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Erschienen in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 1/2022

Open Access 10.03.2022 | Jahrestagungsbericht

Nachhaltigkeit in der Altersvorsorge

verfasst von: Heinz-Dietrich Steinmeyer

Erschienen in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft | Ausgabe 1/2022

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Zusammenfassung

Der Begriff der Nachhaltigkeit wird inzwischen inflationär verwendet und dient zur Begründung zahlreicher Maßnahmen und Vorgehensweisen. Der Begriff wird auch in der Altersvorsorge zahlreich verwendet. Der Beitrag will der Frage nachgehen, welche Aussagekraft er im Allgemeinen und speziell für die Altersvorsorge hat. Es wird untersucht, ob und inwieweit sich der Begriff als Zielvorstellung eignet und welche konkreten Maßstäbe und Handlungsanleitungen sich aus ihm für die Altersvorsorge herleiten lassen. Es wird auch kritisch zur Verankerung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes im primären EU-Recht und im Grundgesetz Stellung genommen. Insgesamt ergibt sich, dass die Diskussion zur Nachhaltigkeit zwar sinnvoll und wertvoll ist; sie kann aber ein abwägendes Nachdenken über die Fragen der Alterssicherung nicht ersetzen und liefert dafür auch nicht genügend konkreten Inhalt.

1 Einleitung

Altersvorsorge ist auf Langfristigkeit angelegt. Dies liegt in der Natur der Sache, da es hier um eine Absicherung geht, die dauerhaftes Einkommen für einen späteren Fall sicherstellen soll, der in der Zukunft liegt und wo der Leistungsbezug typischerweise von unbestimmter Dauer ist. Die Altersversorgung muss dabei verlässlich sein, da sie als Ersatz für Erwerbseinkommen in einer Zeit gewährt wird, in der die betreffende Person regelmäßig nicht mehr in der Lage ist, Einkommen durch Erwerbstätigkeit zu erzielen.
Es muss also sichergestellt sein, dass Versprechen auch in Jahrzehnten und dann ggf. für Jahrzehnte erfüllt werden können. Dies betrifft öffentliche Systeme wie die gesetzliche Rentenversicherung ebenso wie private und betriebliche Systeme.
Wie auch immer man deshalb Nachhaltigkeit versteht – was später noch zu konkretisieren sein wird – wenn etwas nachhaltig sein muss – dann die Altersvorsorge – wie der deutsche Wald – oder anders gewendet wie die Klimapolitik.

2 „Nachhaltigkeit“ in der Wortwahl

Politik und Gesetzgeber haben dementsprechend zumindest in der Wortwahl der Nachhaltigkeit im Bereich der Altersvorsore besondere Aufmerksamkeit gewidmet. So ist Teil der Rentenformel in der gesetzlichen Rentenversicherung der sog. Nachhaltigkeitsfaktor. Er beeinflusst die jährliche Rentenanpassung entsprechend der Veränderung des Verhältnisses der Beitragszahler zu den Rentenbeziehern. Dabei werden sowohl demographische als auch konjunkturelle Änderungen berücksichtigt. Er wurde durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung1 in § 68 Abs. 4 SGB VI eingefügt und sollte durch die tendenzielle Dämpfung der jährlichen Rentenerhöhung den Anstieg des Beitragssatzes bis zum Jahr 2030 auf maximal 22 % begrenzen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass er einige Jahre zuvor in weitgehend gleicher Ausgestaltung als demographischer Faktor eingeführt werden sollte, was aber von der damals neu gewählten Schröder-Regierung gestoppt wurde, um dann als Nachhaltigkeitsfaktor gleichwohl eingefügt zu werden2.
Der Gesetzgeber fordert Träger der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 216 SGB VI auf, eine Nachhaltigkeitsrücklage – bis Ende 2003 als Schwankungsreserve bezeichnet – vorzuhalten. Die Nachhaltigkeitsrücklage besteht aus überschüssigen Betriebsmitteln und Rücklagen. Der Wechsel von der Bezeichnung als Schwankungsreserve hin zu Nachhaltigkeitsrücklage ist ein Wechsel von der technischen Bezeichnung des Ausgleichs von Ausgabeschwankungen hin zu einem Gesamtziel – nämlich der nachhaltigen Finanzierung bzw. Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings ist durch diese Rücklage allein eine nachhaltige Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu erreichen, sondern sie kann allenfalls einen Beitrag dazu leisten.
Das bereits erwähnte Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) von 2004 trägt die Nachhaltigkeit im Namen. Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz ist ein sozialrechtliches deutsches Reformpaket aus dem Jahr 2004. Es sollte der langfristigen Stabilisierung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung dienen und knüpfte an das Altersvermögensgesetz sowie das Altersvermögensergänzungsgesetz an. Sie hatten ein Beitragssatzziel in der allgemeinen Rentenversicherung definiert. Zur Sicherstellung der Zielvorgaben wurde im Jahr 2002 die Kommission für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme – die sogenannte Rürup-Kommission – eingesetzt, um für den Bereich der Rentenversicherung geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des Beitragssatzziels vorzuschlagen.
Nicht nur für die Altersvorsorge, sondern für das gesamte System der sozialen Sicherung wurde die Kommission für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme eingesetzt. „Aufgabe dieser Kommission war es, umsetzbare und langfristig tragfähige Vorschläge zu erarbeiten, die gleichermaßen geeignet sind, im Interesse einer Verbesserung der Beschäftigung die Lohnzusatzkosten zu dämpfen wie aus Gründen der generativen Gerechtigkeit die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung zu erhöhen.“3
Diese Übersicht hat bereits gezeigt, dass der Begriff der Nachhaltigkeit in der Altersvorsorge und insgesamt auch im System der sozialen Sicherung zahlreich verwendet wird, das System also für sich reklamiert, nachhaltig zu sein oder zumindest die Nachhaltigkeit anzustreben. Zugleich hat dies aber auch gezeigt, dass der Begriff der Nachhaltigkeit offenbar auch als politischer Austauschbegriff genutzt wird. So ging es beim Nachhaltigkeitsfaktor um die Bewältigung des demographischen Problems, weshalb der ursprünglich geplante Begriff des demographischen Faktors die Problematik genauer trifft und der Begriff des Nachhaltigkeitsfaktors nur das Ziel allgemeiner umschreibt, indem er zum Ausdruck bringt, dass eine Berücksichtigung des demographischen Aspekts in der Rentenformel die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung nachhaltiger macht. Es ist zu erahnen, dass durch diese Umformulierung das betreffende Element der Rentenformel politisch leichter verkaufbar war.
In der Altersvorsorge ist viel von Generationengerechtigkeit die Rede, die – wenn verwirklicht – als Ausdruck von Nachhaltigkeit angesehen wird4.
Schließlich geht es um die Nachhaltigkeit von Altersversorgungseinrichtungen, die in der Art ihrer Finanzierung, der Art der Vermögensanlagen sowie der Beachtung der sog. ESG-Kriterien5 besteht.
Die bisherigen Überlegungen haben gezeigt, dass die Nachhaltigkeit im Bereich der sozialen Sicherung und insbesondere der Altersvorsorge genutzt wird zu einer allgemeinen Zielbestimmung, die mit einer bestimmten Maßnahme oder Tätigkeit erreicht oder unterstützt werden soll.

