2009 | OriginalPaper | Buchkapitel
Pädagogik der Anerkennung und Mentalisierung – Biografische Spielfilmarbeit mit dissozialen jungen Strafgefangenen
verfasst von : Reinhard Nolle
Erschienen in: Schule 2020 aus Expertensicht
Verlag: VS Verlag für Sozialwissenschaften
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Der Jugendstrafvollzug dient, anders als im tatorientierten allgemeinen Strafrecht (Strafgesetzbuch; STGB), im täterorientierten Jugendstrafrecht (Jugendgerichtsgesetz; JGG) ausdrücklich erzieherischen Zwecken. Es ist damit nicht nur Ziel des Vollzuges, sondern bereits der Zweck, Jugendliche zu sozial verantwortlich handelnden Personen zu erziehen. Für die Strafrahmen der Jugendstrafe gilt ausdrücklich, „sie so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist“ (§18 JGG). Obwohl das zentrale Ziel der Jugendstrafe die Förderung der (Re-) Integration in die Gesellschaft ist und gerade die Kontinuität derjenigen sozialen Bindungen, die dies unterstützen können, ein wichtiger Faktor für den erfolgreichen Ausstieg aus der Kriminalität darstellt, gefährdet die Haft den Fortbestand und die Beziehungsqualität persönlicher und familiärer Bindungen (Das Magazin 2005). Ein erreichbares Ziel im Jugendstrafvollzug kann es von daher nur sein, entsprechend den vorhandenen Fähigkeiten und Interessen ausreichend Ausbildungs- und Weiterqualifizierungsangebote bereitzustellen, die Schulung sozialer Kompetenzen zu fördern sowie im Einzelfall mit therapeutischen Maßnahmen zur schrittweisen Behebung der Defizite beizutragen.