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2005 | Buch | 3. Auflage

Notariatskunde

Sicher in der Prüfung, erfolgreich in der Praxis

verfasst von: Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede

Verlag: Gabler Verlag

Buchreihe : Abschlussprüfung für Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Informations- und Aufgabenteil

Frontmatter
1. Aufgaben und Amtspflichten des Notars

Der Notar nimmt als unabhängige Amtsperson hoheitliche Aufgaben wahr und steht deshalb unter staatlicher Dienstaufsicht. Er ist außerdem Träger eines Freien Berufs. Auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege steht dem Notar die fast ausschließliche Zuständigkeit für Beurkundungen jeder Art zu. In allen Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Vertragsangelegenheiten soll der Notar die Beteiligten auch außerhalb einer Urkundstätigkeit bei der Gestaltung, Verwirklichung und Sicherung ihrer Rechte unparteiisch betreuen. Darüber hinaus sind ihm weitere Aufgaben zugewiesen, die mit der herausragenden Stellung des Notars als „mit öffentlichem Glauben versehene Person“ zusammenhängen.

Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
2. Das Notariat in Deutschland

Überall auf der Welt gibt es Notare — mit den unterschiedlichsten rechtlichen Zuständigkeiten und Voraussetzungen. Während der „notary public“ nach dem in den U.S.A. vorherrschenden System der „common law notaries“ über keine spezielle Ausbildung verfügen muss, um Beglaubigungen vorzunehmen, können in Deutschland nur Volljuristen zum Notar bestellt werden. Aber auch hier ist das Notariat aus historischen Gründen nicht einheitlich geregelt.

Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
3. Das Notarbüro

Über seine Amtstätigkeit hat der Notar Aufzeichnungen zu führen, in die die Aufsichtsbehörde Einsicht nimmt und die während der gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden müssen. Das notarielle Berufsrecht enthält auch genaue Vorschriften über die vom Notar zu führenden Akten und Bücher, die zulässigen Gerätschaften, die technische Handhabung notarieller Urkunden sowie die zur Fortbildung unerlässlichen Fachpublikationen.

Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
4. Das Beurkundungsverfahren

Wann ein Rechtsgeschäft zu beurkunden ist und was die entsprechende öffentliche Urkunde enthalten muss, ergibt sich aus dem materiellen Recht, während das Verfahren der Beurkundung und die anschließende Behandlung der Urkunden im Einzelnen durch das Beurkundungsgesetz und die Dienstordnung für Notarinnen und Notare geregelt sind.

Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
5. Wenn der Revisor kommt

Alle Notare werden regelmäßig einer Geschäftsprüfung unterzogen, bei der ein aufsichtsführender Richter im Büro des Notars erscheint und Ermittlungen über die Erfüllung der Berufspflichten anstellt. Daneben erfolgen Überprüfungen der Kostenberechnungen. Beanstandungen können aufsichtsrechtliche Maßnahmen (z.B. Missbilligungen) oder förmliche Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen. An die Aufsichtsbehörden können sich auch die Parteien wenden, die mit der Amtsführung eines Notars nicht zufrieden sind oder eine notarielle Kostenrechnung überprüfen lassen möchten.

Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
6. Sicher bei der Kostenberechnung

Über die Höhe der Notarkosten entscheidet das Gesetz. Bei der Einforderung der Gebühren muss die Kostenrechnung auch formal den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Durch die regelmäßige Kostenrevision seitens der Aufsichtsbehörde kann der Notar zur Nachforderung oder Erstattung von Gebühren angehalten werden.

Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
7. Grundbücher lesen und verstehen

Die gesamte Fläche Deutschlands ist behördlich erfasst, und zwar sowohl nach ihren körperlichen als auch nach ihren rechtlichen Eigenschaften. Während die örtlichen Katasterämter jeden Quadratmeter Boden in ihren Flurkarten darstellen, gibt das Grundbuch zuverlässig Auskunft über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks.

Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
8. Grundstücksbelastungen

Neben dem Eigentumsrecht und grundstücksgleichen Rechten (Erbbaurecht, Bergwerkseigentum) können beschränkte dingliche Rechte (Dienstbarkeiten, Reallasten, Grundpfandrechte, Vorkaufsrechte usw.) an einem Grundstück bzw. grundstücksgleichen Recht bestehen. Diese Rechte werden als Belastungen des betroffenen Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in Abteilung II oder III des Grundbuchs eingetragen.

Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
9. Das Erbbaurecht

Ein Erbbaurecht besteht in dem veräußerlichen und vererblichen, für bestimmte Zeit auf einem Grundstück lastenden Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Das Erbbaurecht kann — wie ein Grundstück — veräußert und belastet werden, ohne dass zugleich das Grundstück belastet oder veräußert wird.

Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
10. Wohnungs- und Teileigentum

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ermöglicht größeren Teilen der Bevölkerung, auch mit mittlerem Einkommen Grundvermögen zu erwerben und damit zur Schaffung von Wohnraum und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen beizutragen. Wohnungs- und Teileigentum kann wie ein Grundstück veräußert und belastet werden.

Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
11. Der Grundstückskaufvertrag

Ohne die Mitwirkung eines Notars ist es in Deutschland nur ganz ausnahmsweise möglich, Grundbesitz zu erwerben. Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Grundstücken, Wohnungseigentum und grundstücksgleichen Rechten bedarf deshalb der notariellen Beurkundung. Dies beruht sowohl auf der historischen Bedeutung von Grund und Boden als auch darauf, dass der An- und Verkauf für alle Beteiligten mit hohen wirtschaftlichen Risiken verbunden ist.

Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
12. Treuhandaufträge und Verwahrungsgeschäfte

Die Bundesnotarordnung erklärt die Notare zuständig für die Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 23 BNotO). Voraussetzungen und Durchführung einer solchen Treuhandtätigkeit sind im BeurkG geregelt. Ergänzende Bestimmungen enthält die DONot. Bei der Überwachung durch die notarielle Dienstaufsicht gilt den Verwahrungsgeschäften besondere Aufmerksamkeit. Die Verletzung von Amtspflichten bei Treuhandgeschäften wird streng geahndet.

Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
13. Handelsregister

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis vor allem der gewerblichen Handelsunternehmen und wichtige Informationsquelle über diese Unternehmen betreffende wesentliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse. Seine wirtschaftliche Bedeutung liegt unter anderem in der rechtserzeugenden Wirkung vieler Registereintragungen. Die Publizitätswirkung und Beweisfunktion des Handelsregisters schafft Rechtssicherheit.

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14. Sonstige Register und Rechtsformen

Dieses Kapitel befasst sich mit dem Handelsregister ähnlichen Registern und den darin eingetragenen Personenvereinigungen (eingetragene Vereine und Genossenschaften) sowie Rechtsformen, die zwar im Handelsregister eingetragen werden, aber weder Personenhandelsgesellschaften noch Kapitalgesellschaften sind (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, juristische Personen gemäß § 33 HGB).

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15. Der Einzelkaufmann

Einzelkaufmännisches Unternehmen ist nicht nur der typische Ein-Mann-Betrieb, sondern jedes Unternehmen, das von einem einzigen Inhaber betrieben wird und ein Handelsgewerbe ausübt.

Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
16. Personengesellschaften

Mehrere Personen, die sich durch gegenseitigen Vertrag verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern, bilden eine Gesellschaft. Die Gesellschaft im engeren Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch BGB-Gesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts genannt (GbR), ist die Grundform der Personengesellschaften. Die Personenhandelsgesellschaften Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft sowie die Partnerschaft und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung sind Sonderformen der Personengesellschaften.

