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2002 | Buch | 6. Auflage

Handbuch Kreditgeschäft

verfasst von: Peter Rösler, Thomas Mackenthun, Rudolf Pohl

Verlag: Gabler Verlag

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Kreditgeschäft

Frontmatter
A. Das Kreditwesen
Zusammenfassung
Die Entwicklung des modernen Kreditwesens in Deutschland setzte Mitte des 19. Jahrhunderts ein und war eng mit den wirtschaftlichen, sozialen und technischen Fortschritten verknüpft. Technisch bedingte größere Produktionseinheiten, die Ausdehnung des Handels, die wachsende internationale Verflechtung und vor allem die zunehmende Arbeitsteilung innerhalb der Wirtschaft erforderten und ermöglichten neue Finanzierungsmethoden. Der wirtschaftliche Aufschwung in den sogenannten „Gründerjahren“ (1870 bis 1873) führte zu einer Welle von Neugründungen auch im Bereich der Banken, hauptsächlich in der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Großprojekte, z. B. im Eisenbahnbau und in der Montanindustrie, konnten diese Institute aufgrund ihres höheren Einlagenbestandes (Ausbau von Filial- und Zweigstellennetzen zur Einlagenbeschaffung) besser finanzieren und die damit verbundenen Risiken angesichts ihres höheren Eigenkapitals eher übernehmen als Privatbankiers, in deren Händen bislang vornehmlich die Geld- und Kapitalvermittlung und -beschaffung gelegen hatte.
Peter Rösler, Thomas Mackenthun, Rudolf Pohl
B. Die Kreditinstitute als Kreditgeber
Zusammenfassung
Wer im Kreditgeschäft tätig ist, sollte versuchen, sich ein Bild über die Situation der eigenen Bank zu verschaffen. Soweit interne Unterlagen zur Verfügung stehen, ist das verhältnismäßig einfach; wir wollen uns auf Untersuchungen beschränken, die sich auf der Öffentlichkeit zugängliche Angaben stützen. — Um der Übersichtlichkeit der Darstellung willen sollen im Wesentlichen die Universalbanken behandelt werden.
Peter Rösler, Thomas Mackenthun, Rudolf Pohl
C. Die Kreditgeschäfte der Kreditinstitute
Zusammenfassung
Das Wort „Kredit“ leitet sich von „credere“ (latein. glauben, vertrauen) her; dieses Wort wiederum setzt sich zusammen aus „cor“ und „dare“ (latein.), übersetzt: „das Herz geben“.
Peter Rösler, Thomas Mackenthun, Rudolf Pohl
D. Die Prüfung der Kreditwürdigkeit: Die Vertretbarkeit eines Kredites
Zusammenfassung
Die Einräumung eines Kredits ist für das kreditgebende Institut mit einer Vielzahl von Prüfungen verbunden, die mitunter zusammenfassend als Kreditwürdigkeitsprüfung bezeichnet wird. Einen Teil dieser Tätigkeit stellt die Prüfung der Kreditfähigkeit dar: Diese ist Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Bankkredites. Unter der Kreditfähigkeit versteht man die Fähigkeit des Kreditnehmers, rechtsgültige Kreditgeschäfte zu schließen, d. h. sich in rechtswirksamer Weise gegenüber dem Kreditinstitut zu verpflichten und für die entstehenden Verpflichtungen dem Kreditgeber gegenüber zu haften.
Peter Rösler, Thomas Mackenthun, Rudolf Pohl
E. Zum Thema „Unternehmenskrisen“: Möglichkeiten einer Bank, zur Vermeidung und zur Bewältigung einer Krise bei einem kreditnehmenden Kunden beizutragen
Zusammenfassung
Der Ausdruck „Krise“ leitet sich aus dem griechischen Wort „krisis“ = Entscheidung ab. In der Krise also entscheidet sich das Schicksal eines Unternehmens, es geht um sein Fortbestehen oder sein Ende. Eine Unternehmenskrise ist immer für das betreffende Unternehmen und damit für alle, zumindest für die meisten, deren wirtschaftliche Tätigkeit und Lage von diesem Unternehmen abhängen, existenzbedrohend.
Peter Rösler, Thomas Mackenthun, Rudolf Pohl

