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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

12. Haftung wegen Insolvenzverschleppung

verfasst von : Christoph Poertzgen

Erschienen in: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Ein Organvertreter, der die Antragspflicht (Kap. 9) verletzt, haftet den Gläubigern für die daraus entstehenden Schäden. Zu einer zivilrechtlichen Haftung wegen Insolvenzverschleppung kommt in der Praxis allerdings selten, da die Ermittlung der Schäden schwierig ist. Strafrechtliche Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung (Abschn. 15.​2) werden dagegen häufig eingeleitet.

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Fußnoten
1
Die Insolvenzantragspflicht in § 15a der Insolvenzordnung (InsO) normiert. Anders als die im Gesetz fehlende zivilrechtliche Haftungsfolge ist die Strafbarkeit einer Antragspflichtverletzung in § 15a Abs. 4 bis 6 InsO ausdrücklich geregelt.
 
2
Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
 
3
Das gilt entsprechend für eine Verletzung der Überwachungspflicht in Bezug auf die Antragspflicht, sei es durch intern nach Ressortverteilung nicht zuständige Organvertreter (Abschn. 2.​1) oder Aufsichtsratsmitglieder (Abschn. 9.​11); zum Erfordernis einer schuldhaften Verletzung der Antragspflicht siehe Abschn. 9.​8; der Verschuldensvorwurf entfällt regelmäßig, wenn der Geschäftsführer fachlich qualifizierte Beratung in Anspruch nimmt (Abschn. 9.​8).
 
4
Die vom Gläubiger zu treffende Vorsorge muss sich also insbesondere auch auf die Werthaltigkeit bzw. dem Umfang der eingeforderten Sicherheit beziehen.
 
5
Zur Problematik der Aufarbeitung haftungsrelevanter Sachverhalte mit erheblicher zeitlicher Verzögerung Abschn. 4.​4 und 13.​5.
 
6
Die Anrechnung der Insolvenzquote im Rahmen des Ausfallschadens ist erforderlich, damit der Neugläubiger infolge der Insolvenzverschleppung wirtschaftlich nicht besser steht, als wenn gar keine Insolvenzverschleppung stattgefunden hätte.
 
7
Dagegen ist der den Altgläubigern zu leistende Quotenschaden Teil des positiven Interesses, weil diese Gläubiger im Rahmen des zu leistenden Schadensersatzes (jedenfalls teilweise) so gestellt werden, als wären ihre Forderungen ordnungsgemäß erfüllt worden.
 
8
Die ausdrücklich im Gesetz (§ 92 Satz 1 InsO) angeordnete Zuständigkeit des Verwalters verfolgt das richtige Ziel, einen Wettlauf der Gläubiger beim Zugriff auf das Privatvermögen des Geschäftsführers zu verhindern. Fraglich ist jedoch die Reichweite dieser Zuständigkeit.
 
9
Zu der aus den unterschiedlichen Verjährungsfristen resultieren Regressproblematik Abschn. 16.​3.
 
10
Bei den Vorschriften, welche die entsprechenden Anzeigepflichten formulieren, handelt es sich wie bei der Antragspflicht um Schutzgesetze im Sinn von § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), siehe (Abschn. 12.2).
 
Metadaten
Titel
Haftung wegen Insolvenzverschleppung
verfasst von
Christoph Poertzgen
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34180-0_12

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