3 Nachhaltigkeit als Zielvorstellung

Eine andere Frage ist dann, wie die Zielvorstellung genau definiert werden soll und kann. Ist also ein System der Altersvorsorge nachhaltig, das die Altersarmut erfolgreich bekämpft? Das wird man grundsätzlich annehmen können, da dies ein wertvolles Ziel von Sozialpolitik ist. Aber ist eine dahingehende Sozialpolitik auch nachhaltig, wenn sie dafür eine Finanzierung zu Lasten zukünftiger Generationen vornimmt? Ist die Finanzierung eines sozialen Sicherungssystems nachhaltig, wenn es mit einem Beitrag finanzierbar ist, der die Wirtschaft nicht übermäßig belastet? Dabei ergibt sich dann die Folgefrage, wann eine übermäßige Belastung vorliegt. Ist ein Alterssicherungssystem nachhaltig, das einen auskömmlichen Lebensabend (was ist auskömmlich?) sichert, auch wenn dies auf Kosten von Beiträgen und Steuermitteln geht. Ist ein System nur dann nachhaltig, wenn es allen genannten Kriterien und möglicherweise weiteren gleichzeitig und angemessen Rechnung trägt? Das führt dann wieder zur Folgefrage der Angemessenheit und der Bewertung der Kriterien.
Fragt man vor diesem Hintergrund nach der Bedeutung und dem Inhalt der Nachhaltigkeit, so stößt man auf mehrere Ansätze, die einander ähneln ohne sich zu decken und die unterschiedliche Aspekte ansprechen.

3.1 Die Ziele zur nachhaltigen Entwicklung

So finden sich die sog. Sustainable Development Goals, die von den Vereinten Nationen in 17 Zielen zur nachhaltigen Entwicklung charakterisiert werden6.
Daneben finden sich die sog. ESG-Kriterien7. Dabei steht das „E“ für Environment – also z. B. für Umweltverschmutzung oder -gefährdung, Treibhausgasemissionen oder Energieeffizienzthemen (Umwelt). Das „S“ steht für Social und beinhaltet Aspekte wie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Diversity oder gesellschaftliches Engagement (Corporate Social Responsibility). Unter Governance („G“) wird eine nachhaltige Unternehmensführung verstanden. Hierzu zählen z. B. Themen wie Unternehmenswerte oder Steuerungs- und Kontrollprozesse (Corporate Governance). Mit diesen ESG-Kriterien soll bewertet werden, ob und wie bei Entscheidungen von Unternehmen und der unternehmerischen Praxis sowie bei Firmenanalysen von Finanzdienstleistern ökologische und sozial-gesellschaftliche Aspekte sowie die Art der Unternehmensführung beachtet beziehungsweise bewertet werden. Einschlägige Rating- und Research-Agenturen arbeiten mit diesem Ansatz und bewerten auf dieser Basis die Nachhaltigkeit.
Aus diesen Überlegungen und Ansätzen werden dann 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung hergeleitet, die auch der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie8 mit 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung entsprechen. Diese 17 Ziele sind9:
Ziel 1 Armut in allen ihren Formen und überall beenden.
Ziel 2 Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern.
Ziel 3 Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern.
Ziel 4 Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern.
Ziel 5 Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen.
Ziel 6 Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten.
Ziel 7 Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern.
Ziel 8 Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern.
Ziel 9 Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen.
Ziel 10 Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern.
Ziel 11 Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten.
Ziel 12 Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen.
Ziel 13 Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen.
Ziel 14 Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen.
Ziel 15 Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Bodendegradation beenden und umkehren und dem Verlust der biologischen Vielfalt ein Ende setzen.
Ziel 16 Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen.
Ziel 17 Umsetzungsmittel stärken und die Globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben erfüllen.
Es gibt keinen Anlass, einem dieser Ziele zu widersprechen, da sie sämtlich global erstrebenswerte Ziele formulieren. Damit erweisen sich diese 17 Ziele als Vorgaben und Maßstäbe für politisches Handeln. Daraus lässt sich folgern, dass die Nachhaltigkeit umfassend erreicht ist bei Verfolgung und Erreichung aller dieser Ziele.

