2000 | OriginalPaper | Buchkapitel
Quisquilien zu einer „unglücklichen“ Vorschrift
Prospektangaben nach § 2 II Teilzeit-Wohnrechtegesetz
verfasst von : Andreas Kappus
Erschienen in: Festschrift für Werner Merle
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Die Einführung des gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Time-Sharer-Mindest- schutzstandards1 durch das deutsche Teilzeit-Wohnrechtegesetz2 hat die vorhergesagte3 Marktbereinigung im Inland bewirkt. Rechtsprechungsauffällig gewordene „schwarze Schafe“ vertrieb es ins gemeinschaftsraumferne Ausland, so sie nicht gleich insolvent wurden bzw. — was der Wahrheit wohl näher kommt — wegen ihres infolge von hard-selling-Praktiken ohnehin schlechten Leumunds bewußt dorthin gesteuert wurden4. Das zeigt sich am Beispiel HMI: „Die Firma HMI, die zwischen Ihren Mandanten und dem Club La Costa als Vermittler fungierte, hat ihre Verkaufstätigkeit eingestellt und ihr Büro aufgelöst. Außer dem Geschäftsführer mit Sitz in Taiwan gibt es keine Mitarbeiter mehr. Grund für die Veränderung sind die neuen deutschen Gesetze, die den Markt mit Teilzeitwohnrechten in Deutschland fast zum Erliegen brachten“5.