1987 | OriginalPaper | Buchkapitel
Medizinische Aspekte
verfasst von : Dr. med. Dr. jur. Bernd-Michael Penners
Erschienen in: Zum Begriff der Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur nach § 64 Abs. 2 StGB
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Die Frage nach dem Begriff der Aussichtslosigkeit des § 64 Abs. 2 ist ohne Kenntnis der Behandlung von Suchtmittelabhängigen und ohne Kenntnis des medizinisch generell und individuell Erreichbaren nicht zu beantworten. Die erforderliche Konkretisierung der rechtsdogmatischen „Vorgaben“ verlangt hinsichtlich Diagnose und Prognose eine medizinische Beurteilung, die — wie bei anderen Erkrankungen auch — vom Patienten und seinem Krankheitsbild ausgehend all jene Faktoren abzuschätzen hat, die einerseits für die Notwendigkeit, andererseits für die Möglichkeit einer therapeutischen Beeinflußbarkeit sprechen. Vor dem Hintergrund von Epidemiologie und Ätiologie des Rauschmittelmißbrauchs wird dabei nicht nur die Kenntnis der Drogentypologie und ihrer induktiven Wirkung auf die individuelle Drogenkarriere verlangt, sondern auch das Wissen um die Remission organischer (insbesondere hirnorganischer) Schäden, ferner die Kenntnis um Anforderungen und Grenzen einer Entziehungskur sowohl hinsichtlich der angewendeten psychotherapeutisch wie auch der soziotherapeutisch-psychagogisch orientierten Verfahren. Letztlich hat sich der prognostizierende Arzt dabei auch die Frage zu stellen, welches qualitative Niveau einer Entziehungskur Maßstab für die Beurteilung der „Aussichtslosigkeit“ sein soll: etwa das einer Entziehungsanstalt mit starker Selektion und hoher Erfolgsbilanz oder das einer völlig unausgelesenen Entziehungsabteilung (z. B. an einem Landeskrankenhaus) mit niedriger Erfolgsbilanz.