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25.03.2014 | Baubetrieb | Schwerpunkt | Online-Artikel

Nachtragsmanagement - wenn das Bau-Soll abweicht

verfasst von: Annette Galinski

2:30 Min. Lesedauer

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Die Leistungsbeschreibung ist das Kernstück des Bauvertrages und definiert das Bau-Soll. Weicht das eingetretene vom geplanten Bau-Soll ab, entsteht ein Nachtrag. Wie der zu behandeln ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

§ 631 Abs. 1 BGB verpflichtet den Unternehmer mit dem Abschluss des Werkvertrages (Bauvertrages), das „versprochene Werk herzustellen“. Im Gegenzug wird der Besteller verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Verlangt ein Bauunternehmer eine höhere Vergütung für eine geänderte und/oder zusätzliche Leistung und/oder eine längere Bauzeit, entsteht ein Nachtrag.

Nachtragsforderungen aus Leistungsabweichungen können nach folgendem Schema geprüft werden: 1. Stufe: Bau-Soll feststellen, 2. Stufe: Bau-Ist feststellen, 3. Stufe: Abweichung zwischen Bau-Ist und Bau-Soll feststellen, 4. Stufe: Vergütungspflichten der Abweichung feststellen. Wichtig ist dabei, die festgestellte Leistungsabweichung näher zu qualifizieren, da §2 VOB/B für die Abweichungstatbestände unterschiedliche Regelungen vorsieht:

  • Mengenabweichungen,

  • Leistungsänderungen (Herausnahme, Änderung von Leistungen, zusätzliche Leistungen oder Folgeaufträge, die neue Leistungen und keine Nachträge sind) und

  • Bauzeitverzögerungen.

Später fertiggestellt als geplant

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„Die Bauzeit spielt bekanntermaßen neben der Qualität und den Kosten die dritte tragende Rolle für die Beurteilung des Erfolgs einer Baumaßnahme“, erläutert Springer-Autor Frank Würfele im Buchkapitel „Nachtragsmanagement“ (Seite 13). Aus juristischer Sicht sind die Vertragsfristen entscheidend. Aber nicht jede festgelegte Frist ist eine Vertragsfrist. §5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B bestimmt beispielsweise, dass die in einem Bauzeitenplan enthaltenen Einzelfristen grundsätzlich keine (verbindlichen) Vertragsfristen sind. Außer, dies ist ausdrücklich im Vertrag so vereinbart. Ein Bauzeitenplan enthält oft Reservezeiten (Pufferzeiten) und eine Überschreitung eines Einzeltermins führt daher nicht unbedingt zur Überschreitung des Endtermins.

Rechte bei Bauzeitenverzögerung

Die Rechte des Auftraggebers und -nehmers richten sich danach, welche Art des Bauvertrages gewählt wurde. Möglich ist ein BGB-Bauvertrag oder VOB-Bauvertrag, bei dem die VOB als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Wird eine Vertragsfrist nicht eingehalten, bietet die VOB/B dem Auftraggeber mehrere Rechtsbehelfe. Dazu gehört der Schadensersatz nach §6 Abs. 6 VOB/B. Der Unternehmer muss sich dazu in Verzug befinden. „In der bauvertraglichen Praxis sollte der AG in erster Linie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen“, rät Frank Würfele. Denn nach einer Vertragskündigung sei es oft schwierig, für die noch ausstehenden Arbeiten einen geeigneten anderen Unternehmer zu finden, der die Arbeiten zügig fertigstelle. Für den Auftragnehmer kann es bei Bauzeitenverzögerungen sinnvoll sein, wenn er einen Anspruch auf Mehrvergütung gemäß §2 Abs. 5 VOB/B durchsetzen kann.

Im Falle der Vertragskündigung

Sollte eine Kündigung unumgänglich sein, muss sie vom Auftraggeber rechtzeitig detailliert vorbereitet werden. Welche Schritte dazu notwendig sind, erläutert Frank Würfele im Buchkapitel „Nachtragsmanagement“ (Seite 15). Dort finden Sie auch eine Übersicht der Rechte von Auftraggebern und -nehmern bei Bauzeitenverzögerungen im Rahmen der beiden Vertragsarten (BGB- und VOB/B-Bauvertrag).

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