Bank-, Kredit- und Insolvenzrecht

Frontmatter
A. Allgemeines Bankrecht
Zusammenfassung
Bankrecht ist die Summe aller Rechtsnormen, die sich auf Banken und ihre Geschäftstätigkeit bezieht. Die Normen des Bankrechts lassen sich nach ihrer Zugehörigkeit zu den drei großen Gebieten des Rechts, dem öffentlichen Recht, dem bürgerlichen Recht und dem Strafrecht einteilen. Das öffentliche Bankrecht regelt die Rechte und Pflichten der Bank gegenüber dem Staat durch das Kreditwesengesetz (KWG), Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG), Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) usw. Das private Bankrecht betrifft das Rechtsverhältnis zwischen Bank und Kunden sowie sonstigen Kontrahenten und wird geregelt durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Handelsgesetzbuch (HGB) usw. Am Rande ist auch das Strafrecht in Bezug auf Geldwäsche und Kreditbetrug bedeutsam (z.B. StGB, GwG).
Peter Rösler, Thomas Mackenthun, Rudolf Pohl
B. Grundfragen der Kreditsicherung
Zusammenfassung
Durch den Kreditvertrag verpflichtet sich der Kreditgeber zur Kapitalüberlassung auf Zeit und der Kreditnehmer zur Verzinsung und Rückzahlung der gewährten Kredite. Nach kaufmännischen Grundsätzen sollen Kredite nur gewährt werden, wenn die kreditgebende Bank darauf vertrauen kann, dass der Kreditnehmer bei Fälligkeit willens und auch in der Lage sein wird, den Kredit vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen.
Peter Rösler, Thomas Mackenthun, Rudolf Pohl
C. Personalsicherheiten
Zusammenfassung
Der zwischen Bank und Kunde in Nr. 13 AGB vereinbarte Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten kann in der Praxis nur durch fünf Arten von geeigneten Sicherheiten erfüllt werden, und zwar durch
1.
Personalsicherheiten, wie Bürgschaften und Garantien, und folgende Sachsicherheiten:
2.
Pfandrechte,
 
3.
Grundpfandrechte,
 
4.
Sicherungsübereignungen,
 
5.
Sicherungsabtretungen.
 
 
Peter Rösler, Thomas Mackenthun, Rudolf Pohl
D. Sachsicherheiten
Zusammenfassung
Die Bank hat bei jeder Kreditgewährung, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde, gemäß Nr. 13 Abs. 1 AGB einen vertraglichen Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten. In der Praxis besteht ein „numerus clausus“von Kreditsicherheiten, da es nur fünf Arten von geeigneten Sicherheiten gibt:
1.
Personalsicherheiten: Bürgschaften, Garantien und andere (siehe Teil C) und Sachsicherheiten:
 
2.
Pfandrechte (§§ 1204 bis 1296 BGB),
 
3.
Sicherungsübereignungen (§§ 929 bis 936 BGB),
 
4.
Sicherungsabtretungen (§§ 398 bis 413 BGB) und
 
5.
Grundpfandrechte (§§ 1113 bis 1203 BGB).
 
Peter Rösler, Thomas Mackenthun, Rudolf Pohl
E. Kredite in der Insolvenz
Zusammenfassung
Die Bank muss bei einer möglichen Insolvenz ihrer Kunden vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung und nach rechtzeitiger Früherkennung der Anzeichen einer Krise die erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Überprüfung notleidender Kredite treffen. Im engen Kontakt mit dem Kunden ist zu klären, ob durch geeignete Sanierungsmaßnahmen eine Insolvenz verhindert werden kann.
Peter Rösler, Thomas Mackenthun, Rudolf Pohl
Backmatter
Metadaten
Titel
Handbuch Kreditgeschäft
verfasst von
Peter Rösler
Thomas Mackenthun
Rudolf Pohl
Copyright-Jahr
2002
Verlag
Gabler Verlag
Electronic ISBN
978-3-322-90345-7
Print ISBN
978-3-322-90346-4
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-90345-7