3.2 Versuch einer Definition

In Gablers Wirtschaftslexikon findet sich folgende Definition10:
Als nachhaltig wird eine Entwicklung bezeichnet, bei der heutige Bedürfnisse befriedigt werden (intergenerationale Gerechtigkeit), ohne zukünftigen Generationen die Lebensgrundlage zu entziehen (intragenerationale Gerechtigkeit).
Der Begriff stammt ursprünglich aus der Forstwirtschaft und meint hier die Maxime, nur so viel Holz zu schlagen, wie nachwachsen kann. Nachhaltigkeit gehört zu den normativen Schlüsselbegriffen des 21. Jahrhunderts und transportiert die Zielstellung, die Erde dauerhaft als Lebensgrundlage zu erhalten. Mit dem Begriff der Nachhaltigkeit werden lokale und globale Herausforderungen des 21. Jahrhunderts diskutiert. Die mit Nachhaltigkeit assoziierbaren Themen sind vielfältig und umfassen beispielsweise Armut, Corporate Social Responsibility, Gesundheit, Elektromobilität, Menschenrechte, Öko-Effizienz und vegetarische Ernährung
Nachhaltigkeit folgt der regulativen Idee einer offenen Zukunft, welche wiederum einen hinreichenden Kapitalstock an gesellschaftlichen Vermögenswerten (u. a. Natur‑, Humankapital und Produktionskapital) voraussetzt. Zu den zentralen Annahmen gehört, dass Nachhaltigkeit nur durch die gleichzeitige Berücksichtigung von Ökonomie, Ökologie und Sozialem realisiert werden kann. Diese drei Dimensionen bilden das Drei-Säulen-Modell auch als Triple Bottom Line bezeichnet, wobei offen ist, wie selbige zueinanderstehen. Das Konzept der starken Nachhaltigkeit sieht das Naturkapital als kritische Ressource und formuliert die Regel, dass Kapitalentnahmen stets unterhalb der Regenerationsfähigkeit zu bleiben haben. Das Konzept der schwachen Nachhaltigkeit geht von einer grundsätzlichen, wenn auch nicht unbegrenzten, Substituierbarkeit zwischen verschiedenen Kapitalarten aus, sodass etwa ein Verzehr von Naturkapital durch den Aufbau von Sachkapital ausgeglichen werden kann.
Festzuhalten ist aus dieser Ableitung, dass es im Kern darum geht, bei der Befriedigung heutiger Bedürfnisse darauf zu achten, dass dies geschieht, ohne zukünftigen Generationen die Lebensgrundlage zu entziehen (intragenerationale Gerechtigkeit). Damit ist man durchaus bei der zentralen Herausforderung eines Systems der Altersvorsorge angekommen, das kraft Natur der Sache generationenübergreifend angelegt ist, gleichgültig, ob man es umlagefinanziert ausgestaltet oder Kapitaldeckung vorsieht. Die Leistungen im Versorgungsfall müssen von der dann erwerbstätigen Generation erwirtschaftet werden. Damit kann dies hier dahin interpretiert werden, dass Alterssicherungspolitik nur dann nachhaltig ist, wenn sie nicht einseitig zu Lasten der nächsten Generation geht. Das führt dann allerdings in der Umsetzung wiederum zu der Anschlussfrage, wann welche sozialpolitische Maßnahme zu Lasten der nächsten Generation geht.
Wendet man sich der politischen Praxis bei der Verwendung des Begriffs der Nachhaltigkeit zu, so löst sich dies von der hier verwendeten Definition. Nachhaltig ist dann etwas, was allgemein ressourcensparend ist – unabhängig davon, ob es sich um natürliche Ressourcen oder um vernünftige Vorgehensweisen geht. Bisweilen wird der Begriff der Nachhaltigkeit auch für eine vernünftige, sachgerechte und insbesondere dauerhafte Lösung verwendet.
Daneben ist dann zu beachten, dass der Begriff der Nachhaltigkeit als Instrument für Zielformulierungen dient; dabei ist auf die 17 Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie zu verweisen. Insgesamt ist festzustellen, dass der Begriff der Nachhaltigkeit verwendet wird im Rahmen einer Strategieformulierung. Ein umfangreiches und konkretes Beispiel dafür ist die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 202111. Hier wird die Zielvorstellung wie folgt umrissen:
Dem Leitprinzip der nachhaltigen Entwicklung zu folgen, bedeutet für die Bundesregierung, darauf hinzuarbeiten, mit ihrer Politik gleichermaßen den Bedürfnissen der heutigen sowie künftiger Generationen gerecht zu werden – in Deutschland sowie in allen Teilen der Welt – und ihnen ein Leben in voller Entfaltung ihrer Würde zu ermöglichen. Dafür bedarf es einer wirtschaftlich leistungsfähigen, sozial ausgewogenen und ökologisch verträglichen Entwicklung, wobei die planetaren Grenzen zusammen mit der Orientierung an einem Leben in Würde für alle (ein Leben ohne Armut und Hunger; ein Leben, in dem alle Menschen ihr Potenzial in Würde und Gleichheit voll entfalten können) die absolute äußere Beschränkung vorgeben.12
Zu verweisen ist schließlich noch auf die Arbeiten der sog. Rürup-Kommission, die den offiziellen Namen „Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme“ trägt. Im Abschlussbericht wird zum Begriff der Nachhaltigkeit ausgeführt, dass er auf langfristige, dauerhafte Stabilität unter der Bedingung des gerechten Ausgleichs zwischen den beteiligten Generationen ziele – und damit auf den Erhalt der Handlungsfähigkeit künftiger Generationen. Nachhaltigkeit sei ein mehrdimensionales Konzept. Es umfasse sowohl die ökologische als auch die ökonomische und soziale Dimension. Zur sozialen Nachhaltigkeit der Sozialen Sicherungssysteme findet sich, dass sie sich als die Kongruenz von sozialer Sicherung und sozialer Entwicklung interpretieren lasse, d. h. eine Anpassung der Sozialversicherung an die sich ändernden sozialen und sozioökonomischen Rahmenbedingungen13.

3.3 Übertragung auf die Alterssicherung

Aus dieser Begriffsbestimmung ergibt sich, dass für die sozialen Sicherungssysteme und damit die Altersvorsorge die soziale Dimension des Nachhaltigkeitskonzepts maßgeblich ist. Dazu findet sich dann der Aspekt des gerechten Ausgleichs zwischen den Generationen sowie der der Kongruenz von sozialer Sicherung und sozialer Entwicklung, was eine Anpassung der Systeme an die sich ändernden sozialen und sozioökonomischen Rahmenbedingungen bedeutet.
Bricht man das auf die konkrete Ausgestaltung der Systeme herunter, so bedeutet das eine Ausgestaltung, die der Generationengerechtigkeit Rechnung trägt und neue Entwicklungen berücksichtigt. Noch konkreter dürfte das bedeuten, dass gesetzgeberische Maßnahmen nicht nachhaltig sind, die eine Generation gegenüber der anderen begünstigen bzw. diese (über Gebühr?) belasten. So mag man die Rente mit 63 unter diesem Aspekt kritisieren. Ebenfalls hierunter dürfte eine Alterssicherungspolitik fallen, die die derzeitige Rentnergeneration begünstigt, die langfristigen Folgen aber ausblendet, sondern Sozialpolitik mit der Perspektive einer Legislaturperiode betreibt.
Unter einer Anpassung an die veränderten sozialen und sozioökonomischen Rahmenbedingungen mag man Maßnahmen und Pläne fassen, die beim erfassten Personenkreis der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Selbständigen mit einbeziehen wollen14. In weiterer Konsequenz mag auch eine besondere Förderung betrieblicher Altersversorgung – ggf. unter Fokussierung auf Personen mit geringerem Einkommen – darunterfallen.
Das aber sind Maximen, die eigentlich schon immer die Sozialpolitik geprägt haben oder zumindest prägen sollten. Es war schon immer Leitlinie – auch wenn sie nicht immer beachtet wurde – langfristige Leistungssysteme generationengerecht zu finanzieren; dies entspricht ökonomischer und politischer Vernunft. Ein Sozialversicherungssystem, dessen Entstehung auf die achtziger Jahre des vorletzten Jahrhunderts zurückgeht, hat sich vielfältig an veränderte Rahmenbedingungen anpassen müssen; anderenfalls könnte es derzeit seine Aufgaben nicht erfüllen. So ist – um beim Beispiel der Einbeziehung Selbständiger zu bleiben – festzustellen, dass der Gesetzgeber sich in der Vergangenheit bemüht hat, vulnerable Gruppen Selbständiger einzubeziehen, dieser Ansatz aber eher zu einem Flickenteppich geführt hat, weshalb nunmehr eine umfassende Einbeziehung ansteht, die auch angesichts veränderter Erwerbsgewohnheiten geboten ist15.
Es handelt sich also in beiden Konstellationen um sinnvolle Maßnahmen bzw. Erwägungen vernünftiger Sozialpolitik. Dies als nachhaltige Sozialpolitik zu bezeichnen, ist sicher zutreffend; in diesem Sinne nachhaltig war aber Sozialpolitik auch schon, bevor man intensiver die Nachhaltigkeit bemühte – oder sie war es eben nicht, wenn sie diese Vorgaben der Sinnhaftigkeit nicht beachtete. Letzteres ist aber auch heute wieder festzustellen, so dass die nachhaltige Sozialpolitik kein – überraschend – neuer Ansatz ist, sondern die Maxime sinnvoller Sozialpolitik anders umschreibt – also „Alter Wein in neuen Schläuchen“?

