2011 | OriginalPaper | Buchkapitel
Rechtsschutz
verfasst von : Martin Seuffert
Erschienen in: Die Flurbereinigung vor dem Hintergrund des Art. 14 GG
Verlag: Centaurus Verlag & Media
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Die Anordnung der Flurbereinigung durch die obere Flurbereinigungsbehörde stellt einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 LVwVfG dar. Daher kann sich der Teilnehmer mit Widerspruch und Anfechtungsklage dagegen zur Wehr setzen.465 Der Flurbereinigungsbeschluss kann nur mit der Begründung angefochten werden, die sachlichen Voraussetzungen für eine Flurbereinigung gem. den §§1 und 4 FlurbG lägen nicht vor, die Anordnung sei fehlerhaft oder die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets verstoße gegen die Ermessensrichtlinien des § 7 FlurbG.466 Dagegen kann der Grundeigentümer nicht mit Erfolg geltend machen, dass bei ihm ein betriebswirtschaftlicher Erfolg der Flurbereinigung nicht eintreten würde. Er hat weder ein Recht, von der Flurbereinigung ausgeschlossen zu werden, noch das Recht, dass alle seine Grundstücke in das Verfahrensgebiet einbezogen werden.467 Denn „um den Gesamterfolg der Verbesserung der Agrarstruktur zu sichern, [muss auch denjenigen] die Beteiligung am Verfahren zugemutet werden […], die durch die Flurbereinigung keine Vorteile erzielen“468.