2017 | OriginalPaper | Buchkapitel
Qualitätsprüfung bei neuen Behandlungsmethoden in der stationären Versorgung – § 6 Abs. 2 KHEntgG: Von den Anforderungen im Schrifttum bis zur Schaffung der §§ 137c Abs. 3 und 137h SGB V –
Erschienen in: Festschrift für Franz-Josef Dahm
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Die Qualitätsprüfung bei neuen Behandlungsmethoden in der stationären Versorgung hatte sich in der Schiedsspruchpraxis zu § 6 Abs. 2 KHEntgG bereits 2012 in weitem Umfang etabliert. Der Gesetzgeber hat durch den im Juli 2015 eingefügten § 137c Abs. 3 SGB V nachgezogen: Die Darlegungslast dafür, dass die neue Methode das ″Potential″ einer Behandlungsalternative bietet, liegt beim Krankenhaus. Es muss aussagekräftige wissenschaftliche Unterlagen vorlegen, die die Prognose hinreichender Heilungschancen und nicht unverhältnismäßiger Risiken belegen.