2000 | OriginalPaper | Buchkapitel
Nachwirkende Rechte ausgeschiedener Wohnungseigentümer auf Abrechnung eingezahlter Beitragsvorschüsse
verfasst von : Lothar Briesemeister
Erschienen in: Festschrift für Werner Merle
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Der Zahnarzt Dr. Sauerbier kauft zur Anlage überschüssiger Gelder eine vermietete Eigentumswohnung. Am 15. April 1991 erfolgt seine Eintragung im Wohnungsgrundbuch. Vom 1. Mai 1991 an zahlt er die vom damaligen Verwalter A eingeforderten monatlichen Beitragsvorschüsse. Er wartet in den beiden folgenden Jahren 1992 und 1993 vergeblich auf eine Jahresabrechnung und eine Eigentümerversammlung. Als er mit anderen enttäuschten Wohnungseigentümern Mitte 1993 bei dem Verwalter A vorstellig wird, erfährt er von dessen Angestellten, die aus den eingehenden Beitragsvorschüssen die laufenden Kosten beglichen haben, dass der Verwalter mit den noch verfügbaren Geldmitteln untergetaucht sei. Die Eigentümergemeinschaft wählt daraufhin Mitte 1993 den Bewerber B mit der günstigsten Honorarforderung zum Verwalter und schließt mit ihm einen Verwaltervertrag. B hat große Mühe, die Verwaltungsunterlagen in Ordnung zu bringen und aus den eingehenden Vorschüssen die Kosten der Gemeinschaft zu decken. Er hält zwar 1994 und 1995 je eine Eigentümerversammlung ab, aber seine Jahresabrechnungen sind so unprofessionell, dass die Wohnungseigentümer sich nicht zur Genehmigung bereit finden. Nach drei Jahren, also 1996, setzen sie einen neuen Verwalter C ein. C widmet sich mit Eifer den laufenden Geschäften und legt ordnungsgemäß im Jahre 1997 die Jahresabrechnung für 1996 und im Jahre 1998 die Jahresabrechnung für 1997 vor, die jeweils mehrheitlich gebilligt, aber gerichtlich angefochten und wegen formeller und inhaltlicher Mängel für ungültig erklärt werden. Entnervt verkauft Dr. Sauerbier Anfang 1999 seine Wohnung. Die Umschreibung auf den Käufer wird am 15. April 1999 im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Am 10. Mai 1999 lässt der Verwalter C über die unverändert vorgelegten Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1996 und 1997 erneut und über die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1998 erstmals abstimmen. Es finden sich dafür Mehrheiten unter den unkritischen Eigentümern. Die Abrechnungsbeschlüsse werden nicht angefochten und damit bestandskräftig. Dr. Sauerbier hält die Abrechnungsbeschlüsse für 1996 bis 1998 sämtlich für fehlerhaft, weil die Instandhaltungsrücklage zu hoch bemessen, der Verteilungs- Schlüssel falsch und unberechtigte Ausgaben umgelegt worden seien.