3.4 Ableitung konkreter Handlungsanleitungen?

Der wissenschaftliche Erklärungswert ist also recht begrenzt und es fragt sich, ob sich aus dem Begriff der Nachhaltigkeit konkrete Handlungsanleitungen ableiten lassen16. Im Rahmen der Forstwirtschaft, wo der Begriff erstmals geprägt wurde, meint er die Maxime, nur so viel Holz zu schlagen, wie nachwachsen kann. Das macht diesen Begriff fassbar. Eine Übertragung auf die Umwelt- und Klimapolitik kann in der logischen Folge ebenfalls einen guten Sinn machen und zu konkret fassbaren Konsequenzen führen. Im Bereich der Sozialpolitik und eben auch der Altersvorsorge liegen derartige Schlussfolgerungen – wenn überhaupt – weniger nahe.
Fragt man sich demzufolge, was sich aus der Verwendung des Nachhaltigkeitsbegriffs für die Altersvorsorge ergibt, so wird die Finanzierbarkeit von Alterssicherungssystemen ebenso benannt wie die Sicherheit von Alterssicherungssystemen, die langfristige Sicherung der Rentenfinanzen, die Generationengerechtigkeit und die zukunftsfähige Ausgestaltung des Systems17. Mit dieser Liste bestätigt sich die obige Bewertung. Ein Sonderfall ist die Frage der Anlagestrategien bei kapitalgedeckten Systemen. Hier geht es um die Frage der Anlage in Werten nachhaltig wirtschaftender Unternehmen. Wenn dabei aber oft die Waffenproduktion als nicht nachhaltig bezeichnet wird, so ist dies bei aller Ablehnung militärischer Gewalt doch eine politische Aussage, da eine Verteidigungsfähigkeit eines Staates durchaus nachhaltig sein kann.
Eine darüberhinausgehende konkrete Handlungsanleitung lässt sich aber nicht ableiten.
So ergibt sich daraus nicht, ob etwa eine Umlagefinanzierung nachhaltiger ist als Kapitaldeckung. Bei der Beantwortung dieser Frage geht es um die Belastung, die konkrete und absehbare demographische Situation sowie die Einschätzung von Risikosituationen und -erwartungen. Der richtige Mix mag zu einer nachhaltigen Situation führen, für den Weg dorthin gibt der Gedanke der Nachhaltigkeit aber keine weitere Anleitung.
Auch nach der hier versuchten Konkretisierung des Begriffs der Nachhaltigkeit kann es bei der Konkretisierung zu Bewertungskollisionen kommen. So stellt sich etwa die Frage, ob das Nachhaltigkeitsziel ein ausreichendes Alterseinkommen oder eine gesunde Finanzierung ist?
Im Sinne einer etwas aparten aktuellen Diskussion mag man argumentieren, dass mehr Kinder gut und nachhaltig sind für die Rente – aber schlecht für die Umwelt, weil eine wachsende Bevölkerung die natürlichen Ressourcen belastet.
Ein Nachhaltigkeitsziel der Vereinten Nationen ist die Bekämpfung der Armut im Alter. Dies ist in Deutschland ein Thema, dem bereits eine Fülle von Vorschlägen und auch Gesetzgebungsvorhaben gewidmet worden ist. Das Ziel der Bekämpfung von Armut im Aller ist allen Vorschlägen und Vorhaben gemein; die Wege dorthin sind unterschiedlich und eine Politik, die dieses Ziel verfolgt, ist nachhaltig. Über den Weg dorthin sagt der Nachhaltigkeitsbegriff nichts aus außer dem Gesichtspunkt, dass die Vorgehensweise generationengerecht sein muss.
Es fragt sich auch, ob staatlich organisierte Altersversorgung nachhaltiger als private. Ob eine staatlich organisierte Altersversorgung einer privat organisierten überlegen ist oder umgekehrt, ist eine Frage danach, ob eine privat organisierte besser Potenziale ausschöpfen kann und ob eine staatlich organisierte angesichts ihrer gemeinnützigen Ausrichtung kostengünstiger arbeitet. Einer staatlichen Organisation mag man auch zugutehalten, dass hier ein Insolvenzschutz gewahrt sein dürfte, was bei einer privaten Organisation weniger sichergestellt sein dürfte. Eine staatliche Organisation mag auch im negativen Sinn unter dem Einfluss des Staates stehen. Das angestrebte Ergebnis einer sicheren Altersversorgung lässt sich als Nachhaltigkeitsziel fassen, für den Weg dorthin führt der Gedanke der Nachhaltigkeit aber nicht weiter.