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17. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist wegen ihrer vielfachen Vorzüge eine der beliebtesten Gesellschaftsformen in Deutschland. Sie ist juristische Person. Gesellschafter kann jede natürliche oder juristische Person sein. Die GmbH kann auch als Ein-Mann-Gesellschaft und zu jedem gesetzmäßigen Zweck gegründet werden. Die Gesellschafter einer GmbH haften nicht persönlich. Für den Inhalt des Gesellschaftsvertrages gibt es wenige zwingende Gesetzesvorschriften, im Übrigen kann er frei gestaltet werden.

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18. Die Aktiengesellschaft

Die Rechtsform der Aktiengesellschaft ist keineswegs mehr den großen Konzernen vorbehalten. Vor allem die „kleine AG“ — eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit überschaubarem Gesellschafterkreis — stellt heute auch für den Mittelstand und so genannte „Start-up-Unternehmen“ eine echte Alternative gegenüber der GmbH dar. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist ebenfalls Kapitalgesellschaft. Als Mischform zwischen KG und AG ist sie wenig verbreitet.

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19. Aus dem Familienrecht

Familienrechtliche Fragen im weitesten Sinne nehmen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit großen Raum ein. Für zahlreiche Vorgänge ist die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich. Gerade bei Rechtsfragen in Zusammenhang mit Eheverträgen, den Auswirkungen des Familienrechts der ehemaligen DDR und gemischt-nationalen Ehen wird auch unabhängig von einer Urkundstätigkeit notarielle Beratung gewünscht.

Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
20. Erbrecht

Jedes Jahr sterben in Deutschland weit über 800.000 Menschen und vererben dabei Billionenwerte. Die wenigsten wissen, wie sich die gesetzliche Erbfolge bei den eigenen persönlichen Verhältnissen auswirken wird, und nur ungefähr jeder Dritte hat durch Testament oder Erbvertrag Vorsorge getroffen. Die wesentlichen Grundzüge des Erbrechts werden nachfolgend behandelt. Praktisch seltene Fälle, kaum prüfungsrelevante Themen (z.B. Hoferbrecht) und komplizierte Testamentsgestaltungen sind weitgehend oder ganz ausgespart worden.

Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
21. Wechsel- und Scheckprotest

Die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten ist (neben den Gerichtsvollziehern) auch den Notaren zugewiesen. Sie gehört in den meisten Kanzleien jedoch nicht zu den alltäglichen Notariatsgeschäften. Protestsachen sind, wenn sie einmal vorkommen, brandeilig zu bearbeiten.

Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
22. Sonstige Tätigkeiten des Notars

In den vorstehenden Kapiteln wurden die „klassischen“ notariellen Vorgänge im Grundbuch-, Register- und Erbrecht beschrieben. Es gibt jedoch auch weniger bekannte Aufgaben des Notars.

Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede

Lösungsteil

Frontmatter
1. Aufgaben und Amtspflichten des Notars
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2. Das Notariat in Deutschland
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3. Das Notarbüro
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4. Das Beurkundungsverfahren
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5. Wenn der Revisor kommt
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6. Sicher bei der Kostenberechnung
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7. Grundbücher lesen und verstehen
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8. Grundstücksbelastungen
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9. Das Erbbaurecht
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10. Wohnungseigentum
Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
11. Der Grundstückskaufvertrag
Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
12. Treuhandaufträge und Verwahrungsgeschäfte
Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
13. Handelsregister
Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
14. Sonstige Register und Rechtsformen
Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
15. Der Einzelkaufmann
Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
16. Personengesellschaften
Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
17. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
18. Die Aktiengesellschaft
Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
19. Aus dem Familienrecht
Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
20. Erbrecht
Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
21. Wechsel- und Scheckprotest
Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
22. Sonstige Tätigkeiten des Notars
Lena Dannenberg-Mletzko, Gerhard Baumgärtner-Wrede
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Metadaten
Titel
Notariatskunde
verfasst von
Lena Dannenberg-Mletzko
Gerhard Baumgärtner-Wrede
Copyright-Jahr
2005
Verlag
Gabler Verlag
Electronic ISBN
978-3-322-84772-0
Print ISBN
978-3-409-31448-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-84772-0

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