Die Gründung einer Gesellschaft ist der Moment, in dem eine in vielen Fällen für Jahrzehnte wirkende Verfassung dieser Gesellschaft begründet wird. Neben der Beachtung der formalen Anforderungen sind bereits bei der Gründung eine Vielzahl von Sachfragen zu berücksichtigen und zu klären. Schicksalsweisend für die Zukunft der Gesellschaft ist hierbei die Verhandlung des Gesellschaftsvertrags. Dieser bedarf einer ausführlichen Abwägung der Interessen der zukünftigen Gesellschafter und sollte auf individuelle Bedürfnisse abgestimmt sein.
Dargestellt wird in diesem Kapitel zunächst der formale Gründungsprozess der verschiedenen Gesellschaftsformen. Der einfache und formlose Gründungsprozess der Personengesellschaften (GbR, KG) steht hier gegenüber einem deutlich anspruchsvolleren Prozess der Gründung bei den Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).
Thematisiert wird in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Fragen, welche im Rahmen der Gesellschaftsgründung aufkommen, gerade zur erstmaligen Vereinbarung des Gesellschaftsvertrags.
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Die Wirksamkeit ist jedoch nicht unbeschränkt. Wird durch die Gesellschaft in besonders schutzbedürftige Rechte eingegriffen, beispielsweise durch Verpflichtungen für Minderjährige, bleiben diese rückwirkend unwirksam. Zu Einzelfällen siehe MüKo BGB/Schäfer § 705 Rn. 335 ff.
Kögel DB 1998, S. 1802 ff. [4]: Entscheidungshilfen für die Frage, ob ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist.
OLG Hamm, v. 01.12.1998, 15 W 404/98; strittig ist die Frage, ob bei weiteren Gesellschaftern ein Gesellschafter sowohl Komplementär und Kommanditist sein kann, siehe MüKo HGB/Grunewald § 161 Rn. 4 f. mit weiteren Nachweisen.