3.5 Verankerung der Nachhaltigkeit im Verfassungsrecht und primären Unionsrecht

Auf deutscher wie auf europäischer Ebene finden sich Formulierungen im geltenden Recht bzw. in Gesetzgebungsvorschlägen, die auf die Nachhaltigkeit Bezug nehmen.
Zu nennen ist zum einen Art. 11 AEUV, der lautet: „Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung von Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.“ Diese Vorschrift beschränkt sich auf die Erfordernisse des Umweltschutzes und spricht von nachhaltiger Entwicklung, was eine Kernbedeutung des Nachhaltigkeitsgedankens ist. Die Vorschrift erklärt aber das Nachhaltigkeitsprinzip nicht als alleinigen Maßstab zur Entwicklung und Durchführung von Politik und anerkennt insoweit die begrenzte Aussagekraft18.
In Deutschland ist die Einführung eines Art. 20b GG vorgeschlagen worden19, der lauten sollte: „Der Staat hat in seinem Handeln das Prinzip der Nachhaltigkeit zu beachten und die Interessen künftiger Generationen zu schützen.“20 In diesem Zusammenhang sollte auch Art. 109 Abs. 2 GG modifiziert werden: „Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtgesellschaftlichen Gleichgewichts, dem Prinzip der Nachhaltigkeit sowie den Interessen der künftigen Generationen Rechnung zu tragen.“ Hierzu ist festzustellen, dass der Formulierungsvorschlag zu einem Art. 20b GG bereits sprachlich verunglückt ist, da einer der Aspekte der Nachhaltigkeit gerade der Schutz der Interessen künftiger Generationen ist, dieser Aspekt so also doppelt betont wird, was nicht für eine konsequente Gesetzessprache spricht. Nach den bisherigen Überlegungen wird so auch eine Selbstverständlichkeit ausgedrückt, die jeder Politik und Gesetzgebung innewohnen sollte. Es ist zweifelhaft, ob aus einer solchen Vorschrift des Grundgesetzes konkrete verfassungsrechtliche Folgerungen hergeleitet werden können. Das Grundgesetz ist nach Auffassung des Verfassers nicht der Ort, um unbestimmte Appelle aufzunehmen, die rechtlich nicht umgesetzt werden können. Der 1994 eingefügte Art. 20a GG ist da konkreter gefasst und spricht für Natur und Umwelt Kernfragen der Nachhaltigkeit ausdrücklich an.
In diesen Zusammenhang ist auch das sog. Klima-Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu stellen, das für den Klimaschutz konkrete Ableitungen und Verpflichtungen in Bezug auf künftige Generationen feststellt und sich dabei insbesondere auf Art. 20a GG stützt21. Eine Übertragung dieses Gedankens auf die Alterssicherung verbietet sich angesichts des Fehlens einer ähnlich konkreten Rechtsgrundlage. Ob der vorgeschlagene Art. 20b GG das Bundesverfassungsgericht zu einer dem Klimaschutz vergleichbaren Folgerung für die sozialen Sicherungssysteme veranlasst hätte, erscheint zweifelhaft22.

4 Bewertung aktueller Fragestellungen der Altersvorsorge

Vor diesem eher nüchternen Ergebnis einer Betrachtung des Nachhaltigkeitsprinzips und seiner Bedeutung für die Altersvorsorge soll im Weiteren eine Bewertung aktueller Fragestellungen der Altersvorsorge erfolgen, wobei auch der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung in die Betrachtungen einbezogen werden soll.

4.1 Der Nachholfaktor

Gerade jüngst ist die Aussetzung des sog. Nachholfaktors in der gesetzlichen Rentenversicherung in die Diskussion gekommen23 und die neue Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag festgelegt, diesen schon für 2022 wieder zu aktivieren, und im Rahmen der geltenden Haltelinien wirken zu lassen24.
Hier zeigt sich, dass die Aussetzung des Nachholfaktors eine Maßnahme war, die den Gleichlauf von Rentenerhöhung und Entwicklung der Erwerbseinkommen unterbrach und sich damit dem Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit aussetzt. Man mag dem entgegenhalten, dass jede Entwicklung zu begrüßen ist, die das Rentenniveau anhebt. Andererseits geht dies aber zu Lasten der derzeitigen Beitragszahler und ein Verweis auf eine allfällige Erhöhung des Bundeszuschusses legt die Lasten ebenfalls – überwiegend – auf die Gruppe der Beitragszahler, die zugleich diejenigen sind, die überwiegend die Steuerlast tragen.
Bemüht man hier das Nachhaltigkeitsprinzip, so mag man es für die Generationengerechtigkeit heranziehen oder aber auch für die Bekämpfung der Armut im Alter, also für eine Reaktivierung des Nachholfaktors oder eben auch dagegen. Bei der Diskussion ist deshalb das Nachhaltigkeitsprinzip auch nicht bemüht worden.

4.2 Die Haltelinie

Etwas anders ist dies bei der sog. Haltelinie, die im Koalitionsvertrag fortgeschrieben worden ist25. Legt man die beachtenswerten Stellungnahmen aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht zu diesem Thema zugrunde26, so werden damit dringend notwendige Reformen nur hinausgeschoben und der Reformdruck erhöht sich nur weiter mit der voraussichtlichen Folge härterer Einschnitte als bei einer früheren Umsteuerung. Dann aber ist diese Fortsetzung der Haltelinie nicht nachhaltig. Allerdings ist dies recht eindeutig, so dass hier die Nachhaltigkeit nur eine Grenze sinnvollen Handelns aufzeigt.

4.3 Die Grundrente

Ähnliches lässt sich zum Stichwort der Grundrente sagen. Ihr fehlt die Zielgenauigkeit. Es wird ein Bezug zu einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung hergestellt, die durch eine nach Kriterien der Rentenversicherung berechnete Rentenleistung vermieden werden soll. Damit aber erweist sich eine solche Leistung als von der Intention getragen, eine Sozialhilfeleistung zu vermeiden, was dann aber wiederum damit begründet wird, dass nach erbrachter Lebensleistung eine Bedürftigkeitsprüfung nicht zumutbar sei, was die Leistung zu einer Sozialhilfeleistung mit vermuteter Hilfsbedürftigkeit macht, wobei einzuräumen ist, dass die Zielgenauigkeit dieser Vermutung ausgesprochen begrenzt ist. Der spätere Kompromiss einer Bedarfs- statt einer Bedürftigkeitsprüfung, bei der nur Einkommen aber nicht Vermögen geprüft wird, ändert an diesem Befund nichts Entscheidendes, da die Zielgenauigkeit weiter eingeschränkt und der Charakter der „verkappten“ Sozialhilfeleistung bestehen bleibt27.
Aus der Nachhaltigkeit mag man eine Zielgenauigkeit herleiten, die damit aber nicht hergestellt wird. Es ist deshalb mehr als zweifelhaft, ob so nachhaltig die Armut im Alter bekämpft wird, zumal die Leistungsvoraussetzungen so ausgestaltet sind, dass nur Personen mit einer mit über 30 Versicherungsjahren erfasst werden. Es muss insoweit aber auch konzediert werden, dass der Gesetzgeber die Grundrente als Anerkennung der Lebensleistung sieht28.
Es darf aber festgehalten werden, dass eine Verortung der Problematik im System der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII zielgenauer und nachhaltiger wäre.

