforschen, weshalb die genannten Informationen für seinen Vertrag „nicht zutreffend“ sind; angesichts der Vielzahl der zu erteilenden Informationen dürfte aber davon auszugehen sein, dass durch das Auslassen nicht zutreffender Informationen die Verständlichkeit für den Verbraucher erhöht wird; allgemein kritisch zum „überbordenden Umfang der dem Darlehensnehmer zu erteilenden Informationen, Nobbe, WM 2011, 625 (627), der davon ausgeht, dass viele Verbraucher aufgrund des Umfangs der Informationen ohnehin davon abgehalten werden, diese „… auch nur zu lesen, geschweige denn sie zu verarbeiten oder gar mit Kreditinformationen anderer Anbieter zu vergleichen“.
 
100
BT-Drucks. 16/11643, S. 126.
 
101
Merz, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 10.80.
 
102
In diesem Sinne Merz, a. a. O.; hiergegen spricht aber einerseits der Richtlinientext, in dem von „etwaige zusätzliche Informationen“ die Rede ist, worunter sämtliche weiteren Informationen neben den gesetzlich vorgeschriebenen fallen dürften; weiterhin ist bei der Aufnahme zusätzlicher Informationen in das für einen Laien ohnehin schwierig nachzuvollziehende Muster stets die bereits angesprochene Gefahr eines „information overload“ zu beachten, der letztendlich beim Verbraucher nur dazu führt, dass die zahlreichen Informationen überhaupt nicht mehr zur Kenntnis genommen werden.
 
103
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, ABl. EG L 271/16.
 
104
BT-Drucks. 16/11643, S. 123.
 
105
BT-Drucks, 16/11643, S. 123.
 
106
Vollständiger Name: Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts, BGBl I 2010, 977; da die Information über das Widerrufsrecht sowohl zu den vorvertraglichen als auch den vertraglichen Pflichtinformationen zählt, das Gesetz hierfür aber keine Musterinformation enthielt, hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung bereits mit einer Entschließung vom 02.07.2009, BR-Drucks 639/09, S. 2, aufgefordert, eine entsprechende Musterwiderrufsinformation zu erarbeiten; zu den Problemen, die sich aus der zeitlichen Lücke zwischen Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes am 11.06.2010 und dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 30.07.2010 ergeben Bülow, NJW 2010, 1713; ders., in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, Einf. Rn. 3d.
 
107
BGBl I 2010, 977 (979).
 
108
Merz, in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 10.81a.
 
109
Nach Ansicht des Gesetzgebers soll die Reihenfolge in der Musterinformation besser gegliedert und daher übersichtlicher sein; zum besseren Verständnis wurden die Informationen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 RL außerdem teilweise aufgeteilt, sodass Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB zahlenmäßig zwei Informationen mehr enthält als die Richtlinie, BT-Drucks. 16/11643, S. 123.
 
110
Die Verbraucherkreditrichtlinie und die Formularmuster kennzeichnen diese im Einzelfall zu gewährenden Informationen mit den Zusätzen „gegebenenfalls“ oder „falls zutreffend“; BT-Drucks. 16/11643, S. 126.
 
111
BT-Drucks. 16/11643, S. 125.
 
112
Zur Problematik der Effektivzinsangabe bei Immobilienkrediten Köhler, WM 2012, 149.
 
113
BT-Drucks. 16/11643, S. 125; Artz, in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 491a Rn. 38; Schwintowski, Bankrecht, § 13 Rn. 96.
 
114
Merz, in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 10.89.
 
115
BT-Drucks. 16/11643, S. 125.
 
116
BT-Drucks. 16/11643, S. 125.
 
117
Merz, in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 10.89.
 
118
Merz, a. a. O.
 
119
BT-Drucks. 16/11643, S. 126.
 
120
Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 RL und Erwägungsgrund (30) der RL ist das Schriftformerfordernis auch richtlinienkonform, BT-Drucks. 16/11643, S. 126.
 
121
Palandt/Weidenkaff, EGBGB 247, § 5 Rn. 2; Schwintowski, Bankrecht, § 13 Rn. 105.
 
122
BT-Drucks. 16/11643, S. 128.
 
123
Merz, in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 10.123.
 
124
Palandt/Weidenkaff, EGBGB 247, § 8 Rn. 2; die Vorschrift setzt Art. 5 Abs. 1 Satz 4 k) RL um.
 
125
Siehe hierzu Artz, in Bülow/Artz, § 491a Rn. 44 sowie unten 8. Kap. I. 5.
 
126
BT-Drucks. 16/11643, S. 121; dieses Ziel ist zwar grundsätzlich lobenswert; aufgrund der umfangreichen Ausnahmekataloge und der ohnehin komplizierten Verweisungstechnik zwischen BGB und EGBGB und von dort in weitere Gesetze wie die PAngV dürfte sich der Vorteil für den Gesetzesanwender allerdings in Grenzen halten; zurecht kritisch daher Derleder, NJW 2009, 3195 (3198).
 
127
BT-Drucks. 16/11643, S. 78.
 
128
BT-Drucks. 16/11643, S. 78; etwas anderes gilt nach Art. 248 § 4 Abs. 3 EGBGB beim Zahlungsdiensterahmenvertrag.
 
129
Nobbe, WM 2008, 625 (627).
 
130
Merz, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 10.146; wobei der Verbraucher nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 15 EGBGB vorvertraglich über seinen Anspruch auf Aushändigung eines Vertragsentwurfs informiert werden muss.
 
