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09.03.2015 | Steuerrecht | Schwerpunkt | Online-Artikel

Erbschaftsteuerreform – quo vadis?

verfasst von: Hans-Ulrich Dietz

1:30 Min. Lesedauer

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Nach dem Erbschaftsteuerurteil des Bundesverfassungsgerichts bringt die Bundesregierung die Erbschaftsteuerreform auf den Weg. Doch wie viel kann man vom Eckwertepapier erwarten? Ein Kommentar von Gastautor Hans-Ulrich Dietz.

In der Chirurgie wird der Begriff „minimalinvasiv“ im Zusammenhang mit operativen Eingriffen unter Hinnahme kleinster Verletzungen von Haut und Weichteilen bezeichnet. Wenn nun der Begriff im Zusammenhang mit der Neufassung der erbschafsteuerlichen Regelungen zum Übergang von Betriebsvermögen verwendet wird, sollten nur kleinste Veränderungen am Besteuerungssystem zu erwarten sein. Dies soll aber nach den Vorstellungen des Bundesfinanzministers nicht der Fall sein. Denn nach den zwischenzeitlich vorliegenden Eckwerten zur Neuregelung der Erbschaftsteuer für Unternehmensvermögen drohen substanzschädigende Verschärfungen. Anstatt die Verschonungsregeln mit Augenmaß für Familienunternehmen anzupassen, drohen neue Rechts- und Planungsunsicherheiten.

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So soll beispielsweise die Abgrenzung von produktivem, „guten“ Betriebsvermögen zu nicht-produktivem, „schlechten“ Betriebsvermögen derart umgestaltet werden, dass Streitigkeiten mit den Finanzbehörden abzusehen sind. Auch wird die ins Auge gefasste Verschonungsgrenze bei großen Familienunternehmen, ab der Erbschaftsteuer fällig wird, mit 20 Millionen Euro je Erwerb allgemein als deutlich zu niedrig angesehen.

Mittelstandsfeindliche Reform?

Darüber hinaus soll bei der neu einzuführenden Bedürfnisprüfung mit der Einbeziehung von Privatvermögen, das unabhängig vom Unternehmen erwirtschaftet wurde, zur Berechnung der Steuerhöhe herangezogen werden. Dieser Systembruch, der zu Mehrfachbelastungen führt und private Vermögensbildung bestraft, kann nur als mittelstandsfeindlich angesehen werden.

Es bleibt zu hoffen, dass in den nächsten Wochen die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts mit mehr Augenmaß angegangen wird, als es das Eckwertepapier aus dem Bundesministerium der Finanzen erwarten lässt.

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