4.4 Sog. Rente mit 63

Der Zugangsfaktor in der gesetzlichen Rentenversicherung sorgt dafür, dass bei vorzeitigen Rentenbezug oder späterem Rentenbezug die monatliche Rentenleistung versicherungsmathematisch so bestimmt wird, dass jeweils eine angenommene Gesamtleistung gleich ist. Dadurch belastet ein vorzeitiger Rentenbezug die Versichertengemeinschaft nicht mehr als ein Rentenbezug bei regulärem Renteneintrittsalter.
Eine Rentenleistung ohne versicherungsmathematischen Abschlag wie die sog. Rente mit 63 geht dann zu Lasten der Versichertengemeinschaft und insoweit der Generationengerechtigkeit. Die Nachhaltigkeit ist dann deshalb nicht gegeben.

4.5 Obligatorium in der betrieblichen Altersversorgung

Wenn die sog. Rentenkommission zur Stärkung der Einkommen im Alter eine verpflichtende betriebliche Altersversorgung bzw. ein verpflichtendes Angebot mit einer Möglichkeit des Opting-Out zur Prüfung vorgeschlagen hat29, für die der Verfasser dieses Beitrags die rechtsgutachterlichen Vorarbeiten gemacht hat30 und die er auch an anderer Stelle weiter konkretisiert hat31, so lässt sich das als Maßnahme zur Bekämpfung von Armut im Alter fassen. Hier wird also in diesem Sinn ein Nachhaltigkeitsziel verfolgt. Ob allerdings diese Lösung anderen über- oder unterlegen ist, muss jeweils wieder mit Maßstäben bewertet werden, zu denen der Nachhaltigkeitsgedanke unmittelbar nichts beiträgt.

4.6 Gewichtete Rentenformel

Entsprechendes gilt auch für den Gedanken der gewichteten Rentenformel, der dieses Ziel der Vermeidung der Armut im Alter durch eine Veränderung der Rentenformel erreichen will. Es sollten die Einkommensteile bis zu einer bestimmten Grenze höher bewertet als darüberhinausgehende.
Es handelt sich hier um eine Spezialität des US-amerikanischen Rentenversicherungssystems, hinter der der zutreffende Gedanke steckt, dass je höher das Einkommen umso leichter es für den Versicherten ist, sich zusätzlich und weitergehend abzusichern. Dieser Gedanke trifft sich mit den Überlegungen in Deutschland, dass es für Bezieher niedriger Einkommen schwierig ist, sich zusätzlich abzusichern. Deshalb ist dieser Gedanke auch auf die deutsche Situation übertragbar, würde aber zu Modifikationen der deutschen Rentenformel führen müssen. Der Ansatz setzt konsequent beim Einkommen an und wertet niedriges Einkommen rentenrechtlich generell auf, so dass eine Wechselbeziehung zum Beitrag weiterhin besteht. Dies ist dann auch mit dem Äquivalenzprinzip zu vereinbaren, da ein sozialer Ausgleich hier zielgerichtet diejenigen trifft, die mangels ausreichenden Einkommens nicht ausreichend selbst vorsorgen können. Der Beitragsbezug ist auch deshalb gewahrt, weil nach dieser Formel jeder Versicherte für den unteren Einkommensteil die gleiche – hochgewichtete – Leistung erhält. Schließlich kann so dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die deutsche gesetzliche Rentenversicherung nur noch ein reduziertes Rentenniveau leisten kann, was insbesondere Bezieher niedriger Einkommen trifft32.

4.7 Perspektive

Aus dieser Übersicht, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, ergibt sich, dass der Begriff der Nachhaltigkeit geeignet ist zur Umschreibung sozialpolitischer Ziele. Der Begriff ist dann Sammelbergriff für verschiedene konkrete Ziele, die eigentlich auch konkret bezeichnet werden können. So kann man konkret auf das Ziel einer besseren Erfassung niedriger Einkommensschichten Bezug nehmen und auf die Vermeidung von Armut im Alter hinweisen oder aber es allgemein als nachhaltige Sozialpolitik umschreiben, womit man die konkreten Bezugnahmen eher verdeckt.
Nachhaltigkeit bezeichnet deshalb sinnvolle Sozialpolitik innerhalb gewisser Rahmenbedingungen, ohne ein konkretes Rezept zur Erreichung dieser Nachhaltigkeit abzugeben.
Der Begriff der Nachhaltigkeit gibt als solcher Anlass zum Nachdenken und veranlasst, ein Gesamtziel im Auge zu behalten.