131
BT-Drucks. 16/11643, S. 78; Münscher/Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowsky, Bankrechts-Handbuch, § 81 Rn. 113; Schwintowski, Bankrecht, § 13 Rn. 139; allgemein zur Problematik der Inrechnungstellung von Gebühren für bestimmte Dienstleistungen durch den Kreditgeber Bitter, WM 2008, 2155.
 
132
Merz, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 10.146; dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Darlehensgeber zunächst eine Bonitätsauskunft abwarten will, der Verbraucher allerdings bereits Gespräche mit weiteren Kreditinstituten führen und dabei die verschiedenen Vertragsentwürfe vergleichen will.
 
133
§ 492 Abs. 3 BGB a. F.; Münscher/Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowsky, Bankrechts-Handbuch, § 81 Rn. 113.
 
134
Artz, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 491a Rn. 45.
 
135
BT-Drucks. 16/11643, S. 78.
 
136
BT-Drucks. 16/11643, S. 78.
 
137
Dieser Aufschub wird durch Art. 5 Abs. 4 Satz 2 und Art. 6 Abs. 6 Satz 2 RL vorgegeben.
 
138
Artz, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 491a § 47; Schwintowski, Bankrecht, § 13 Rn. 140.
 
139
Merz, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 10.146; nach Vertragsschluss ist der Darlehensgeber aber wiederum nach § 492 Abs. 3 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Verbraucher eine Ausfertigung der Vertragsurkunde zu überlassen; diese Verpflichtung besteht anders als bei § 491a Abs. 2 Satz 1 BGB unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des Darlehensnehmers.
 
140
Siehe hierzu oben unten 4. Kap. I.​ 2.
 
141
BT-Drucks. 16/11643, S. 79.
 
142
Siehe hierzu oben 4. Kap. II.​ 2.​ c).
 
143
Siehe zu dieser erfolgsbezogenen Definition oben 4. Kap. II.​ 2.​ c) sowie Ady/Paetz, WM 2009, 1061 (1067).
 
144
BT-Drucks. 16/11643, S. 78, allerdings mit der Einschränkung, dass sich die hieraus ergebenden Pflichten regelmäßig schon vorher als vertragliche Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB ergeben haben.
 
145
Nobbe, WM 2011, 625 (628).
 
146
Zu den einzelnen Problempunkten siehe unten 7. Kap. II.
 
147
Ausführlich hierzu Metz, NJW 2012, 1990 (1992).
 
148
Implementation of the Consumer Credit Directive, abrufbar unter http://​www.​europarl.​europa.​eu/​document/​activities/​cont/​201201/​20120130ATT36564​/​20120130ATT36564​EN.​pdf, zuletzt abgerufen am 27.01.2013.
 
149
Implementation of the Consumer Credit Directive, S. 58.
 
150
Implementation of the Consumer Credit Directive, a. a. O.
 
151
Implementation of the Consumer Credit Directive, a. a. O.
 
152
Wobei angesichts der Formulierung „Bedürfnisse“ in Art. 5 Abs. 6 RL der nach § 491a Abs. 3 Satz 1 BGB „verfolgte Zweck“ weitergehend im Sinne der gesamten Bedürfnisse des Verbrauchers zu verstehen sein dürfte, Metz, NJW 2012, 1990 (1992).
 
153
Implementation of the Consumer Credit Directive, S. 59.
 
154
Studie des Europäischen Verbraucherschutz e. V. „Ein Europäischer Markt für Verbraucherkredite: existiert ein solcher wirklich? – Betrachtungen im Deutsch-Französischen Kontext“, abrufbar unter http://​www.​eu-verbraucher.​de/​fileadmin/​user_​upload/​eu-verbraucher/​PDF/​Berichte/​Studie_​ZEV_​Verbraucherkredi​te.​pdf, zuletzt abgerufen am 27.01.2013, S. 3.
 
155
Irresponsible lending – OFT guidance for creditors, abrufbar unter http://​www.​oft.​gov.​uk/​shared_​oft/​business_​leaflets/​general/​oft1107.​pdf, zuletzt abgerufen am 27.01.2013.
 
156
Implementation of the Consumer Credit Directive, S. 59.
 
157
BT-Drucks. 16/11643, S. 91; Palandt/Weidenkaff, § 506 Rn. 1.
 
158
Nach der Gesetzesbegründung soll es den Kreditinstituten freistehen, ob sie beide Informationsmöglichkeiten kombinieren oder zusätzlich auf weitere Erkenntnisse, z. B. aus eigenen Datenbeständen zurückgreifen, BT-Drucks. 16/11643, S. 144.
 
159
BT-Drucks. 16/11643, S. 96.
 
160
BT-Drucks. 16/11643, S. 96.
 
161
Siehe zu den jeweiligen Ansichten und der Kritik an der Ausgestaltung der Kreditwürdigkeitsprüfung unten 7. Kap. II.​ 5.
 
Metadaten
Titel
Die Umsetzung des Informationspflichtenprogramms der Richtlinie 2008/48/EG in das deutsche Recht
verfasst von
Christian Gercke
Copyright-Jahr
2014
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-39121-7_5

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