5 Nachhaltigkeit in der Altersvorsorge und der Koalitionsvertrag

Wendet man sich vor diesem Hintergrund dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung zu, so fällt auf, dass bereits im Titel die Nachhaltigkeit bemüht wird („Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“) und der Begriff der Nachhaltigkeit dementsprechend auch zahlreich im Koalitionsvertrag vorkommt, insgesamt 102-mal, also auf so gut wie jeder Seite. Allerdings ist bemerkenswert, dass bei den Ausführungen zur Altersvorsorge der Begriff der Nachhaltigkeit nicht ein einziges Mal vorkommt, was den Schluss nahelegen mag, dass auf eine Nachhaltigkeit der Vorhaben nicht abgestellt wurde. Dieser semantischen Ableitung soll hier nicht weiter nachgegangen werden, sondern vielmehr die Vorhaben konkret unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit untersucht werden.
Wenn es dort heißt, dass die an der neuen Bundesregierung beteiligten Parteien sich für einen Sozialstaat einsetzen, der die Bürgerinnen und Bürger absichert, aber auch dabei unterstützt, neue Chancen im Leben zu ergreifen und hervorhebt, dass die Rente verlässlich und auskömmlich sein muss, weshalb man das Rentenniveau sichern will und es ergänzen will um kapitalgedeckte Elemente33, so mögen dies sinnvolle Ziele sein.
Allerdings geht es bei der Sicherung des Rentenniveaus nicht nur um die Festschreibung des derzeitigen Niveaus, sondern auch um eine langfristige Sicherung der Rentenversicherung. Eine schlichte Fixierung auf die Sicherung des jetzigen Rentenniveaus blendet die Zukunftsfragen aus und ist deshalb in Anknüpfung an den Titel des Koalitionsvertrags „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ nicht nachhaltig. Der Satz deutet an, dass die Rente verlässlich sein muss, was kaum ernsthaft bestritten werden kann. Dass eine Teil-Kapitaldeckung der Rente ein grundsätzlich sinnvoller Ansatz ist, ist ebenfalls nicht zu bestreiten, taugt aber nicht – allein – für die Lösung der Zukunftsfragen.
Die weitere Festschreibung der sog. Haltelinie auf ein Mindestrentenniveau von 48 % und eine Begrenzung des Beitragssatzes auf nicht mehr als 20 % für die Legislaturperiode blendet die Frage aus, wie diese Fixierung finanziert werden soll. Mehrere Wissenschaftler34 haben bereits darauf hingewiesen, dass dieser Deckel nur den Druck im Kessel erhöht und irgendwann und irgendwie die Rechnung bezahlt werden muss. Es ist deshalb zweifelhaft, ob dies durchgehalten werden kann und nicht die spätere Umkehr umso schwieriger macht. Die Hinweise auf die kapitalgedeckte Rente lassen eine „verdeckte“ Beitragserhöhung befürchten. Ein Nachhaltigkeitsprädikat hat dies sicher nicht verdient.
Der Koalitionsvertrag weist auch darauf hin, dass es keine Rentenkürzungen und keine Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters geben werde, was angesichts der demographischen Situation und der weiter steigenden Lebenserwartung in dieser apodiktischen Form nicht nachhaltig ist. Wenn dann dafür auf eine teilweise Kapitaldeckung verwiesen wird, in die man einsteigen will, so bleibt unklar, wie dies genau geschehen soll. Ein Kapitalstock von 10 Mrd. € ist viel zu gering und ein Einstieg in die Beitragsfinanzierung der Kapitaldeckung belastet die derzeit erwerbstätige Bevölkerung doppelt, da sie das Umlageverfahren „bedienen“ muss und für sich selbst eine Kapitaldeckung aufbauen soll. Mit dem Prädikat der Nachhaltigkeit lässt sich dies wohl nicht in Verbindung bringen.
Zur Anhebung des Renteneintrittsalters ist zu beachten, dass der derzeitige Anpassungsprozess noch bis 2029 dauert, in dieser Legislaturperiode eine Anhebung mit konkreten Auswirkungen also nicht zu erwarten ist. Es kann allenfalls um einen späteren Zeitpunkt nach 2030 gehen. Dazu wäre es aber zu erwägen, bereits in dieser Legislaturperiode in einen solchen Prozess einzusteigen. Man mag nun die Bemerkung dahin verstehen, dass es nur in dieser Legislaturperiode keine Anhebung geben werde, was der Diktion und auch dem Hinweis auf die angestrebte Kapitaldeckung widerspricht. Es sollte deshalb wohl eher dahin zu verstehen sein, dass man als Reformoption die Anhebung der Altersgrenze dauerhaft ausschließen will. Das aber ist mit Blick auf die weitere demographische Veränderung kurzsichtig. Eine gesunde Weiterentwicklung kann damit nicht verbunden werden.
Bei der betrieblichen Altersversorgung wird eher zaghaft vorgegangen35 und der wie auch immer zu verstehenden Nachhaltigkeit nicht Rechnung getragen. Man greift sicher zu kurz, wenn man die betriebliche Altersversorgung unter anderem durch die Erlaubnis von Anlagemöglichkeiten mit höheren Renditen stärken will und nur fordert, dass das mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz bereits in der vorletzten Legislaturperiode auf den Weg gebrachte Sozialpartnermodell nun umgesetzt werden müsse.
Die Frage, ob dauerhaft die Rentenversicherung allein für ein auskömmliches Alterseinkommen sorgen kann, was füglich zu bezweifeln ist, wird nicht angegangen und deshalb auch nicht die Frage, wie die zweite Säule so gestärkt werden kann, dass sie die entstehende Lücke füllen kann. Dazu sind zahlreiche Vorschläge gemacht worden, die keinen Niederschlag gefunden haben.
Wenn man als Beispielsfall für eine Aktivität der Bundesregierung nur die Erlaubnis von Anlagemöglichkeiten mit höheren Renditen benennt, so bringt man damit zum Ausdruck, dass das dann auch mit höheren Risiken verbunden ist und die bisherigen Garantien bei den bisherigen Zusageformen nicht mehr zu halten sind. Das Problem war weniger die Möglichkeit, in andere Anlagemöglichkeiten zu gehen, die auch schon bisher möglich sind, sondern Anlagemöglichkeiten zu finden, mit denen man die Garantien auch sicherstellen konnte, ohne die Einstandspflicht des Arbeitgebers in Anspruch nehmen zu müssen. Das führte dann aber zur Zurückhaltung bei der Erteilung von Zusagen.
Andere Maßnahmen wie ein öffentlich verantworteter Fonds im Bereich der privaten Altersvorsorge mit einem effektiven und kostengünstigen Angebot mit Abwahlmöglichkeit sowie die gesetzliche Anerkennung privater Anlageprodukte mit höheren Renditen als Riester sollen geprüft werden, was nicht auf eine Priorität hindeutet. Eine Stärkung der betrieblichen und der privaten Altersversorgung ist sicher nachhaltig, die Wege dorthin lassen sich mit diesem Kriterium aber nur begrenzt bewerten. Es sei her nur auf die Frage hingewiesen, ob ein öffentlich verwalteter oder verantworteter Fonds nachhaltiger ist als ein privater. Dazu sind detaillierte Bewertungen vorzunehmen, für die der Gedanke der Nachhaltigkeit als solcher nicht weiterhilft.

6 Zusammenfassung

Aus den vorstehenden Überlegungen hat sich ergeben, dass der Begriff der Nachhaltigkeit eine Zielvorstellung zum Ausdruck bringt, die sich für die Altersvorsorge insbesondere in der intragenerationalen Gerechtigkeit ausdrückt. Im Sinne von weiteren Begriffserweiterungen ist hier etwa auch die Bekämpfung der Armut im Alter heranzuziehen.
Der Begriff wird als politische Leitlinie genutzt und dabei oft wenig konkret verwendet. Konkrete Bezeichnungen wie der Demographie-Faktor, der die Funktion genau beschreibt, werden durch allgemeine Hinweise auf die Nachhaltigkeit ersetzt (Nachhaltigkeitsfaktor).
Der Begriff kann als allgemeines Prädikat einer Vorgehensweise verwendet werden – oder auch im negativen Sinn, dass eine Maßnahme eben nicht nachhaltig ist.
Für konkrete Fragestellungen hilft er nicht weiter, sondern verdeckt diese konkreten Aspekte bisweilen eher.
Er ersetzt nicht die Maßstäbe vernünftiger und vorausschauender Sozialpolitik und Alterssicherungspolitik36 und gibt bei den erforderlichen Abwägungsprozessen zumeist keine weiteren Anhaltspunkte.
Die Nachhaltigkeitsdiskussion ist sinnvoll und wertvoll; sie kann aber ein abwägendes Nachdenken über die Fragen der Alterssicherung nicht ersetzen und liefert dafür nicht genügend konkreten Inhalt.
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Fußnoten
1
BGBl. 2004 I S. 1791.
 
2
Steinmeyer, Germany: About unpopular but necessary reforms, in: Kolaczkowski et al., The Evolution of Supplementary Pensions – 25 Years of Pension Reform, Cheltenham 2022, S. 122 ff., 125.
 
3
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme, Bericht der Kommission, Berlin 2003, S. 3.
 
4
Zur Problematik siehe auch Raffelhüschen/Seubert, Ehrbarer Staat? Wege und Irrwege der Rentenpolitik im Lichte der Generationenbilanz, Stiftung Marktwirtschaft, Berlin 2020.
 
5
Siehe dazu etwa Storck/Bhatti, Sustainable Benchmarks – ein Überblick, Beilage 2021, Nr 2, 57 f.; Kirschhöfer, Europäische Transparenzvorgaben im Lichte der Nachhaltigkeit, WM 2021, 1524 ff.
 
6
United Nations, Department of Economic and Social Affairs, Sustainable Development, 17 Goals – https://​sdgs.​un.​org/​goals.
 
7
S. hierzu auch Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken, Bonn 2019.
 
8
Bundesregierung, Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, Weiterentwicklung 2021, Berlin 2020.
 
9
Vereinte Nationen, Resolution der Generalversammlung v. 25.09.2015 – A/RES/70/1, S. 16 ff.
 
11
Bundesregierung, Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2021, Berlin 2020.
 
12
Bundesregierung, Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2021, Berlin 2020, S. 14.
 
13
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme, Bericht der Kommission, Berlin 2003, S. 48 f.
 
14
Zur internationalen Situation siehe Battista, Social Security for self-employed workers – Between Universalism and Selectivity, EuZA 2021, 383 ff.
 
15
Dazu näher Steinmeyer, Altersvorsorge und Demographie – Herausforderungen und Regelungsbedarf, Gutachten 73. DJT, B 56 f.
 
16
S. hierzu auch Heberle, Nachhaltigkeit der Sozialsysteme unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, NZS 2018, 848 ff.
 
17
S. dazu etwa Heberle, NZS 2018, 848 ff.; Raffelhüschen, Altersvorsorge nach Corona, Discussion Papers Nr. 74 des Forschungszentrums Generationenverträge, Freiburg 2021; Breyer/Lorenz, Wie nachhaltig sind die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung finanziert, Wirtschaftsdienst 2020, 591 ff.
 
18
S. Kotzur, in Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2017, Art. 11 AUEV Rn 6 ff.
 
19
BT-Drucks. 16/3399.
 
20
Zu einem ähnlichen Vorschlag siehe auch Papier, Nachhaltigkeit als Verfassungsprinzip, Gutachten erstellt im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft, 2019.
 
21
BVerfG v. 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20 – NJW 2021, 1723 ff.; Meyer, Grundrechtsschutz in Sachen Klimawandel?, NJW 2020, 894 ff.
 
22
Kritisch auch Heberle, NZS 2018, 848 ff., 852; anders Kahl, Staatsziel Nachhaltigkeit und Generationengerechtigkeit, DÖV 2009, 2 ff.; Wieland, Verfassungsrang für Nachhaltigkeit, ZUR 2016, 473 ff.
 
23
S. dazu auch Steinmeyer, Demographische Herausforderungen für die Alterssicherung, NZS 2021, 617 ff.
 
24
Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit, Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, Berlin 2021 (im Folgenden „Koalitionsvertrag“), S. 73.
 
25
Koalitionsvertrag, S. 73.
 
26
S. nur Boersch-Supan/Rausch, Lassen sich Haltelinien, finanzielle Nachhaltigkeit und Generationengerechtigkeit miteinander verbinden?, mea Discussion Papers 03-2020, Werding, Wie haltbar sind Haltelinien? Effekte der Rentenreform 2018, in: ifo-schnelldienst 2/2019 S. 20 ff.
 
27
Steinmeyer, Gutachten 73. DJT, B 18 ff.
 
28
BT-Drucks. 19/18473 S. 1.
 
29
Kommission Verlässlicher Generationenvertrag, Bericht der Kommission, Berlin 2020, S. 121 ff.; zu den Ergebnissen dieser Kommission siehe auch Kreikebohm, Eine Reform der Alterssicherung bleibt nun – erst recht – auf der Tagesordnung, NZS 2020, 401 ff.
 
30
Steinmeyer, Rechtsgutachten zu verfassungsmäßigen Grenzen für ein Obligatorium und von Opting-Out-Modellen in der zusätzlichen Altersvorsorge, in: Kommission Verlässlicher Generationenvertrag, Bericht der Kommission, Band II – Materialien, Berlin 2020, S. 220 ff.
 
31
Steinmeyer, Gutachten 73. DJT, B 94 ff.
 
32
Steinmeyer, Gutachten 73. DJT, B 76 f.
 
33
Koalitionsvertrag, S. 73.
 
34
nur Boersch-Supan/Rausch, Lassen sich Haltelinien, finanzielle Nachhaltigkeit und Generationengerechtigkeit miteinander verbinden?, mea Discussion Papers 03-2020, Werding, Wie haltbar sind Haltelinien? Effekte der Rentenreform 2018, in: ifo-schnelldienst 2/2019 S. 20 ff.
 
35
Koalitionsvertrag, S. 73.
 
36
S. dazu auch Roßbach, Zukunftsfähige Weiterentwicklung der Alterssicherung – Überlegungen zu Handlungsbedarfen und -optionen aus der Sicht der GRV, NZS 2021, 624 ff.; Börsch-Supan/Rausch/Buslei, Entwicklung der Demographie, der Erwerbstätigkeit sowie des Leistungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung, mea Discussion Papers 2‑2020.
 
Metadaten
Titel
Nachhaltigkeit in der Altersvorsorge
verfasst von
Heinz-Dietrich Steinmeyer
Publikationsdatum
10.03.2022
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft / Ausgabe 1/2022
Print ISSN: 0044-2585
Elektronische ISSN: 1865-9748
DOI
https://doi.org/10.1007/s12297-022-00520-9

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